In Hessen sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sie haben die örtliche Abfallentsorgung sicherzustellen.
Die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreie Städte sind für die Einsammlung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zuständig. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind für die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie auch Dritte (z. B. private Firmen) beauftragen, bleiben aber verantwortlich. Daneben besteht die Möglichkeit, sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit zu bedienen, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, denen Aufgaben übertragen werden können.
Auch Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen ist dem ÖRE zu überlassen, wenn keine Beseitigung in eigenen Anlagen stattfindet.
Die ÖRE müssen für die Einsammlung, Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen schaffen und bereithalten. Die getrennte Sammlung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle ist dabei ebenso sicherzustellen.
Den Anschluss an die Sammelsysteme und wann, wo und in welcher Weise die Abfälle zu überlassen sind regeln die ÖRE durch Satzungen. Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.