Mitarbeiter mit Helm und Warnweste prüfen auf einem Klemmbrett Daten ab.

Regelungen für Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)

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Geänderte Regelungen seit dem 01.06.2017

Zum 01.06.2017 trat die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft.

Sie passte die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an die aktuelle Rechtslage und den technischen Fortschritt an. Der Adressatenkreis und die Bestellungsvoraussetzungen wurden erweitert und präzisiert.

Viele Betriebe, die zuvor keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, sind seitdem hierzu verpflichtet. Dies betrifft u.a. Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (nach Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Verpackungsgesetz sowie freiwillige Rücknahmesysteme).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Download.

Fachkundelehrgang

Abfallbeauftragte sind verpflichtet, mindestens alle 2Jahre an Fachkunde-Lehrgängen im Abfallbereich teilzunehmen und dies nachzuweisen.

Diese Lehrgänge nach der Abfallbeauftragtenverordnung müssen behördlich anerkannt werden. Für hessische Anbieter der Lehrgänge sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien zuständig.

Die Lehrgangsinhalte sind in Anlage1 der AbfBeauftrV aufgeführt. Die Lehrgangsgestaltung orientiert sich an der Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ der LAGA (in der Fassung vom 03.07.2007).

Der Antrag auf Anerkennung ist formlos. Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor

  • Darstellung der Inhalte und des Ablaufs der Lehrgänge
  • Vitae der Dozenten
  • Kopie der Antragsunterlagen für Fachkundelehrgänge anderer Rechtsgrundlagen (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV, Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV), sofern für diese eine Anerkennung erteilt wurde.

Die Kosten für die Anerkennung der Kurse werden nach Zeitaufwand festgesetzt.

Die Kosten für die Verlängerung, die unter Vorlage der aktualisierten Lehrgangsinhalte zu beantragen ist, werden ebenfalls nach Zeitaufwand festgesetzt.

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