Autobahn

Planfeststellungsverfahren

Bei einem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben in der Infrastruktur wie Straßen, Seilbahnen, Energie und Schienenverkehr.

Ablauf

Ein Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Antrag und der Vorlage der Planunterlagen durch den Vorhabenträger. Das Regierungspräsidium fordert die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche von dem Vorhaben berührt werden, zur Stellungnahme auf. Dazu gehören insbesondere die für den Naturschutz, den Wasser- und Bodenschutz, die Landwirtschaft und den Denkmalschutz zuständigen Behörden sowie die jeweils betroffenen Gemeinden, Städte und Landkreise.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden und Städten, in deren Bereich sich das Vorhaben auswirkt. Zudem werden Planunterlagen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen unter Öffentliche Bekanntmachungen-PlanfeststellungÖffnet sich in einem neuen Fenster und, sofern es sich um UVP-pflichtige Vorhaben handelt, auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (https://www.uvp.verbund.de/startseiteÖffnet sich in einem neuen Fenster) veröffentlicht.

Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Auf die Auslegung wird durch vorherige ortsübliche Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinden hingewiesen. Bis zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung der Unterlagen kann jede/r, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Bei Vorhaben, für deren Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt wird, endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens übersendet die Anhörungsbehörde die Unterlagen mit einem Bericht an die Planfeststellungsbehörde. Diese entscheidet über die Planfeststellung. Dabei gilt es, alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Mit der Planfeststellung werden das Vorhaben genehmigt und zugleich die Rechtsverhältnisse aller Betroffenen in Bezug auf das Vorhaben gestaltet. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt nahezu ausnahmslos alle anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Damit hat er eine umfassende Konzentrations- und Gestaltungswirkung.

Der Planfeststellungsbeschluss wird mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den betroffenen Gemeinden und Städten zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden im Vorfeld ortsüblich bekanntgegeben.

Bitte beachten Sie:

  • Fragen zum Thema „Planfeststellung“ können Sie gerne unter den jeweils benannten Kontaktdaten an das Regierungspräsidium Gießen richten.
  • Unter Downloads finden sich weitere Informationen zum Thema „Rechtliche Zulassung von Straßenbauvorhaben durch Planfeststellung“.

Themen

Die Rechtsgrundlagen für die Planfeststellung für den Bereich „Straßen“ sind geregelt

  • für die Bundesfernstraßen in §§ 17, 17a - 17e Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • für Landes- und Kreisstraßen in §§ 33 - 35 Hessisches Straßengesetz (HStrG) und
  • ergänzend in den §§ 72 - 78 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG).


Bundes-, Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 17 Satz 1 FStrG, § 33 Abs. 1 Satz 1 HStrG).
Veranlasserinnen / Veranlasser bzw. Trägerinnen / Träger von Straßenbaumaßnahmen sind die Straßenbaubehörden.

Zur Straßenbauverwaltung in Hessen gehören die jeweiligen örtlich zuständigen Standorte von Hessen Mobil sowie die Zentrale von Hessen Mobil in Wiesbaden, die als Hauptaufgabe Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Bundesfernstraßen (Auftragsverwaltung) und der Landes- und Kreisstraßen wahrnehmen und die erforderlichen Planfeststellungsverfahren beantragen.

Für die Planung von Autobahnen ist die Autobahn GmbH mit ihren unterschiedlichen Niederlassungen zuständig.

Planfeststellungsbehörde für Bundesfern-, Landes-, und Kreisstraßen ist die oberste Straßenbaubehörde. Dies ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG, § 35 Abs. 2, 1. HS HStrG).
Planfeststellungsbehörde für Gemeindestraßen ist - soweit der Rechtsetzungsakt nicht im Wege des kommunalen Bauleitplanverfahrens erfolgt – gem. § 35 Abs. 2, 2. HS HStrG das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist Aufgabe der Regierungspräsidien (§ 35 Abs. 1 HStrG).

Zuständige Behörde

  • für die Überwachung,
  • für die Koordinierung und Abfrage von Statistiken sowie
  • für Planfeststellung bzw. -genehmigung

der im Regierungsbezirk Gießen liegenden Anlagen ist das Regierungspräsidium Gießen.

