Die Baumaßnahmen
- zur Errichtung und wesentlichen Änderung von Wasserfernleitungen
 (wenn es sich um eine Wasserversorgungsleitung handelt, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet und mindestens 2 km lang ist)
 sowie
- zur Errichtung und wesentlichen Änderung eines künstlichen Wasserspeichers (z. B. Hochbehälter), wenn dessen Speicherkapazität
 mindestens 5.000 m³ beträgt,
bedürfen einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen wie z.B.
- Wasserspeicher < 5.000 m³,
- Anlagen zur Aufbereitung von Wasser sowie
- Pumpwerke
sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig.
Die im Regelfall bestehende Notwendigkeit einer Zulassung für Brunnenbohrungen, Brunnensanierungen oder Grundwasserentnahmen bzw. Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Befreiung von einer Wasserschutzgebietsverordnung) bleiben hiervon unberührt.
