Eine Person mit Handschuhen trägt einen Abfallsack über die Straße.

Interessantes für Bürger

Die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte regeln die Hausmüll- und Sperrmüllabfuhr aus privaten Haushaltungen.

Themen

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Gemeinden, Städte und Kreise, hier kurz ÖRE genannt) regeln durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (z.B. Wertstoffhöfe, Bringsystem) sowie deren Benutzung.

Es ist gesetzlich verankert, dass private Haushalte alle Abfälle und Gewerbetreibende Abfall zur Beseitigung dem ÖRE zu überlassen haben. Ebenso ist geregelt, dass Abfalltonnen aufzustellen sind.

Die Satzung dient dazu, das „Wie“ der Abfallentsorgung im kommunalen Bereich auszugestalten.

Wie kleinteilig die Vorschriften ausfallen, ist allein Sache des ÖRE.

Üblicher Weise wird der „Anschluss- und Benutzungszwang“ der Grundstücke an die Müllabfuhr und seine Durchsetzung festgelegt. Hier sind Ausnahmen bei Eigenverwertung oder Eigenkompostierung möglich. Es können beispielsweise auch Regeln zum Anschluss von Wochenendhäusern oder abgelegenen Anwesen (Bauernhöfe/ Weiler) getroffen werden.

Ferner können die Größe der Abfalltonnen, der Abholturnus, Einzelheiten zur Aufstellung und Abholung der Tonnen sowie Pflichten zur Getrennthaltung (Verpackungsabfall für gelben Sack/ Hausmüll für Restmülltonne/ Bioabfall für Biotonne/ Papier für Papiertonne oder Container) bestimmt werden.

Abfälle, die nach speziellen gesetzlichen Vorschriften in gesonderten Rücknahmesystemen entsorgt werden, können von der Einsammlung und Entsorgung durch den ÖRE ausgeschlossen werden. Dies trifft beispielsweise für die durch Gesetz geregelte Entsorgung von Verpackungen zu. Vom ÖRE geplante Ausschlüsse von der Einsammlung oder Entsorgung bedürfen der Zustimmung des Regierungspräsidiums als Abfallbehörde.

Weiterhin sind gefährliche Abfälle von der Einsammlung mit dem Hausmüll ausgeschlossen. Sie werden als Sonderabfall in kommunalen Sammelstellen (z.B. Schadstoffmobilen oder Wertstoffhöfen) oder mittels Sammelfahrzeug eingesammelt (Bring-/ Holsystem) oder in gewerblichen Rücknahmesystemen gesammelt (wie z.B. Verpackungsabfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen, Altfahrzeuge, Batterien).

Die Abfallbehörden beraten die Kommunen bei der Gestaltung und Umsetzung der Satzungen. Eine aktuelle Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebunds liefert weitere Hilfestellungen.

Was darf in den gelben Sack / die gelbe Tonne und was nicht? Wie werden Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter entsorgt?

Die rechtliche Grundlage für die Rücknahme von Verpackungen durch die Hersteller und Vertreiber bildet das Verpackungsgesetz.

Im Gelben Sack oder der Gelben Tonne werden Verkaufsverpackungen aus beliebigen Materialien (z. B. Kunststoff, Metall, Verbundstoffe), die beim privaten Endverbraucher anfallen, getrennt vom übrigen Hausmüll (Restmüll) gesammelt. Eine spezielle Kennzeichnung für diese Verpackungen ist nicht vorgeschrieben.

Organisiert wird die Einsammlung sowie die weitere Sortierung und Verwertung durch die sogenannten dualen Systeme.
Die Systembetreiber beauftragen auf Grundlage einer Ausschreibung private oder kommunale Entsorgungsunternehmen mit der Einsammlung der Verpackungsabfälle vor Ort.
Zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände) und den dualen Systemen findet u.a. eine Abstimmung in Bezug auf die zu verwendenden Sammelbehälter (gelber Sack oder gelbe Tonne) und den Abholrhythmus statt.

