Ein Mann arbeitet am Tablet.

Das elektronische Nachweisverfahren (eANV)

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Die Nachweis- und Registerführung im Rahmen der Entsorgung nachweispflichtiger, in der Regel gefährlicher Abfälle muss seit dem 1. April 2010 in elektronischer Form erfolgen. Dies bedeutet, die Beteiligten müssen die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge eröffnen. Soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist, sind auch die Register über nachweispflichtige Abfälle elektronisch zu führen.

Ausgenommen von der genannten Regelung dürfen Übernahmescheine als Verbleibsbeleg bei der Sammel-Entsorgung von Abfallerzeugern und Abfallsammlern bei der Nachweisführung auch in Papierform geführt werden. Beim Sammler müssen diese jedoch elektronisch nacherfasst werden.

Zur Teilnahme am elektronischen Verfahren ist es notwendig, dass die Nachweispflichtigen als Zugangskonto ein virtuelles Postfach bei der Zentralen Koordinierungsstelle ZKS eröffnen. Hierzu ist eine einmalige Registrierung bei der ZKS erforderlich. Mit der Registrierung wird der Empfangszugang eröffnet und bekannt gemacht. 

Technische Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Nachweisen und Registern sind:

  • PC mit Internetzugang
  • Signaturkarte und Kartenlesegerät

Nachweispflichtige Betriebe mit geringem Begleitscheinaufkommen können das so genannte

  • Länder-eANV-Portal

zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und zur Registerführung nutzen.

Fragen zur Bedienung des Länder-eANV-Portals beantwortet Ihnen der Service-Help-Desk, der unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 0900 1 042010 oder unter support@zks-abfall.de zur Verfügung steht.

Weitere Möglichkeiten zur Teilnahme am eANV sind:

  • Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
  • Nutzung eigener Software
    ggf. nach Erweiterung an die neuen Anforderungen
  • Erwerb von Nutzungsrechten
    an speziell für das elektronische Nachweisverfahren entwickelter Software
  • Mischformen
    aus den 3 vorgenannten Alternativen

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