Öffentliche Bekanntmachung

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Weitere Informationen

Zu bestimmten Themenbereichen gibt es weitere Informationen zu beachten.

Sofern sich die Bekanntmachung auf eine öffentliche Auslegung bezieht, wird hiermit darauf hingewiesen, dass ausgelegte Unterlagen für die Dauer der Auslegung im Regierungspräsidium Gießen im jeweils zuständigen Dezernat eingesehen werden können. Genauere Informationen dazu entnehmen Sie dem jeweiligen Bekanntmachungstext.

Die Unterlagen zu den Sitzungen der Regionalversammlung Mittelhessen und ihren Ausschüssen können im Informationssystem der RVM für Bürgerinnen und Bürger eingesehen werden. SessionNet | Bürgerinfoportal (krz.de)

Genehmigungsbescheide und die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts einer Anlage, die der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) unterliegt, sind im Internet öffentlich bekannt zu machen.

Umweltinformationen über Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Die IE-RL löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab und führt weitere umweltrechtliche Richtlinien zusammen.

Ziel der IE-RL ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz sollen die Industrieanlagen einem einheitlichen Technikstandard, den „besten verfügbaren Techniken“ (BVT), entsprechen. Mit der IE-RL werden u.a. die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung vorgegeben.

Weitere Informationen zur Überwachung für Anlagen, die unter die IE-RL fallen, finden Sie auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat im Bereich Umwelt > Anlagengenehmigung, -überwachung und -sicherheitÖffnet sich in einem neuen Fenster

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 und zwei Artikelverordnungen vom 2. Mai 2013 wurde die IE-RL in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften sind am 2. Mai 2013 in Kraft getreten.
Bei den betroffenen Anlagen (IE-Anlagen) handelt es sich um

  • Anlagen mit Kennzeichnung „E“ im Anhang1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
  • Anlagen nach § 60 Abs. 3 Nr.2 WHG (Industriekläranlagen)
  • planfestgestellte Deponien größer 25.000 t bzw. größer 10 t/d in allen Betriebsphasen.

Für diese Anlagen sind insbesondere folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. § 4 Abs. 2 Satz 4 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, § 21a Deponieverordnung):

  • der Genehmigungs- bzw. Erlaubnisbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand bzw. Informationen zu Maßnahmen nach Betriebseinstellung sowie
  • die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts (nicht für Deponien). Das maßgebliche BVT-Merkblatt ist im Bescheid (Nummer II. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid) genannt. Anlagen, bei welchen Werte außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurden (§ 12 Abs. 1b BImSchG), sind in der Spalte „BVT-Ausnahme“ mit einem „x“ gekennzeichnet.

Zugang zu weiteren Informationen kann bei der zuständigen Behörde gemäß hessischem Umweltinformationsgesetz (HUIG) beantragt werden, insbesondere zu

  • Ergebnisse der Emissionsüberwachung
  • Überwachungsberichte von IE-Anlagen

beantragt werden.

Der Antrag nach HUIG sowie ein Merkblatt über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt finden Sie unter der Rubrik "Umwelt" (https://rp-giessen.hessen.de/umwelt).

Informationen für die Öffentlichkeit zu den Ergebnissen der Emissionsmessungen der Abfallverbrennungsanlagen (§ 23 der 17. BImSchV) werden auf den jeweiligen Internetseiten der Betreiber veröffentlicht.

Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich gemacht.

In Umsetzung der dargestellten immissionsschutzrechtlichen Pflichten werden die auf dieser Webseite bezeichneten genehmigten Vorhaben hiermit wie folgt bekannt gemacht.

Information der Öffentlichkeit gemäß § 4 Gentechnik-Notfallverordnung – GenTNotfV - über den „Außerbetrieblicher Notfallplan für die Stadt Marburg und den Kreis Marburg-Biedenkopf gemäß Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)“

A. Anwendungs- und Geltungsbereich:

Dieser außerbetriebliche Notfallplan gem. GenTNotfV greift in den Fällen, in denen sich ein Unfall i.S. § 2 GenTNotfV im Gebiet der Stadt Marburg und dem Kreis Marburg-Biedenkopf ereignet hat. Der Notfallplan regelt die behördliche Zusammenarbeit in Reaktion auf ein Infektionsgeschehen mit humanpathogenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) der Risikogruppe 3 und 4. Der Notfallplan ist Grundlage und Richtschnur für die zuständigen Behörden und Einrichtungen um schnelle und effektive Reaktionen auf den Notfall sicherzustellen. Er legt die notwendigen Maßnahmen fest, die zur Bewältigung des Unfallgeschehens mit den vg. GVO und die für den Schutz der in § 1 GenTG genannten Rechtsgüter notwendig sind. Die vg. GVO werden im Rahmen gentechnischer Arbeiten in den genehmigten gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4 im Stadtgebiet Marburg erzeugt bzw. es wird in diesen Anlagen mit diesen GVO umgegangen.

B. Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses Notfallplans ist § 30 Abs. 2 Nr. 16 Gentechnikgesetz (GenTG) i.V.m. der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

C. Beteiligte bei der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

An der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans haben unter Federführung des Regierungspräsidiums Gießen als hessischer Gentechnikbehörde folgende Behörden und Einrichtungen mitgewirkt:

  • Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Gesundheit (Gesundheitsamt)
  • Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Gefahrenabwehr
  • Kreisbrandinspektor des Landkreis Marburg-Biedenkopf
  • Ärztlicher Leiter Rettungsdienst des Landkreises Marburg-Biedenkopf
  • Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Ordnung/Einsatzleitung Ordnungspolizei
  • Magistrat der Stadt Marburg, Fachdienst Brandschutz (Feuerwehr Stadt Marburg)
  • Polizeipräsidium Mittelhessen sowie die Polizeidirektion Marburg-Biedenkopf
  • Vertreter der Präsidentin der Universität Marburg als Betreibervertreter i.S.d. GenTG
  • Projektleiter i.S.d. GenTG für das Hochsicherheitslabors (gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 4) und der gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 der Universität Marburg

D. Zuständigkeiten und Federführung

Zuständig für die Erstellung und Fortführung/Aktualisierung sowie für die Sicherstellung der Beachtung dieses Notfallplans ist als hessische Gentechnikbehörde das Regierungspräsidium Gießen.

Die fachliche Federführung für die Durchführung dieses Notfallplans liegt beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt, hier das Gesundheitsamt des Kreises Marburg-Biedenkopf.

E. Spezieller Teil: Umsetzung/Durchführung

Der Gentechnik-Notfallplan enthält Vorgaben und Regelungen hinsichtlich

  • Erstkontakt/Information über einen Unfall im Sinne des Notfallplans
  • Sofortmaßnahmen
  • Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person(en), Ermittlung des
  • betreffenden Erregers und Ermittlung von Kontaktpersonen
  • Maßnahmen- und Alarmierungsplan
  • Melde- und Einsatzszenarien
  • Entsorgung von kontaminierten Gegenständen
  • Öffentlichkeitsarbeit

Information der Öffentlichkeit gemäß § 4 Gentechnik-Notfallverordnung – GenTNotfV - über den „Außerbetrieblicher Notfallplan für die Stadt Gießen und den Kreis Gießen gemäß Gen­technik-Notfallverordnung (GenTNotfV)“

A. Anwendungs- und Geltungsbereich:

Dieser außerbetriebliche Notfallplan gem. GenTNotfV greift in den Fällen, in denen sich ein Unfall i.S. § 2 GenTNotfV im Gebiet der Stadt Gießen und/oder dem Landkreis Gießen er­eignet hat. Der Notfallplan regelt die behördliche Zusammenarbeit in Reaktion auf ein Infek­tionsgeschehen mit humanpathogenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) der Risikogruppe  3. Der Notfallplan ist Grundlage und Richtschnur für die zuständigen Behörden und Einrichtungen um schnelle und effektive Reaktionen auf den Notfall sicherzustellen. Er legt die notwendigen Maßnahmen fest, die zur Bewältigung des Unfallgeschehens mit den vg. GVO und die für den Schutz der in § 1 GenTG genannten Rechtsgüter notwendig sind. Die vg. GVO werden im Rahmen gentechnischer Arbeiten in den genehmigten gentechni­schen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 im Stadtgebiet Gießen erzeugt bzw. es wird in diesen Anlagen mit diesen GVO umgegangen.

B. Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses Notfallplans ist § 30 Abs. 2 Nr. 16 Gentechnikge­setz (GenTG) i.V.m. der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV).

C. Beteiligte bei der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

An der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans haben unter Federführung des Re­gierungspräsidiums Gießen als hessischer Gentechnikbehörde folgende Behörden und Ein­richtungen mitgewirkt:

  • Landkreis Gießen, Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt)
  • Landkreis Gießen, Fachbereich Gefahrenabwehr
  • Kreisbrandinspektor des Landkreises Gießen
  • Ärztlicher Leiter Rettungsdienst des Landkreises Gießen
  • Magistrat der Universitätsstadt Gießen, Ordnungsamt
  • Magistrat der Stadt Gießen, Fachdienst Brandschutz (Berufsfeuerwehr Stadt Gießen)
  • Polizeipräsidium Mittelhessen sowie die Polizeidirektion Gießen
  • Vertreter des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen als Betreibervertreter i.S.d. GenTG
  • Projektleiter i.S.d. GenTG der gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 der Jus­tus-Liebig-Universität

D. Zuständigkeiten und Federführung

Zuständig für die Erstellung und Fortführung/Aktualisierung sowie für die Sicherstellung der Beachtung dieses Notfallplans ist als hessische Gentechnikbehörde das Regierungspräsi­dium Gießen.

Die fachliche Federführung für die Durchführung dieses Notfallplans liegt beim örtlich zu­ständigen Gesundheitsamt, hier das Gesundheitsamt des Kreises Gießen.

Das Gesundheitsamt Gießen berücksichtigt bei der Durchführung seiner Aufgaben die Vorgaben des gemeinsamem Erlasses des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (HMAFG) und des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) über die Zusammenarbeit der Behörden und sonstiger Einrichtungen bei besonderen Gefahrenlagen für die Gesundheit der Bevölkerung durch biologische Materialien (z. B. Viren und Bakterien) vom 9. März 2010 (StAnz. S. 1083).

E. Spezieller Teil: Umsetzung/Durchführung

Der Gentechnik-Notfallplan enthält Vorgaben und Regelungen hinsichtlich

  • Erstkontakt/Information über einen Unfall im Sinne des Notfallplans
  • Sofortmaßnahmen und besondere Personenschutzmaßnahmen
  • Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person(en), Ermittlung des
  • betreffenden Erregers und Ermittlung von Kontaktpersonen
  • Alarmierungsplan
  • Melde- und Einsatzszenarien
  • Entsorgung von kontaminierten Gegenständen
  • Öffentlichkeitsarbei