Bei den Abfallberatungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände) kann erfragt werden, wie die Sammlung lokal organisiert ist (Abholzeiten, Sammelstellen, Sammelbehälter etc.).

Nicht in den Gelben Sack / die Gelbe Tonne gehören Einweggetränkeverpackungen, die gegen Erstattung des Pfandes beim Vertreiber/ Verkäufer zurückgegeben werden können (siehe Link zu Dosenpfand).

Ebenso sind Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter nicht im Gelben Sack/ der Gelben Tonne zu entsorgen, da sie einer separaten Rücknahmepflicht durch Hersteller und Vertreiber unterliegen. Hierzu gehören z.B.

  • Verpackungen für Öle oder flüssige Brennstoffe,
  • Verpackungen für Stoffe- und Gemische, die im Handel einem Selbstbedienungsverbot unterliegen (z.B. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel),
  • PU-Schaumdosen.

Im Privathaushalt fallen derartige Verpackungen meist nur vereinzelt an. Hersteller bzw. Vertreiber sind zur ortsnahen, kostenlosen Rücknahme restentleerter Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter verpflichtet. Darüber hinaus gibt es spezielle Rücknahmesysteme für derartige Verpackungsabfälle, die sich im Schwerpunkt an gewerbliche Abfallerzeuger richten (z.B. PDR für Montageschaumdosen, RIGK-G für verschiedene Kunststoffverpackungen, KBS für Metallverpackungen).

Weiterhin dürfen nicht in den Gelben Sack / die Gelbe Tonne Abfälle wie z.B.

  • Windeln
  • Hygieneabfälle
  • elektronische Geräte (siehe Link zu „E-Schrott / Kühlgeräte“)
  • Batterien
  • Spielzeug
  • Holz
  • Tapeten
  • Leder
  • Kleidung
  • Kleiderbügel
  • Bioabfall
  • Kehricht
  • Glas.

Glasflaschen (Altglassammlung) und Altpapier (Altpapiersammlung) werden daneben in Abstimmung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und dualem System gesondert eingesammelt und separat wiederverwertet.

Auf freiwilliger Basis ist in Abstimmung der jeweiligen Kommune mit dem Dualen System auch die Bereitstellung einer Wertstofftonne möglich, mit der sowohl die Abfälle aus dem Gelben Sack/ der Gelben Tonne wie auch stoffgleiche Nicht-Verpackungen (z. B. die ausgediente Kunststoffgießkanne) entsorgt werden können. Elektroaltgeräte sowie Altbatterien dürfen jedoch auch in eine Wertstofftonne nicht eingeworfen werden.

Das Verpackungsgesetz enthält unter anderem Verpflichtungen, die das Inverkehrbringen und die Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen und das Anbieten von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern regelt.

Das Regierungspräsidium überwacht als Abfallbehörde

  • die Rücknahmepflichten für Transport- und Umverpackungen,
  • die Gewährleistung der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die bei privaten und anderen Endverbrauchern anfallen und
  • den Verkauf, die Kennzeichnung und die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen sowie die Pflicht darauf hinzuweisen, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt
  • die Pflicht zum Anbieten von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher sowie die Pflicht zur Information der Kunden

Regelungen zum "Dosen- und Flaschenpfand "

Für Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter Inhalt ist mindestens ein Pfand in Höhe von 25 Cent je Verpackung zu erheben.

Für folgende Getränke in Einweggetränkeverpackungen besteht eine Pfandpflicht:

  • Mineralwasser (auch Quell-, Tafel- und Heilwasser, mit oder ohne Kohlensäure)
  • Bier und Biermischgetränke (auch alkoholfrei)
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (zum Beispiel Limonaden, Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke, Eistee, Sportgetränke, Saftschorlen)
  • Alkoholhaltige Mischgetränke (insbesondere sogenannte Alkopops, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumen-% beziehungsweise weinhaltige Getränke mit weniger als 50 % Weinanteil)
  • Milch und Milchmischgetränke
  • Sekt und Sektmischgetränke (auch alkoholfrei oder alkoholreduziert)
  • Wein und Weinmischgetränke, sowie weinähnliche Getränke und Mischgetränke (auch alkoholfrei oder alkoholreduziert)
  • Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholartige Mischgetränke
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
  • Fruchtnektar und Gemüsenektar ohne Kohlensäure

Auf folgende Getränke ist ein Pfand zu erheben, wenn diese in Getränkedosen abgefüllt sind:

  • diätetische Getränke im Sinne der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen können im Handel dort zurückgegeben werden, wo sie auch verkauft werden.

