Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu einigen ausgewählten Themengebieten. Die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter finden Sie unter KontakteÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Raumordnung
Themen der Regionalplanung
Themen und Sachgebiete
Das Regierungspräsidium Gießen nimmt mittelbar eine Reihe wichtiger Aufgaben der Wirtschaftsförderung wahr, indem es etwa durch die Erstellung des Regionalplans sowie durch den Vollzug landesplanerischer Verfahren die Voraussetzungen für raumbedeutsame Vorhaben und Investitionen in der Region schafft.
Darüber hinaus vertritt das Dezernat Regionalplanung, Bauleitplanung das Regierungspräsidium Gießen im EFRE-Begleitausschuss des Landes Hessen. Das EFRE-Programm ist ein Förderprogramm der Europäischen Union und steht für „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“. Zentrale Aufgabe des Begleitausschusses ist die Prüfung der Programmdurchführung und der Erreichung der angestrebten Ziele. Ebenso entscheidet er über Änderungen des operationellen Programms.
Ebenso übernimmt die obere Landesplanungsbehörde die interne Koordination von Stellungnahmen zu Unternehmensförderungen im Rahmen des EFRE-Programms. Nach Übersendung des Förderantrages durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank des Landes Hessen (WI-Bank) werden die in ihren Belangen betroffenen Dezernate um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Das Dezernat Regionalplanung, Bauleitplanung bündelt diese und übersendet sie zurück an die WI-Bank. Diese ist für die Genehmigung und monetäre Ausführung der Förderhaben zuständig.
Aktuell läuft die EFRE-Förderperiode 2021-2027. Das Programm des Landes Hessen für den EFRE der Förderperiode 2021-2027 wurde mit Beschluss vom 1. Juni 2022 der europäischen Kommission offiziell genehmigt. Details und weiterführende Information finden Sie unter folgendem Link: https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/efre-europaeischer-strukturfonds/foerderung-2021-2027Öffnet sich in einem neuen Fenster sowie in der unten zum Download verlinkten Info-Broschüre.
Die WIBank bietet zudem als für die Umsetzung der EFRE-Förderung zuständige Stelle eine Förderberatung an. Weiterführende Informationen und Kontaktdaten dazu finden Sie hier: https://www.wibank.de/wibank/diewibank/foerderberatung-hessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) erfordern aus bauplanungsrechtlicher Perspektive zu ihrer Umsetzung regelmäßig eine kommunale Bauleitplanung. Da die kommunale Planungshoheit Bestandteil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob und für welchen Bereich eine solche Bauleitplanung durchgeführt wird, grundsätzlich der Kommune. Diese hat bei der Planung die Ziele der Raumordnung zu beachten und deren Grundsätze und sonstige Erfordernisse zu berücksichtigen.
Ein Leitfaden der Landesenergieagentur HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster steht Kommunen als Kompass bei der Bewertung und Planung von Photovoltaik-Vorhaben zur Verfügung.
Der Regionalplan Mittelhessen 2010 (RPM 2010), der Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016/2020 (TRPEM 2016/2020) und das durch die Regionalversammlung Mittelhessen im Jahr 2021 beschlossene Grundsatzpapier Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorbehalts- und Vorranggebieten für Landwirtschaft (DS IX/85) treffen Festlegungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Steuerung entsprechender Vorhaben.
Die genannten Dokumente schließen einige regionalplanerische Gebietskulissen von der Inanspruchnahme für PV-FFA aus, fordern eine Alternativenprüfung hinsichtlich der Flächen für einzelne Vorhaben sowie die Berücksichtigung agrarstruktureller Belange, regeln die Reihenfolge der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen unterschiedlicher Wertigkeit und definieren ein verbindliches Flächenlimit von 2 % der regionalplanerisch ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen je Kommune für die Inanspruchnahme durch PV-FFA.
Seit dem 1. Januar 2023 sind PV-FFA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenhauptstrecken planungsrechtlich privilegiert, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Sie können unter dieser Voraussetzung auch ohne kommunale Bauleitplanung umgesetzt werden, Ziele der Raumordnung sind dabei als öffentliche Belange dennoch zu beachten. Abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung sind die Anlagen bei der jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörde zudem baugenehmigungs- oder anzeigepflichtig.
Darüber hinaus können Agri-PV-Anlagen seit dem 6. Juli 2023 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB privilegiert sein. Voraussetzung dafür ist eine maximale Größe der Anlage von 25.000 m², ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichen oder der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Betrieb und maximal eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort. Wie auch bei vorgenannter Privilegierung dürfen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.