KFZ-Kennzeichen liegen auf einem Fahrzeugbrief.

Ausnahmen § 70 StVZO, Großraum- und Schwerverkehr, Rechts-und Fachaufsicht der Zulassungsbehörden

Fahrzeugzulassung und Ausnahmegenehmigungen nach StVZO und FZV

Kraftfahrzeuge werden von den Zulassungsstellen bei den Kreisverwaltungen für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Dem Regierungspräsidium Gießen obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Zulassungsstellen in seinem Regierungsbezirk der fünf Landkreise Limburg-Weilburg, Lahn-Dill, Gießen, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg.

Darüber hinaus ist das Regierungspräsidium zuständig für bestimmte Ausnahmegenehmigungen, ohne die ein Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen werden könnte. Im Schwerpunkt handelt es sich dabei um Ausnahmen für den Großraum- und Schwerverkehr. Aufgrund der zum Teil enormen Ausmaße und Schwere dieser Transporte übersteigen sie die gesetzlichen Höchstgrenzen deutlich.

Neben dem Schwerverkehr benötigen auch andere Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen, um auf öffentlichen Straßen eingesetzt zu werden. Dazu gehören beispielsweise selbstfahrende Arbeitsmaschinen aus dem Baugewerbe oder Mähdrescher genauso wie Stapler, die öffentliche Straßen meist nur queren.

Die Ausnahmegenehmigungen sind erforderlich, weil die Fahrzeuge im Wesentlichen nicht den Zulassungsvorschriften entsprechen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, dass in den Ausnahmegenehmigungen u.a. auch vorgeschrieben wird, wann, wo, und unter welchen Voraussetzungen das Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf, damit andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Anträge, Anfragen und Anregungen richten Sie bitte an: stvzo@rpgi.hessen.de

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