Pfandfrei bleiben

  • diätische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder in Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
  • in Block-, Giebel- oder Zylinderverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbeutel abgefüllte Getränke

Auch im Ausland abgefüllte Getränke in Einwegverpackungen unterliegen der Pfand-, Kennzeichnungs-, Informations- und Rücknahmepflicht, wenn sie in Deutschland in den Verkehr gebracht (verkauft oder unentgeltlich abgegeben) werden.

Ein zum Dosenpfand erstelltes Merkblatt informiert Sie ebenso wie die Links zu den Seiten des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, des Bundes-Umweltministeriums und der Deutschen Pfandsysteme GmbH (DPG).

Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz können vom Regierungspräsidium als zuständiger Abfallbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden.

Pflicht zum Anbieten von Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

Seit dem 01.01.2023 sind Betriebe, die Mitnahmegerichte in Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, verpflichtet, Mehrwegalternativen anzubieten. Dies gilt für Betriebe, die solche Mitnahmegerichte in Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, die aus der Verpackung heraus und ohne weiteres Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

Auch Pappverpackungen oder Kartonboxen mit einer dünnen Kunststoffschicht, die das Material zum Beispiel vor Wasser oder Fett schützen soll, sind betroffen. Ebenso Einweggetränkebecher – egal aus welchem Material.

Die angebotene Mehrwegverpackung darf nicht teurer sein oder mit weniger Inhalt befüllt sein als die Einweg-Variante. Ein Pfand darf erhoben werden, und die Betreiber sind zur Rücknahme verpflichtet.

Endverbraucher sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen.
Im Fall einer Lieferung ist dieser Hinweis auf den jeweiligen Darstellungsmedien (zum Beispiel Homepage, Flyer) anzubringen.

Eine Ausnahme besteht für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten und mit einer Verkaufsfläche (hierzu zählen alle frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche für Kunden) von bis zu 80 Quadratmetern. Im Fall einer Lieferung von Ware gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Hier können die Lebensmittel auch in Behältnisse abgefüllt werden, die der Kunde mitgebracht hat. Dies gilt auch für die Abgabe durch Verkaufsautomaten. Auf die Möglichkeit zur Nutzung eigener Mehrwegbehältnisse ist hinzuweisen.

Betriebe, die ihre Mehrwegbehälter nicht selbst organisieren möchten, können sich an einem bestehenden Mehrwegsystem beteiligen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat und der DEHOGA.

Beschreibung

Stand: März 2024

Einstufung und Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen

Allgemeines

Asbest wurde wegen der besonderen Eigenschaften seiner Fasern wie Hitzebeständigkeit, Nichtbrennbarkeit, chemische Beständigkeit, elektrische Isolierfähigkeit und hohe Elastizität, kombiniert mit Zugfestigkeit, lange Zeit in vielen Produkten verwendet. Zum Einsatz kam Asbest in schwach gebundener (z.B. Spritzasbest, Asbestschnüre, Dämmplatten etc.) und in fest gebundener Form (z.B. Asbestzementprodukte).

Zwischen 1979 und 1992 wurde die Herstellung und Verwendung der verschiedenen asbesthaltigen Produkte verboten.

Einstufung

Asbest ist als krebserzeugend eingestuft. Ist davon auszugehen, dass der Abfall Asbest enthält, ist dieser daher als gefährlicher Abfall (es existiert kein Spiegeleintrag für nicht gefährliche Abfälle) gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufen.

Umgang

Für den gewerblichen Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind die entsprechende Fachkunde und die frühzeitige Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erforderlich. Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist an die Vorschriften der TRGS 519 „Asbest- Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ gebunden.

