Eine Wasserversorgungsanlage.

Genehmigungspflicht bzw. -freiheit von Wasserversorgungsanlagen

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Die Baumaßnahmen

  • zur Errichtung und wesentlichen Änderung von Wasserfernleitungen
    (wenn es sich um eine Wasserversorgungsleitung handelt, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet und mindestens 2 km lang ist)
    sowie
  • zur Errichtung und wesentlichen Änderung eines künstlichen Wasserspeichers (z. B. Hochbehälter), wenn dessen Speicherkapazität
    mindestens 5.000 m³ beträgt,

bedürfen einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen wie z.B.

  • Wasserspeicher < 5.000 m³,
  • Anlagen zur Aufbereitung von Wasser sowie
  • Pumpwerke

sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig.

Die im Regelfall bestehende Notwendigkeit einer Zulassung für Brunnenbohrungen, Brunnensanierungen oder Grundwasserentnahmen bzw. Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Befreiung von einer Wasserschutzgebietsverordnung) bleiben hiervon unberührt.