Nach Abriss eines Geschäftshauses wird der Bauschutt mit Baggern sortiert.

Mitwirkung der Abfallbehörde bei Bau- und Abbruchanträgen

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind bei einigen Maßnahmen als Abfallbehörden zuständig. Der Bauherr sollte sich rechtzeitig über etwaige Bodenverunreinigungen oder Gebäudekontaminationen informieren.

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Bei folgenden Maßnahmen sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien – neben anderen Behörden– als Abfallbehörden zuständig:

  • Abbruch- und Aushubarbeiten bei Sanierungsmaßnahmen auf Altlasten und Altlastenverdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
    (wegen der Entsorgung von belastetem Aushubmaterial und ggf. belastetem Abbruchmaterial)
  • Baumaßnahmen auf Flächen (z.B. Altstandorten), für die nicht auszuschließen ist, dass Verunreinigungen mit Schadstoffen auftreten, auch wenn die zu erwartenden Verunreinigungen einen Überwachungs-, Sicherungs- oder Sanierungsbedarf nach den Vorschriften des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes nicht begründen
    (ebenfalls wegen der Entsorgung von belastetem Aushubmaterial)
  • Abbruch- und Aushubarbeiten auf sonstigen kontaminierten Flächen
    (wegen der Entsorgung von belastetem Aushubmaterial und ggf. belastetem Abbruchmaterial)
  • Industrieabbrüche, Asbest- oder PCB-Sanierungen an Gebäuden, Abbruch nach einem Brandereignis etc.
    (wegen der Entsorgung von belastetem Abbruchmaterial)
  • Weitere relevante Bau- und Abbruchverfahren (u. a. auf Grund der Größe des Objekts, der verbauten Schadstoffe etc.)

Nicht zuständig ist die Abfallbehörde in folgenden Fällen:

  • Soweit im Rahmen eines Sanierungsplanes entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, richtet sich diese Entscheidung allein nach den bodenschutzrechtlichen Bestimmungen (§13 Abs.5 BBodSchG).
    Zuständige Behörden sind in diesem Fall die Dezernate für Altlasten, Bodenschutz bei den Regierungspräsidien.
  • Bodenmaterial und Bauschutt gelten in der Regel als Abfall, auch wenn diese Materialien für den (Wieder) Einbau auf der Baustelle vorgesehen sind. Eine Ausnahme von der Abfalleigenschaft besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

    Ob und wann bzw. unter welchen Bedingungen gegebenenfalls bestimmte, für den Wiedereinbau vor Ort geeignete Bauschuttmaterialien oder andere als die oben genannten Böden nicht mehr dem Abfallrecht unterliegen, ist im Einzelfall mit den Abfallbehörden und anderen beteiligten Behörden zu klären. Neuregelungen diesbezüglich können sich zudem mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung ergeben.

Der Bauherr sollte rechtzeitig vor Aushub- bzw. Abbruchbeginn klären, ob Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Gebäudekontaminationen z.B. auf Grund vorhergehender Nutzungen vorliegen. In diesem Fall sollte er bei Fragen bzgl. der Getrennthaltung und Entsorgung von belastetem Aushub- bzw. Abbruchmaterial die weitere Vorgehensweise– möglichst ebenfalls vor Aushub- bzw. Abbruchbeginn– mit der zuständigen Abfallbehörde abstimmen.

Werden Kontaminationen zu spät entdeckt oder falsch eingeschätzt, kann es Probleme bei der Entsorgung der anfallenden Bauabfälle geben und dadurch zu Verzögerungen oder Stillstand der Baustelle kommen. Die frühzeitige Klärung dieser Fragen ist daher ein wichtiger Bestandteil verantwortungsvoller Planung und Bauleitung.

Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im nebenstehenden Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.

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