Bei einem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben in der Infrastruktur wie Straßen, Seilbahnen, Energie und Schienenverkehr.
Ablauf
Ein Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Antrag und der Vorlage der Planunterlagen durch den Vorhabenträger. Das Regierungspräsidium fordert die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche von dem Vorhaben berührt werden, zur Stellungnahme auf. Dazu gehören insbesondere die für den Naturschutz, den Wasser- und Bodenschutz, die Landwirtschaft und den Denkmalschutz zuständigen Behörden sowie die jeweils betroffenen Gemeinden, Städte und Landkreise.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden und Städten, in deren Bereich sich das Vorhaben auswirkt. Zudem werden Planunterlagen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen unter
Öffentliche Bekanntmachungen-PlanfeststellungÖffnet sich in einem neuen Fenster und, sofern es sich um UVP-pflichtige Vorhaben handelt, auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (
https://www.uvp.verbund.de/startseiteÖffnet sich in einem neuen Fenster) veröffentlicht.
Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Auf die Auslegung wird durch vorherige ortsübliche Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinden hingewiesen. Bis zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung der Unterlagen kann jede/r, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Bei Vorhaben, für deren Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt wird, endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens übersendet die Anhörungsbehörde die Unterlagen mit einem Bericht an die Planfeststellungsbehörde. Diese entscheidet über die Planfeststellung. Dabei gilt es, alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Mit der Planfeststellung werden das Vorhaben genehmigt und zugleich die Rechtsverhältnisse aller Betroffenen in Bezug auf das Vorhaben gestaltet. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt nahezu ausnahmslos alle anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Damit hat er eine umfassende Konzentrations- und Gestaltungswirkung.
Der Planfeststellungsbeschluss wird mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den betroffenen Gemeinden und Städten zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden im Vorfeld ortsüblich bekanntgegeben.
Bitte beachten Sie:
- Fragen zum Thema „Planfeststellung“ können Sie gerne unter den jeweils benannten Kontaktdaten an das Regierungspräsidium Gießen richten.
- Unter Downloads finden sich weitere Informationen zum Thema „Rechtliche Zulassung von Straßenbauvorhaben durch Planfeststellung“.