Aktuelles: Umgang mit ukrainischen Kraftfahrzeugen
Allgemein
Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge aus dem Ausland gemäß § 46 FZV (Fahrzeugzulassungs-verordnung) für die Dauer von einem Jahr vorübergehend am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher ist. Darüber muss für das Fahrzeug eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Grenzversicherung, Grüne Karte) bestehen. Der entsprechende Nachweis ist im Fahrzeug mitzuführen. Die Jahres-Frist beginnt mit der erstmaligen Einfuhr des Fahrzeugs in die EU. Eine kurzzeitige Rückkehr unterbricht diese Frist nicht.
Regelung bis 30. September 2024
Für Fahrzeuge von ukrainischen Kriegsflüchtlingen besteht seit Juli 2023 die Möglichkeit, dass nach Ablauf dieser Jahresfrist auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 76 FZV erteilt wird, welche eine Teilnahme am Straßenverkehr bis längstens zum 30.09.2024 ermöglicht. Das Regierungspräsidium Gießen erteilt diese Ausnahmegenehmigung in der Regel unter den folgenden Voraussetzungen:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe Downloads: Antrag auf Ausnahmegenehmigung § 46 FZV mit DSGVO)
- Ukrainische Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs
- Nachweis über Flüchtlingsstatus (Aufenthaltstitel)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung, Grüne Karte) mit einer Gültigkeit bis mindestens 30.09.2024
- Nachweis über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung durch eine anerkannte Prüforganisation (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ oder ähnliche)
Alle aufgeführten Unterlagen können per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden:
Ebenfalls können Anfragen an die oben genannte E-Mail gerichtet werden.
Die beantragte Ausnahmegenehmigung wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen bearbeitet und per Post zugestellt. Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt 50,00 Euro. Hinzu kommen Auslagen.
Weitere Informationen können der Homepage des Bundesverkehrsministeriums entnommen werden: www.bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraineÖffnet sich in einem neuen Fenster
Verlängerung bereits erteilter Ausnahmegenehmigungen
Sollte Ihnen bereits eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sein, erhalten Sie automatisch eine Verlängerung Ihrer Ausnahmegenehmigung. Diese wird Ihnen voraussichtlich in den ersten zwei Wochen im April 2024 per Post zugestellt und ist bis zum 30.09.2024 gültig.
Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ergeht gebührenfrei.
Sollten sich Änderungen bezüglich Ihrer Anschrift zur ersten Ausnahmegenehmigung ergeben haben, so senden Sie uns bitte Ihre aktuellen Daten per E-Mail zu. ( stvzo@rpgi.hessen.de)
Aufgrund des enorm hohen Arbeitsaufkommens ist von Anfragen zum Bearbeitungsstand der Verlängerung wenn möglich abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Regelung ab 1. Oktober 2024
Spätestens ab dem 01.10.2024 müssen Halter oder Besitzer ukrainischer Fahrzeuge, welche sich seit über einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland befinden und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchten, ihre Fahrzeuge in Deutschland zulassen. Zuständig für die Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge ist die Zulassungsbehörde des jeweiligen Landkreises, in welchem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz gemeldet hat. Dies sind im Regierungsbezirk Gießen die folgenden Zulassungsbehörden:
Kreis Limburg-Weilburg
Lahn-Dill-Kreis
Homepage: Kfz-Zulassung - Lahn-Dill-KreisÖffnet sich in einem neuen Fenster
Kreis Gießen
Homepage: Kfz-Zulassungen - Landkreis Gießen (lkgi.de)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Kreis Marburg-Biedenkopf
Homepage: KFZ-Zulassungsstelle Marburg | Landkreis Marburg-BiedenkopfÖffnet sich in einem neuen Fenster
Vogelsbergkreis
Homepage: Rund um das Auto | VogelsbergkreisÖffnet sich in einem neuen Fenster
Bei Fragen zur Zulassung Ihres Fahrzeugs wenden Sie sich bitte direkt an die oben genannten Zulassungsbehörden. Von dort erfahren Sie welche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Zulassungsantrags notwendig sind.
Kraftfahrzeugsteuer – Übersiedlungsgut (Zoll)
Zur Bearbeitung Ihres oben aufgeführten Zulassungsantrags wird grundsätzlich eine Bescheinigung des Zolls benötigt, aus welcher hervorgeht, dass Ihr Fahrzeug als Umzugsgut (Übersiedlungsgut) in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Übersiedlungsgut: Zoll online - Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werdenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Kraftfahrzeugsteuer: Zoll online - Ukrainekrieg und KraftfahrzeugsteuerÖffnet sich in einem neuen Fenster