Für die geordnete Bereitstellung, den sicheren Transport und die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen ist insbesondere darauf zu achten, dass Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Asbestfasern vermieden werden.

Weitergehende Informationen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien erhalten Sie über den untenstehenden Link.

Entsorgung

Asbesthaltige Bauabfälle dürfen nicht wieder in Verkehr gebracht werden und sind in der Regel einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Bei Fragen zu konkreten Ausnahmen ist die zuständige Abfallbehörde zu kontaktieren. Dabei ist zu beachten, dass auch noch intakte, offensichtlich weiterverwendbare asbesthaltige Teile (z.B. Wellfaserzementplatten- umgangssprachlich „Eternitplatten“) nach Demontage zwingend als Abfall zu entsorgen sind und nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen! Näheres hierzu regeln die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Asbesthaltige Baustoffe können auf Deponien der Klasse1 oder 2 beseitigt werden, wenn diese über eine entsprechende Zulassung verfügen.

Allgemeines:

Bei künstlichen Mineralfasern (KMF) handelt es sich um industriell hergestellte silikatische Fasern (Mineralwollen), die zumeist als Erzeugnisse für Dämm- und Isolierzwecke in Verkehr gebracht wurden und werden.

Die wichtigsten Produktgruppen sind Glaswolle (helle, oft kräftig gelbliche lange Fasern) und Steinwolle (dunkle, braun-gelbe Fasern). Als Sondergruppe sind die Keramikfasern zu nennen, die lediglich in engen Einsatzbereichen Verwendung finden wie z.B. in Kraftwerken, Gießereien, Hochöfen und Brennöfen.

Einstufung:

Bei Abfällen von KMF-Materialien älterer Herstellung besteht generell ein krebserzeugendes Potenzial durch die Fasern und Staubteilchen. Solche Abfälle sind als gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufen.

Seit dem 1.Oktober2000 ist das Inverkehrbringen von krebserzeugenden Mineralfasern gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) untersagt.

Nur bei Abfällen von KMF-Produkten, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht krebserzeugend sind. Diese KMF-Abfälle können, zumindest was das Merkmal „krebserregend“ betrifft, nicht als gefährlich eingestuft werden. Eine Verunreinigung durch andere Schadstoffe kann jedoch weiterhin zum Status „gefährlich“ führen.

Abweichend hiervon werden Keramikfasern grundsätzlich als krebserzeugend beurteilt.

Umgang:

Beim Umgang mit KMF können je nach Gefährdungspotenzial diverse Vorschriften, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und z.B. der Technischen Richtlinie Gefährliche Stoffe (TRGS 521 und TRGS 500) ergeben, zum Tragen kommen. Daher wird empfohlen, die zuständigen Arbeitsschutzbehörden frühzeitig zu kontaktieren.

Für die geordnete Bereitstellung, den sicheren Transport und die Entsorgung der Abfälle ist insbesondere darauf zu achten, dass Verwehungen, Austrag und sonstige Verluste von Abfallbestandteilen sicher auszuschließen sind.

Entsorgung:

KMF können auf hierfür zugelassenen Anlagen (Deponien) beseitigt werden.

Privatpersonen können ausgediente Elektrogeräte kostenlos zu einer fach- und umweltgerechten Entsorgung abgeben. Grundlage hierfür ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

Es ist nicht zulässig, Elektrogeräte über die Restmülltonne zu entsorgen. Dies wird durch das Symbol mit der durchgekreuzten Mülltonne auf allen Neugeräten kenntlich gemacht.

Die Elektroaltgeräte können

  1. bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die oft als kommunale Wertstoffhöfe bezeichnet werden,
  2. bei Vertreibern (Geschäfte, die Elektrogeräte verkaufen), wenn die Verkaufsfläche (bei Onlinehändlern: Lagerfläche) für Elektrogeräte mindestens 400m² beträgt,

zurückgegeben werden (Bringsystem).

