KFZ-Kennzeichen liegen auf einem Fahrzeugbrief.

Ausnahmen § 70 StVZO, Großraum- und Schwerverkehr, Rechts-und Fachaufsicht der Zulassungsbehörden

Aktuelles: Umgang mit ukrainischen Kraftfahrzeugen

Allgemein

Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge aus dem Ausland gemäß § 46 FZV (Fahrzeugzulassungs-verordnung) für die Dauer von einem Jahr vorübergehend am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher ist. Darüber muss für das Fahrzeug eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Grenzversicherung, Grüne Karte) bestehen. Der entsprechende Nachweis ist im Fahrzeug mitzuführen. Die Jahres-Frist beginnt mit der erstmaligen Einfuhr des Fahrzeugs in die EU. Eine kurzzeitige Rückkehr unterbricht diese Frist nicht.

Regelung ab 1. Oktober 2024

Spätestens ab dem 01.10.2024 müssen Halter oder Besitzer ukrainischer Fahrzeuge, welche sich seit über einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland befinden und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchten, ihre Fahrzeuge in Deutschland zulassen. Zuständig für die Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge ist die Zulassungsbehörde des jeweiligen Landkreises, in welchem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz gemeldet hat. Dies sind im Regierungsbezirk Gießen die folgenden Zulassungsbehörden:

Bei Fragen zur Zulassung Ihres Fahrzeugs wenden Sie sich bitte direkt an die oben genannten Zulassungsbehörden. Von dort erfahren Sie welche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Zulassungsantrags notwendig sind. 

Kraftfahrzeugsteuer – Übersiedlungsgut (Zoll)

Zur Bearbeitung Ihres oben aufgeführten Zulassungsantrags wird grundsätzlich eine Bescheinigung des Zolls benötigt, aus welcher hervorgeht, dass Ihr Fahrzeug als Umzugsgut (Übersiedlungsgut) in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Zolls.

Übersiedlungsgut: Zoll online - Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werdenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Kraftfahrzeugsteuer: Zoll online - Ukrainekrieg und KraftfahrzeugsteuerÖffnet sich in einem neuen Fenster

Fahrzeugzulassung und Ausnahmegenehmigungen nach StVZO und FZV

Kraftfahrzeuge werden von den Zulassungsstellen bei den Kreisverwaltungen für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Dem Regierungspräsidium Gießen obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Zulassungsstellen in seinem Regierungsbezirk der fünf Landkreise Limburg-Weilburg, Lahn-Dill, Gießen, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg.

Darüber hinaus ist das Regierungspräsidium zuständig für bestimmte Ausnahmegenehmigungen, ohne die ein Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen werden könnte. Im Schwerpunkt handelt es sich dabei um Ausnahmen für den Großraum- und Schwerverkehr. Aufgrund der zum Teil enormen Ausmaße und Schwere dieser Transporte übersteigen sie die gesetzlichen Höchstgrenzen deutlich.

Neben dem Schwerverkehr benötigen auch andere Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen, um auf öffentlichen Straßen eingesetzt zu werden. Dazu gehören beispielsweise selbstfahrende Arbeitsmaschinen aus dem Baugewerbe oder Mähdrescher genauso wie Stapler, die öffentliche Straßen meist nur queren.

Die Ausnahmegenehmigungen sind erforderlich, weil die Fahrzeuge im Wesentlichen nicht den Zulassungsvorschriften entsprechen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, dass in den Ausnahmegenehmigungen u.a. auch vorgeschrieben wird, wann, wo, und unter welchen Voraussetzungen das Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf, damit andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

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