Aktuelles: Umgang mit ukrainischen Kraftfahrzeugen
Allgemein
Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge aus dem Ausland gemäß § 46 FZV (Fahrzeugzulassungs-verordnung) für die Dauer von einem Jahr vorübergehend am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher ist. Darüber muss für das Fahrzeug eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Grenzversicherung, Grüne Karte) bestehen. Der entsprechende Nachweis ist im Fahrzeug mitzuführen. Die Jahres-Frist beginnt mit der erstmaligen Einfuhr des Fahrzeugs in die EU. Eine kurzzeitige Rückkehr unterbricht diese Frist nicht.
Regelung ab 1. Oktober 2024
Spätestens ab dem 01.10.2024 müssen Halter oder Besitzer ukrainischer Fahrzeuge, welche sich seit über einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland befinden und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchten, ihre Fahrzeuge in Deutschland zulassen. Zuständig für die Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge ist die Zulassungsbehörde des jeweiligen Landkreises, in welchem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz gemeldet hat. Dies sind im Regierungsbezirk Gießen die folgenden Zulassungsbehörden:
Kreis Limburg-Weilburg
Lahn-Dill-Kreis
Homepage: Kfz-Zulassung - Lahn-Dill-KreisÖffnet sich in einem neuen Fenster
Kreis Gießen
Homepage: Kfz-Zulassungen - Landkreis Gießen (lkgi.de)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Kreis Marburg-Biedenkopf
Homepage: KFZ-Zulassungsstelle Marburg | Landkreis Marburg-BiedenkopfÖffnet sich in einem neuen Fenster
Vogelsbergkreis
Homepage: Rund um das Auto | VogelsbergkreisÖffnet sich in einem neuen Fenster
Bei Fragen zur Zulassung Ihres Fahrzeugs wenden Sie sich bitte direkt an die oben genannten Zulassungsbehörden. Von dort erfahren Sie welche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Zulassungsantrags notwendig sind.
Kraftfahrzeugsteuer – Übersiedlungsgut (Zoll)
Zur Bearbeitung Ihres oben aufgeführten Zulassungsantrags wird grundsätzlich eine Bescheinigung des Zolls benötigt, aus welcher hervorgeht, dass Ihr Fahrzeug als Umzugsgut (Übersiedlungsgut) in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Übersiedlungsgut: Zoll online - Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werdenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Kraftfahrzeugsteuer: Zoll online - Ukrainekrieg und KraftfahrzeugsteuerÖffnet sich in einem neuen Fenster