Vertreiber müssen alle kleinen Elektroaltgeräte zurücknehmen, auch wenn kein neues gekauft wird. Als klein gelten diese Geräte, wenn sie in keiner Abmessung größer als 25cm sind. Größere Elektroaltgeräte müssen Vertreiber zurücknehmen, wenn der Kunde ein neues Gerät mit der gleichen Funktion kauft.

Es ist auch möglich, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Elektroaltgeräte bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Vertreiber sind bei der Auslieferung eines Neugerätes dazu verpflichtet. Der Kunde hat jedoch dem Vertreiber beim Kauf mitzuteilen, dass er ein entsprechendes Altgerät zurückgeben möchte.

Nicht zulässig ist es, wenn so genannte „fahrende Händler“ (z.B. Altmetallhändler) Elektroaltgeräte einsammeln. Zum einen verstößt dies gegen die Vorgaben des ElektroG. Zum anderen ist nicht gewährleistet, dass die Elektrogeräte sachgemäß und ohne Gefährdung der Umwelt entsorgt werden.

Die Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger halten zur Sammlung in der Regel sechs verschiedene Behältnisse vor:

  1. Wärmeüberträger (beispielsweise Kühl- und Gefrierschränke, Klimageräte, Wärmepumpen sowie ölgefüllte Radiatoren)
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern haben
  3. Lampen (beispielsweise Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED)
  4. Großgeräte (Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt; dies schließt auch Nachtspeicherheizgeräte ein, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten)
  5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  6. Photovoltaikmodule

Nach der Gesetzesdefinition gilt das ElektroG für

  1. alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und
  2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,

die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchsten 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Neben den Altgeräten selbst gehören auch sämtliche Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien zum Altgerät und sind mit diesem zu entsorgen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Stecker, Netzteile, Leiterplatten oder Festplatten. Zu beachten ist auch, dass Möbel mit elektrischen Bauteilen– beispielsweise Schrankbeleuchtungen oder elektrisch verstellbare Sessel– als Elektrogeräte gelten können.

Altgeräte, die auf Grund ihrer Betriebsmittel ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen (ölgefüllte Radiatoren, Kühlgeräte mit FCKW‑haltigem Kältemittel, etc.) müssen in den Sammelstellen mit besonderer Vorsicht umgeladen und zum Transport bereit gestellt werden.

Es kann an einzelnen Sammelstellen vorkommen, dass nicht alle Gerätegruppen angenommen werden können. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte) müssen dies jedoch für ihr gesamtes Entsorgungsgebiet (mit möglicherweise mehreren Sammelstellen bzw. in Kombination mit dem Holsystem) sicherstellen.

Detaillierte Informationen erhalten Sie dazu von Ihrer Stadt/ Gemeinde oder Landkreis. (siehe auch Links)

Die Qualität der weiteren Entsorgung wird durch den Stand der Technik definiert. So wird eine Schadstoffentfrachtung durch die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen umgesetzt, die letztlich erst eine Kreislaufwirtschaft ohne Schadstoffanreicherung ermöglicht. Mit der Vorgabe von Verwertungsquoten für die einzelnen Kategorien wird insgesamt eine hochwertige Verwertung dieser Abfälle sichergestellt.

Gründe, sich von seinem Fahrzeug zu trennen, sind vielfältig. Entscheidenden Einfluss auf den weiteren Weg, den ein Fahrzeug nehmen kann bzw.nehmen darf, hat die Beurteilung, ob es sich um einen Gebrauchtwagen oder um ein Altfahrzeug handelt.

Formell wird ein Fahrzeug dann zum Altfahrzeug und damit zum Abfall, wenn der Besitzer das Fahrzeug verschrotten lassen will oder muss. Im Amtsdeutsch wird von einer „Entledigungsabsicht“ ausgegangen (siehe Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)).

