Ein Arbeiter zieht eine Restmülltonne zum Müllwagen.

Entsorgungswege

Lesedauer:4 Minuten

Der Weg der Abfälle vom Erzeuger über den Sammler oder Beförderer zum Entsorger.

Grundsätze der Kreislaufwirtschaft

Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Wenn die Abfallentstehung nicht vermeidbar ist, sind die anfallenden Abfälle einer Verwertung zuzuführen. Dabei ist einer hochwertigen Verwertung der Vorrang zu geben.
Nur nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle dürfen beseitigt werden.

Abfalleinstufung / Abfallbestimmung

Zur Festlegung der Entsorgung müssen die Abfälle an Hand ihrer Herkunft und der wesentlichen Inhalts- und Schadstoffe vom Erzeuger eingestuft werden. Dazu bedient man sich des Abfallverzeichnisses. Diese Einstufung ist maßgeblich für den Entsorgungsweg bis zur Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, da diese in der Regel nur für bestimmte Abfälle zugelassen ist.

Aus der Zuordnung im Abfallverzeichnis ergibt sich der Überwachungsstatus („gefährliche“ bzw. „nicht gefährliche“ Abfälle)und damit das erforderliche Nachweisverfahren.

Vorabnachweise (Entsorgungsnachweis, Sammelentsorgungsnachweis)
Verbleibsnachweise (Begleit- und Übernahmescheine)

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist bestimmten verschärften Regelungen bei der Nachweisführung unterworfen.

Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Abfallentsorger müssen vor und während der Entsorgung einen Nachweis führen – als Vorabnachweis Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweise; als Verbleibsnachweis Begleit- oder Übernahmescheine.

Die Nachweise sind im Register 3 Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

Soweit keine Nachweispflicht besteht, sind zu jeder Abgabe von Abfällen bestimmte Angaben zu dokumentieren.

Abgrenzung Nebenprodukt / Abfall

Es wird entschieden, ob angefallene Materialien dem Abfallrecht unterliegen, was bei Nebenprodukten nicht der Fall ist.

Abgrenzung Verwertung / Beseitigung
Entsorgungsträger

Die Erzeugerbehörde überprüft vor dem Hintergrund der festgelegten Abfallhierachie, ob es sich bei einer Entsorgung um eine Beseitigung oder Verwertung handelt. Bei nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung sind Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten.

Überwachung der Abfallströme (Abfallstromüberwachung)

Die Abfallbehörden kümmern sich um die Überwachung der Abfallströme von der Entstehung der Abfälle bei den Betrieben (Abfallerzeugern) über die Abfalltransporte bis hin zu den Abfallentsorgungsanlagen (so genannte Abfallstromkontrolle).

Hierzu werden u. a. Betriebsprüfungen durchgeführt, die gewährleisten sollen, dass der Umgang mit Abfällen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.

Das Augenmerk liegt dabei auf dem Anfall des Abfalls und dessen Einstufung, dem Umgang mit dem Abfall im Betrieb, dem Nachweis der umweltgerechten Entsorgung sowie der Registerführung.

Mitwirkung bei anderen Verfahren

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind an der hessischen Abfallwirtschaftsplanung beteiligt.

Zudem wird durch die Mitwirkung in Genehmigungsverfahren anderer Rechtsbereiche (z. B. Abbruchgenehmigungen) zu einer hochwertigen Abfallentsorgung beigetragen.

Themen

Die Bezeichnung und Einstufung von Abfällen erfolgt nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV).

Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung– also der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung– zu verfolgen.

Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung– also der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung– zu verfolgen.

Die Nachweis- und Registerführung im Rahmen der Entsorgung nachweispflichtiger, i. d.R. gefährlicher Abfälle muss seit dem 1.April2010 in elektronischer Form erfolgen.

Bei der Entstehung, dem Umgang und der Entsorgung von Abfällen sind die Regelungen des Abfallrechts zu beachten.

Der Frage nach Beginn (Gebrauchsgegenstand oder Abfall) und Ende der Abfalleigenschaft kommt daher besondere Bedeutungen zu.

Die Abfallentsorgung umfasst Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung. In den Anlagen 1 und 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die so genannten Entsorgungsverfahren genannt

Viele Betriebe, die keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, sind seit dem 01.06.2017 hierzu verpflichtet. Dies betrifft unter anderem Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (nach Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Verpackungsgesetz sowie freiwillige Rücknahmesysteme).

In Hessen sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sie haben die örtliche Abfallentsorgung sicherzustellen.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind bei einigen Maßnahmen als Abfallbehörden zuständig. Der Bauherr sollte sich rechtzeitig über etwaige Bodenverunreinigungen oder Gebäudekontaminationen informieren.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Gemeinden, Städte und Kreise, hier kurz ÖRE genannt) regeln durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (z.B. Wertstoffhöfe, Bringsystem) sowie deren Benutzung.

Die Entsorgung von bzw. der Umgang mit Abfällen ist in einer großen Anzahl von Rechtsvorschriften reglementiert. Hierzu zählt neben europarechtlichen Vorschriften wie der EG-Abfall-Rahmenrichtlinie insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), in dem z.B. die fünfstufige Abfallhierarchie festgeschrieben ist, und das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG).

Bei der Entstehung, dem Umgang und der Entsorgung von Abfällen sind die besonderen Regelungen des Abfallrechts zu beachten.

Einer Abgrenzung von Abfällen zu Nebenprodukten kommt daher eine besondere Bedeutung zu.