Der Weg der Abfälle vom Erzeuger über den Sammler oder Beförderer zum Entsorger.
Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Wenn die Abfallentstehung nicht vermeidbar ist, sind die anfallenden Abfälle einer Verwertung zuzuführen. Dabei ist einer hochwertigen Verwertung der Vorrang zu geben.
Nur nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle dürfen beseitigt werden.
Abfalleinstufung / Abfallbestimmung
Zur Festlegung der Entsorgung müssen die Abfälle an Hand ihrer Herkunft und der wesentlichen Inhalts- und Schadstoffe vom Erzeuger eingestuft werden. Dazu bedient man sich des Abfallverzeichnisses. Diese Einstufung ist maßgeblich für den Entsorgungsweg bis zur Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, da diese in der Regel nur für bestimmte Abfälle zugelassen ist.
Aus der Zuordnung im Abfallverzeichnis ergibt sich der Überwachungsstatus („gefährliche“ bzw. „nicht gefährliche“ Abfälle)und damit das erforderliche Nachweisverfahren.
Vorabnachweise (Entsorgungsnachweis, Sammelentsorgungsnachweis)
Verbleibsnachweise (Begleit- und Übernahmescheine)
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist bestimmten verschärften Regelungen bei der Nachweisführung unterworfen.
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Abfallentsorger müssen vor und während der Entsorgung einen Nachweis führen – als Vorabnachweis Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweise; als Verbleibsnachweis Begleit- oder Übernahmescheine.
Die Nachweise sind im Register 3 Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
Soweit keine Nachweispflicht besteht, sind zu jeder Abgabe von Abfällen bestimmte Angaben zu dokumentieren.
Abgrenzung Nebenprodukt / Abfall
Es wird entschieden, ob angefallene Materialien dem Abfallrecht unterliegen, was bei Nebenprodukten nicht der Fall ist.
Abgrenzung Verwertung / Beseitigung
Entsorgungsträger
Die Erzeugerbehörde überprüft vor dem Hintergrund der festgelegten Abfallhierachie, ob es sich bei einer Entsorgung um eine Beseitigung oder Verwertung handelt. Bei nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung sind Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten.
Überwachung der Abfallströme (Abfallstromüberwachung)
Die Abfallbehörden kümmern sich um die Überwachung der Abfallströme von der Entstehung der Abfälle bei den Betrieben (Abfallerzeugern) über die Abfalltransporte bis hin zu den Abfallentsorgungsanlagen (so genannte Abfallstromkontrolle).
Hierzu werden u. a. Betriebsprüfungen durchgeführt, die gewährleisten sollen, dass der Umgang mit Abfällen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.
Das Augenmerk liegt dabei auf dem Anfall des Abfalls und dessen Einstufung, dem Umgang mit dem Abfall im Betrieb, dem Nachweis der umweltgerechten Entsorgung sowie der Registerführung.
Mitwirkung bei anderen Verfahren
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind an der hessischen Abfallwirtschaftsplanung beteiligt.
Zudem wird durch die Mitwirkung in Genehmigungsverfahren anderer Rechtsbereiche (z. B. Abbruchgenehmigungen) zu einer hochwertigen Abfallentsorgung beigetragen.