Darüber hinaus spielt der konkrete Zustand des einzelnen Fahrzeuges eine Rolle bei der Einstufung als Altfahrzeug. Von einem Altfahrzeug ist auszugehen, wenn z. B.:

  • das Fahrzeug altersbedingt ausrangiert werden muss, da es die technischen Anforderungen zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr erfüllt und ggf. sogar ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für die Umwelt darstellt
    (z. B. durch fehlende Türen, freigesetzte(r) Betriebsflüssigkeiten / Treibstoff, Explosionsgefahr),
  • die Reparaturkosten den wirtschaftlichen Wert um ein Vielfaches überschreiten
    (z. B. Fahrzeuge mit starken Unfallschäden bis hin zum Totalschaden. Ausnahme: Oldtimer) oder
  • Fahrzeuge, die sich auf Grund der witterungsungeschützten Lagerung im Freien mehr als 1 Jahr nicht mehr als Gebrauchtwagen verkaufen lassen.

Weitere Kriterien zur Abgrenzung „Altfahrzeug – Gebrauchtwagen“ siehe Links

Handelt es sich um ein Altfahrzeug, ist der Besitzer dazu verpflichtet, dieses nur

  • an eine im Sinne der AltfahrzeugV als Annahme- oder Rücknahmestelle anerkannte Kfz-Werkstatt oder
  • direkt über einen anerkannten Demontagebetrieb

zur Verwertung abzugeben.

Anerkannt sind die v. g. Betriebe dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Überlassung über ein gültiges Zertifikat im Sinne § 2 Abs. 2 AltfahrzeugV verfügen.

Ist ein Fahrzeug zur Verwertung an einen der v. g. Betriebe überlassen worden, bescheinigt dies der annehmende Betrieb mit einem Verwertungsnachweis (siehe Link). Verwertungsnachweise dürfen nur

  • von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden, bzw.
  • von anerkannten Annahme-/ Rücknahmestellen ausgehändigt werden, wenn diese vom ausstellenden Demontagebetrieb dazu beauftragt worden sind.

Mit der Ausstellung oder Aushändigung eines Verwertungsnachweises muss das Altfahrzeug ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Altfahrzeugverordnung demontiert und verwertet werden.

Es ist zu empfehlen, sich als Letzthalter/ Besitzer des zu entsorgenden Fahrzeuges das gültige Zertifikat der zugelassenen Anlage vorlegen zu lassen.

Die nach AltfahrzeugV anerkannten Betriebe können u. a. bei den Kfz-Innungen erfragt oder online im Fachbetrieberegister der ZKS (siehe Link) recherchiert werden.

Zur Außerbetriebsetzung bei der örtlichen Zulassungsstelle ist der Verwertungsnachweis vorzulegen. Die Zulassungsstelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück.

Erfolgt die Außerbetriebsetzung durch den anerkannten Betrieb, dem das Altfahrzeug überlassen wurde, hat dieser die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsstelle innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Verwertungsnachweises durchzuführen und dem Fahrzeugeigentümer/ ‑letzthalter den Verwertungsnachweis zu übersenden; vgl. Formularfeld Nr. 3.10 bzw. 4.13 im Verwertungsnachweis.

Das ungenehmigte Abstellen, Demontieren oder Verschrotten von Altfahrzeugen außerhalb dieser Anlagen kann von der zuständigen Abfallbehörde untersagt oder mit Bußgeld geahndet werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein Lagern von Altfahrzeugen oder Teilen davon auf ungeeigneten Flächen sowie das ungenehmigte Ausschlachten wegen der möglichen Umweltgefährdung sogar einen Straftatbestand darstellen können (§ 11 AltfahrzeugV; § 326 StGB).

Hersteller– der Begriff umfasst nach der AltfahrzeugV auch gewerbliche Importeure von Fahrzeugen – sind verpflichtet, Altfahrzeuge ihrer Marke kostenlos zurückzunehmen. Dazu sind durch den Hersteller flächendeckend Rückgabemöglichkeiten in einem für den Letzthalter zumutbaren Radius zu schaffen, d. h. in maximal 50 km Entfernung zum Wohnsitz.

Anerkannte Annahmestellen, die nicht Rücknahmestelle des Herstellers sind, oder anerkannte Demontagebetriebe, die nicht durch den Hersteller zur Rücknahme von Fahrzeugen seiner Marke beauftragt wurden, müssen Altfahrzeuge nicht zwingend kostenlos annehmen.