Überwachung
Durch die vielfältigen Anforderungen, die bei Bau und Betrieb einer Anlage gestellt werden und auch durch die regelmäßigen technischen Überwachungen soll den Fahrgästen ein hohes Maß an Sicherheit garantiert werden.
Das Seilbahnunternehmen hat daher gemäß § 15 Abs. 3 Hessisches Seilbahngesetz (HSeilbG) in jährlichen Abständen die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Für Schlepplifte, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen und die nicht ganzjährig genutzt werden, kann nach § 15 Abs. 4 HSeilbG die Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Zeitabstandes Ausnahmen zulassen.

Statistiken
Einmal pro Jahr erfolgt eine bundesweite Abfrage zur Unfall- und Beförderungsstatistik. Im Rahmen der Mitteilungs- und Auskunftspflicht nach § 15 HSeilbG sind die Seilbahnbetreibenden verpflichtet, diese Daten mittels Vordruck an das Regierungspräsidium Gießen zu melden. Diese Meldung wird an das Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen weitergeleitet. Zudem kann es im Bedarfsfall zu weiteren Abfragen kommen, die entsprechend der o.g. Vorschrift auch zu beantworten sind.

Planfeststellung
Der Bau neuer sowie die Erweiterung bestehender Seilbahnen, die der Personenförderung dienen, bedürfen der Planfeststellung bzw. –genehmigung. Dabei werden insbesondere die Sicherheit der Anlage sowie die Eignung der Betreiberin bzw. des Betreibers geprüft.
Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden das Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG) sowie das Hessische Seilbahngesetz(HSeilbG) und die Hessische Seilbahnverordnung (SeilbV-HE).

Bitte beachten Sie:
► Bei Wechsel der bzw. des Seilbahnbetreibenden ist dieser dem Regierungspräsidium mitzuteilen, da der Weiterbetrieb einer neuen Genehmigung bedarf.
► Verstöße gegen die Vorschriften §§ 5, 7 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 oder 18 Abs. 1 Satz 2 HSeilbG oder gegen eine nach § 22 HSeilbG erlassenen Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Zu den Aufgaben des Regierungspräsidiums gehört u.a. die Zulassung - Planfeststellung und Plangenehmigung - von Energieanlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Hierbei handelt es sich um Hochspannungsfreileitungen (ausgenommen Bahnstromfernleitungen) mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr.

Ein Planfeststellungsverfahren ist dann durchzuführen, wenn für die Energieanlage aufgrund ihrer Größe bzw. Leistungskapazität eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das Regierungspräsidium ist jedoch nicht für die Durchführung solcher Verfahren zuständig, wenn es sich um Leitungsverbindungen handelt, die im Bundesbedarfsplangesetz als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. In diesem Fall ist die Bundesnetzagentur zuständige Planfeststellungsbehörde (§ 1 Nr. 1 Planfeststellungszuweisungverordnung).

Zudem ist das Regierungspräsidium zuständig für Verfahren gem. § 43 f EnWG (Änderungen im Anzeigeverfahren).

Für die Überwachung von Energieanlagen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum zuständig.

Der Regierungsbezirk Gießen liegt nicht nur im Herzen von Hessen, sondern auch in der Mitte Deutschlands. Damit gehört die mittelhessische Region auch zu den wichtigen Verkehrsknotenpunkten.
Neben den vielfältigen Aufgaben im Bereich des Straßenverkehrs besitzt dasRegierungspräsidium Gießen auch Zuständigkeiten beim Schienenverkehr.

Planfeststellung
Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Das Regierungspräsidium Gießen ist bei Vorhaben von nicht bundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Dies gilt beispielsweise für den Bau oder die Veränderung von Betriebsanlagen bei Werksbahnen und Museumsbahnen.
Handelt es sich hingegen um Vorhaben bundeseigener Eisenbahnen fungiert das Eisenbahn Bundesamt als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.


Eisenbahnunternehmen
Zudem führt das Regierungspräsidium Gießen Erlaubnisverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durch. Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für Unternehmensgenehmigungen zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten für nicht bundeseigene Eisenbahnen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung.

Im Bereich „Downloads“ finden Sie eine Übersicht mit erforderlichen Unterlagen für eine Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG.

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