Betriebliche Überwachung der Abfallströme (Abfallstromüberwachung)
Die Entsorgung von bzw. der Umgang mit Abfällen ist in einer großen Anzahl von Rechtsvorschriften reglementiert. Hierzu zählt neben europarechtlichen Vorschriften wie der EG-Abfall-Rahmenrichtlinie insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), in dem z.B. die fünfstufige Abfallhierarchie festgeschrieben ist, und das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG). Als untergesetzliches Regelwerk existiert eine große Anzahl an Verordnungen, wie z.B. die Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV), die Nachweisverordnung (NachwV), die Altölverordnung (AltölV) etc.
Die Regierungspräsidien überwachen in diesem Zusammenhang die Abfallströme von der Entstehung der Abfälle bei den Betrieben über die Abfalltransporte bis hin zu den Abfallentsorgungsanlagen.
Die Überwachung erfolgt zum einen vor Ort durch Betriebsprüfungen und zum anderen durch Prüfung vorgelegter Unterlagen.
Entsorgungsnachweisverfahren
Das Entsorgungsnachweisverfahren soll die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen sicherstellen.
Im Rahmen dessen hat die Behörde verschiedene Überwachungsaufgaben.
Prüfung von Vorabnachweisen (Entsorgungsnachweis, Sammel-Entsorgungsnachweis)
Einzel- und Sammel-Entsorgungsnachweise gefährlicher Abfälle müssen den zuständigen Behörden (Erzeuger- bzw. Sammlerbehörde sowie den Bundesländern, die vom Einsammlungsgebiet betroffen sind, und der Entsorgerbehörde) zur Kenntnis gebracht werden. Entsorgungsnachweise im Grundverfahren werden von der Entsorgerbehörde bestätigt. Entsorger können auf Antrag von der Bestätigungspflicht durch die Entsorgerbehörden freigestellt werden.
Die Entsorgerbehörde prüft vor Beginn der Entsorgung bzw. im Rahmen der Freistellung, ob die Entsorgung in der vorgesehenen Anlage technisch und rechtlich möglich und zulässig ist.
Als Erzeugerbehörde prüft die Abfalleinstufung sowie Angaben zur Verwertung und Beseitigung.
Prüfung von Verbleibsnachweisen (Begleit- und Übernahmescheine)
Entsorger haben die Begleitscheine der Entsorgerbehörde zur Kenntnis zu geben. Im elektronischen Nachweisverfahren wird sichergestellt, dass damit auch die Erzeugerbehörde bzw. bei Sammlungen das Bundesland, in welchem die Abfälle eingesammelt wurden, informiert werden.
In den örtlich zuständigen Umweltabteilungen erfolgt - mit Hilfe des Abfallüberwachungssystems ASYS - die formale Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie die inhaltliche Prüfung, inwieweit die Entsorgung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
ASYS-Landesknotenstelle
ASYS ist das Abfallüberwachungssystem, welches die Bundesländer gemeinsam zur Verarbeitung der Nachweisdaten betreiben. Kern dieses DV-Systems ist der Kommunikationsverbund zwischen allen Bundesländern zum elektronischen Austausch der Daten aus landesübergreifenden Entsorgungsvorgängen.
Die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt des RP Darmstadt nimmt die Aufgabe der Knotenstelle in Hessen wahr und sorgt für einen reibungslosen Ablauf des Datenversands und –empfangs. Darüber hinaus erfolgt in Darmstadt die zentrale System- und Anwenderbetreuung für Hessen.
Nähere Informationen zu ASYS finden Sie in den nebenstehenden Links
Betriebsprüfungen
Eine Betriebsprüfung gliedert sich in verschiedene Abschnitte.
Ihr voran gestellt ist zunächst behördenseitig die Sichtung der vorliegenden Angaben über die Abfallentsorgung im Unternehmen.
Beim Ortstermin werden technische und verwaltungstechnische Belange im Rahmen eines Gesprächs sowie eines Betriebsrundgangs geprüft. Hierzu zählen die Prüfung herkunftsbezogener Angaben wie Anfallstelle, Abfalleinstufung und ‑bestimmung. Geprüft wird auch der ordnungsgemäße Umgang mit Abfällen an der Anfallstelle, bei der Bereitstellung und Zwischenlagerung sowie der Entsorgung. Ebenso wird von den Abfallbehörden kontrolliert, ob die Abfälle in hierfür zugelassene Anlagen gelangen und ob die Überlassungspflichten gegenüber den Gebietskörperschaften eingehalten werden. Es wird zudem überwacht, ob alle erforderlichen Angaben im Register enthalten sind. Des Weiteren erfolgt eine intensive Beratung.
Erforderlichenfalls wird der Betreiber in einer Nachbesprechung auf Rechtsverstöße hingewiesen und die resultierenden Maßnahmen besprochen.