Etwaige Kostentatbestände im weiteren Verlauf der Entsorgungskette werden von den Wirtschaftsbeteiligten untereinander vertraglich geregelt.

Regelungen zur Rückgabe / Rücknahme von Altölen sowie deren Getrennthaltung und Aufbereitung. Die Regelungen gelten für Öle, die als Schmierstoffe eingesetzt waren, und nicht für Speiseöle.

Getrennthaltung, Aufbereitung und Rücknahmeverpflichtung

Bei Altölen handelt es sich um Öle, die als Abfall anfallen und ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

Diejenigen Altöle, die auf Grund ihrer bekannten Herkunft und stofflichen Reinheit wieder verwendet werden können, müssen im Sinne einer stofflichen Verwertung vorrangig einer Aufbereitung zugeführt werden. Bei dieser Aufbereitung werden aus Altölen Basisöle raffiniert, die wieder zur Herstellung von Frischölen verwendet werden können.

Damit diese stoffliche Aufbereitung ordnungsgemäß und schadlos möglich ist, dürfen den Altölen keine anderen Abfälle zugemischt werden. Auch müssen Altöle unterschiedlicher Herkunft und Zusammensetzung getrennt vorgehalten und entsorgt werden, insbesondere die biogenen Öle. Dies erfolgt zunächst durch Definition des zutreffenden Abfallschlüssels für die einzelnen Altöle (Abfallbezeichnung) und schließlich die Zuordnung verschiedener Abfallschlüssel zu Sammelkategorien, die die weitere Entsorgung vorbestimmen.

Für Privatkunden gilt insbesondere die Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Menge an Frischölen. Es empfiehlt sich daher, die Quittung für den Kauf aufzubewahren.

Weitere Entsorgungsmöglichkeiten sind die Sammelstellen für Sonderabfälle der Kommunen für Private bzw. die Sammelentsorger für Gewerbebetriebe.

Bioabfälle leisten einen sinnvollen Beitrag im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung, da sie als Düngemittel großflächigen Einsatz finden. Die Anforderungen hierfür werden in der Bioabfallverordnung konkretisiert.

Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen (z. B. Kompost, Gärreste aus Biogasanlagen etc.) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für die Behandlung und Untersuchung solcher Stoffe. Die Vorschriften der BioAbfV zielen darauf ab, die hygienische Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, sowie potentielle Schadstoffrisiken zu begrenzen.

Unter Bioabfällen werden Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft verstanden, die weiteren organischen Abbauprozessen unterliegen können. Meist handelt es sich dabei um getrennt gesammelte Nahrungsmittelreste, um Grünschnitt oder um verwertbare, organische Industrieabfälle. Durch ihre beträchtlichen Anteile an Nährstoffen und an organischer Substanz sind sie zu Düngungszwecken und zur Bodenverbesserung einsetzbar.

Zuständige Kontrollstellen sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien, das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 25 (als landwirtschaftliche Fachbehörde für Hessen) sowie die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Link.

Eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Im Rahmen einer geordneten Entsorgung werden pflanzliche Abfälle zu Kompost verarbeitet, der im Garten- und Landschaftsbau sowie der Landwirtschaft als organischer Dünger weiterverwendet wird. Vereinzelt können holzige Pflanzenabfälle auch separat erfasst und zu Brennstoff für Biomassekraftwerke aufbereitet werden.

Pflanzenabfälle aus privaten Haushaltungen und von gärtnerisch genutzten Grundstücken

Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind über die Biotonne, über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, da eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Hiervon ausgenommen ist nur eine Verwertung durch Eigenkompostierung (§17 Abs.1 Satz1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) oder die Abgabe an einen Sammler, der die Sammlung von pflanzlichen Abfällen bei der für das Sammelgebiet örtlich zuständigen Abfallbehörde nach § 18 KrWG zuvor angezeigt hat.

