Luftbild Windenergieanlage Freiensteinau von 2012

Landesplanerische Verfahren

Neben dem Regionalplan mit seinen mittel- und langfristigen Festlegungen bedarf es bei bestimmten Vorhaben zusätzlicher regionalplanerischer Entscheidungen. Diese werden im Rahmen von Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren getroffen.

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Zielabweichungsverfahren (ZAV) sind bei raumbedeutsamen Vorhaben auf die Erteilung einer einzelfallbezogenen Befreiung von den Zielen des Regionalplans gerichtet. Abweichungen können zugelassen werden, wenn

  • sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und
  • die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden.

Soweit für das jeweilige Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (Verfahren mit Konzentrationswirkung) erforderlich ist, entscheidet die in diesem Verfahren zuständige Planfeststellungsbehörde auch über die erforderliche Abweichung. Die Regionalversammlung hat dann die Rechte eines Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

In allen übrigen Fällen – wie etwa bei der Straßenplanung über einen gemeindlichen Bebauungsplan, bei der Zulassung von großflächigen Einzelhandelsprojekten – liegt die Entscheidungsbefugnis über die Abweichung bei der Regionalversammlung.

Raumordnungsverfahren (ROV) müssen für raumbedeutsame Vorhaben durchgeführt werden, die nicht als Planungsziel im Regionalplan dargestellt sind, sich aber erheblich auf die Umwelt auswirken und überörtliches Gewicht haben. Hierzu zählen vor allem:

  •  regional bedeutsame Straßen- und Schienenwege
  •  Anlagen der Energieversorgung, wie z. B. Elektrizitäts- oder Gasleitungen
  •  Abbauvorhaben für die Rohstoffgewinnung.

Gesetzliche Grundlagen für ROV sind das Raumordnungsgesetz, die Raumordnungsverordnung des Bundes, das Hessische Landesplanungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das ROV ist als erste Stufe derartiger Großprojekte eigentlich ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren; gleichwohl ist eine Bürgerbeteiligung vorgesehen.

Im Raumordnungsverfahren werden die raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichern Gesichtspunkten geprüft und bewertet (Umweltverträglichkeitsprüfung).

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