Luftbild Windenergieanlage Freiensteinau von 2012

Landesplanerische Verfahren

Neben dem Regionalplan mit seinen mittel- und langfristigen Festlegungen bedarf es bei bestimmten Vorhaben zusätzlicher regionalplanerischer Entscheidungen. Diese werden im Rahmen von Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren getroffen.

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Raumordnungsverfahren (ROV) müssen für raumbedeutsame Vorhaben durchgeführt werden, die nicht als Planungsziel im Regionalplan darge­stellt sind, sich aber erheblich auf die Umwelt auswirken und überörtliches Gewicht haben.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Flughäfen und Landeplätze,
  • regional bedeutsame Straßen- und Schienenwege,
  • Anlagen der Energieversorgung, wie z. B. Elektrizitäts- oder Gasleitun­gen oder
  • Abbauvorhaben für die Rohstoffgewinnung.

Das ROV ist als erste Stufe derartiger Vorhaben eigentlich ein verwal­tungsinternes Abstimmungsverfahren. Gleichwohl ist eine Bürgerbeteili­gung vorgesehen, im Rahmen derer diese Informationen über das jeweili­ge Projekt erhalten und ihrerseits Anregungen vortragen können.

Im ROV werden die raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land­schaft unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft und bewertet.

Gesetzliche Grundlagen für ROV sind das Raumordnungsgesetz und die Raumordnungsverordnung des Bundes, das Hessische Landesplanungs­gesetz sowie das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zielabweichungsverfahren (ZAV) sind bei raumbedeutsamen Vorhaben auf die Erteilung einer einzelfallbezogenen Befreiung von den Zielen des Regionalplans gerichtet.

Abweichungen vom Regionalplan sollen zugelassen werden, wenn

  • sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und
  • sie die Grundzüge des Regionalplans nicht berühren.

Soweit für das jeweilige Vorhaben die Durchführung eines Planfeststel­lungsverfahrens (Verfahren mit Konzentrationswirkung) erforderlich ist, entscheidet die in diesem Verfahren zuständige Planfeststellungsbehörde auch über die erforderliche Abweichung. Die Regionalversammlung hat dann die Rechte eines Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

In allen übrigen Fällen – wie etwa bei von den Festlegungen des Regio­nalplans abweichenden Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Ver­kehrswegen etc. – liegt die Entscheidungsbefugnis über die Abweichung bei der Regionalversammlung.

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