Garten- und Pflanzenabfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen

Für Garten- und Pflanzenabfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen ist der Abfallerzeuger zu einer Verwertung verpflichtet (§7 Abs.2 KrWG).

Die Verwertung dieser Abfälle ist heute technisch möglich und in aller Regel auch wirtschaftlich zumutbar (§7 Abs.4 KrWG). Neben einer Verwertung auf dem eigenen Grundstück, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, bieten einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine dezentrale und kostengünstige Annahme von Grünabfällen an.

Die jeweiligen Verwertungsmöglichkeiten können bei den Abfallberatern der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Städten und Gemeinden erfragt werden.

Nur soweit ausnahmsweise keine Verwertungspflicht besteht, können pflanzliche Abfälle derzeit noch unter Beachtung der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) vom 17.März1975 verbrannt werden, siehe Link.

Das Verbrennen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Bei einer Verbrennung sind die Anforderungen aus §3 PflAbfV (insbesondere Mindestabstände, Größe der Brennstelle, Zeitpunkt der Verbrennung, Materialeigenschaften etc.) zu beachten. Hierzu zählt auch eine Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde. Ggf. bedarf es für die Verbrennung der pflanzlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen auch einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Anlagen sind von Betreibern so zu betreiben, dass die Nachbarschaft nicht erheblich belästig wird. Zu Nachbarschaftsbeschwerden im Umfeld von Anlagen kann es aber dennoch kommen, weil schädliche Umwelteinwirkungen tatsächlich vorliegen oder als schädliche Umwelteinwirkung empfunden werden. Damit ist nicht zwangsläufig ein vorsätzlich fehlerhaftes Verhalten des Betreibers verbunden.

Eine thematische Abgrenzung zwischen den verschiedenen Umweltschutzbereichen (Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Bodenschutz, Naturschutz) ist zunächst nicht immer gegeben oder lokalisierbar. Die Auswirkungen können teilweise auch vielschichtig sein.

Nachbarschaftsbeschwerden sollten, damit sie zügig bearbeitet werden können, die Sachverhalte möglichst klar benennen. Es ist beispielsweise wichtig, wann genau die Belästigung war (Zeitpunkt und Zeitdauer, möglichst genaue Beschreibung der Quelle) oder wie intensiv.

Zur Klärung mancher Sachverhalte ist es auch notwendig, dass die Behörde bei der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer nachfragen kann. Daher sollten Nachbarschaftsbeschwerden nicht anonym erfolgen. Auf Wunsch werden sie aber anonymisiert bearbeitet.

Nachbarschaftsbeschwerden werden durch die Überwachungsbehörde generell zunächst mit hoher Priorität bearbeitet.

Eine Vielzahl von Beschwerdegründen lässt sich schnell abstellen. Andere Fälle bleiben jedoch Probleme für einige Jahre. Wieder andere Beschwerden betreffen subjektiv als negativ empfundene Sachverhalte, die objektiv jedoch zulässig sind und daher hingenommen werden müssen.

Nach dem Eingang der Beschwerde prüfen wir zunächst den grundsätzlichen Sachverhalt. Es wird dabei geklärt, was im Rahmen der Anlagenzulassung gestattet ist und in welchem Verhältnis hierzu die Beschwerde zu sehen ist. Gegebenenfalls führen wir dann weitere Recherchen oder Beobachtungen durch. Im Ergebnis dieses Klärungsprozesses kann es dann sein, dass

  • der Anlagenbetreiber eine Aufforderung erhält, festgestellte Mängel, Störungen oder ähnliches abzustellen. Hierzu kann dann auch behördlicher Zwang eingesetzt werden.
  • festzustellen ist, dass der Anlagenbetreiber alle seinen Pflichten nachgekommen ist und die empfundene Störung hingenommen werden muss.

Die Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden stellt daher häufig einen Abwägungsprozess dar, in dem unterschiedliche Empfindungen, Meinungen und Ansichten (Beschwerdeführer, Anlagenbetreiber) vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen für alle Beteiligen möglichst zufrieden stellend gelöst werden müssen.

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