Themen der Regionalplanung

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu einigen ausgewählten Themengebieten. Die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter finden Sie unter KontakteÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Themen und Sachgebiete

Das Regierungspräsidium Gießen nimmt mittelbar eine Reihe wichtiger Aufga­ben der Wirtschaftsförderung wahr, indem es etwa durch die Erstellung des Regionalplans sowie durch den Vollzug landesplanerischer Verfahren die Vo­raussetzungen für raumbedeutsame Vorhaben und Investitionen in der Region schafft.

Darüber hinaus vertritt das Dezernat Regionalplanung, Bauleitplanung das Regierungspräsidium Gießen im EFRE-Begleitausschuss des Landes Hessen. Das EFRE-Programm ist ein Förderprogramm der Europäischen Union und steht für „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“. Zentrale Aufgabe des Begleitausschusses ist die Prüfung der Programmdurchführung und der Erreichung der angestrebten Ziele. Ebenso entscheidet er über Änderungen des operationellen Programms.

Ebenso übernimmt die obere Landesplanungsbehörde die interne Koordinati­on von Stellungnahmen zu Unternehmensförderungen im Rahmen des EFRE-Programms. Nach Übersendung des Förderantrages durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank des Landes Hessen (WI-Bank) werden die in ihren Be­langen betroffenen Dezernate um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Das Dezernat Regionalplanung, Bauleitplanung bündelt diese und übersendet sie zurück an die WI-Bank. Diese ist für die Genehmigung und mo­netäre Ausführung der Förderhaben zuständig.

Zuständig für konkrete Fragen rund um die Wirtschaftsförderung und entspre­chende Förderprogramme im engeren Sinne ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) erfordern aus bauplanungsrechtlicher Perspektive zu ihrer Umsetzung regelmäßig eine kommunale Bauleitplanung. Da die kommunale Planungshoheit Bestandteil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob und für welchen Bereich eine solche Bauleitplanung durchgeführt wird, grundsätzlich der Kommune. Diese hat bei der Planung die Ziele der Raumordnung zu beachten und deren Grundsätze und sonstige Erfordernisse zu berücksichtigen.

Ein Leitfaden der Landesenergieagentur HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster steht Kommunen als Kompass bei der Bewertung und Planung von Photovoltaik-Vorhaben zur Verfügung.

Der Regionalplan Mittelhessen 2010 (RPM 2010), der Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016/2020 (TRPEM 2016/2020) und das durch die Regionalversammlung Mittelhessen im Jahr 2021 beschlossene Grundsatzpapier Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorbehalts- und Vorranggebieten für Landwirtschaft (DS IX/85) treffen Festlegungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Steuerung entsprechender Vorhaben.

Die genannten Dokumente schließen einige regionalplanerische Gebietskulissen von der Inanspruchnahme für PV-FFA aus, fordern eine Alternativenprüfung hinsichtlich der Flächen für einzelne Vorhaben sowie die Berücksichtigung agrarstruktureller Belange, regeln die Reihenfolge der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen unterschiedlicher Wertigkeit und definieren ein verbindliches Flächenlimit von 2 % der regionalplanerisch ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen je Kommune für die Inanspruchnahme durch PV-FFA.

Seit dem 1. Januar 2023 sind PV-FFA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenhauptstrecken planungsrechtlich privilegiert, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Sie können unter dieser Voraussetzung auch ohne kommunale Bauleitplanung umgesetzt werden, Ziele der Raumordnung sind dabei als öffentliche Belange dennoch zu beachten. Abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung sind die Anlagen bei der jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörde zudem baugenehmigungs- oder anzeigepflichtig.

Darüber hinaus können Agri-PV-Anlagen seit dem 6. Juli 2023 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB privilegiert sein. Voraussetzung dafür ist eine maximale Größe der Anlage von 25.000 m², ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichen oder der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Betrieb und maximal eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort. Wie auch bei vorgenannter Privilegierung dürfen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

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