Eine Person zeichnet ein leeres Organigramm an eine weiße Tafel.

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Der Arbeitgeber kann den Schutz der Beschäftigten in seinem Betrieb nur effektiv sicherstellen, wenn er auf eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation zurückgreifen kann. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitsschutzpflichten muss er bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Abläufe im Unternehmen regeln. Dies fordert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Unterstützt wird der Arbeitgeber durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt, deren Beratungsdienste er nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Anspruch nehmen muss. Sonderregelungen für kleinere Unternehmen sind in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften beschrieben.

Darüber hinausgehend können Arbeitsschutz(management)systeme sicherstellen, dass Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in allen unternehmerischen Entscheidungen und auf allen betrieblichen Ebenen systematisch berücksichtigt werden.

Der ASCA-Leitfaden Arbeitsschutzmanagement (siehe Downloads) beschreibt alle wichtigen Punkte eines Arbeitsschutzmanagementsystems und gibt Hilfestellung beim Einführungsprozess.

Unternehmen mit Arbeitsschutzmanagementsystem könnendieses ferner durch unabhängige Experten der Arbeitsschutzdezernate untersuchen und bewerten lassen. Nach erfolgreichem Abschluss des Bewertungsverfahrens kann eine „ASCA-AMS-Bestätigung“ ausgestellt werden. Das Angebot richtet sich sowohl an Unternehmen mit separat geführtem als auch an Unternehmen mit integriertem Arbeitsschutzmanagementsystem.Nähere Informationen finden Sie in dem Folder "ASCA-AMS-Bestätigung" im Downloadbereich.

Klein- und Kleinstbetriebe finden Praxistipps und Werkzeuge für die Verbesserung ihrer Arbeitsschutzorganisation in der Broschüre „Kleine Schritte – Große Wirkung“ (siehe Downloads). Zur Selbstbewertung steht kleinen und mittleren Unternehmen der GDA-ORGAcheck als Online-Tool zur Verfügung (siehe Links).

Neben den zuständigen Kolleginnen und Kollegen derArbeitsschutzdezernate bei den drei hessischen Regierungspräsidien berät Sie auch gerne das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung in allen Fragen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und des Arbeitsschutzmanagements. Das hessenweit tätige Kompetenzteam ist imRegierungspräsidium Gießen angesiedelt. Unternehmen, die Beratung und Unterstützung bei der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems wünschen, finden nähere Informationen im Folder „ASCA-Beratungskonzept“ (siehe Downloads). Mehr Information zu den Themen Organisation des Arbeitsschutzesund Arbeitsschutzmanagement finden Sie auch im PortalArbeitswelt HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Testen Sie Ihre Arbeitsschutzorganisation unterhttp://www.gda-orgacheck.de/daten/gda/index.htmÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Themen

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Schutzmaßnahme und dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. So kann mit Ihrer Hilfe festgestellt werden, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Hier können sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden.

Mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wurden viele bisher in verschiedenen Vorschriften „verstreute“ Bestimmungen zu dieser Thematik in einer Verordnung zusammengefasst. Dem recht übersichtlichen Anhang der Verordnung kann man entnehmen, welche Vorsorge bei bestimmten Tätigkeiten verpflichtend ist oder den Beschäftigten angeboten werden müssen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten die Möglichkeit einer Wunschvorsorge bieten, wenn durch die Tätigkeit eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Ein typisches Beispiel einer Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr ausgesetzt sind. Die bekannteste Angebotsvorsorge ist die Vorsorge, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten an Bildschirmgeräten anbieten müssen. Wunschvorsorge ist zum Beispiel denkbar, wenn Beschäftigte durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz ihre Gesundheit gefährdet sehen.

Im Rahmen jeder Vorsorge (Pflicht-, Angebot-, und Wunschvorsorge) ist es notwendig, dass der Betriebsarzt eine Bescheinigung ausfüllt (ohne Angabe der Eignung) und dass vom Arbeitgeber eine sogenannte Vorsorgekartei geführt wird, deren Inhalt bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den Betroffenen in Kopie auszuhändigen ist.

Nähere Informationen, insbesondere zu Arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen, finden Sie unterhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/Ausschuss-fuer-Arbeitsmedizin.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster

Ausgangslage

In Deutschland waren nach einer Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institutes der Hans-Böckler-Stiftung im Jahr 2014 rund 39 Prozent aller abhängig Beschäftigten in Teilzeit, Leiharbeit oder Minijobs tätig. Damit ist der Anteil atypisch Beschäftigter erneut geringfügig gestiegen. Besonders stark gestiegen sind in Hessen die Anteile der Beschäftigten in der Leiharbeit sowie die verschiedenen Formen der Teilzeitarbeit. Insgesamt waren im Jahr 2013 in Hessen mehr als38 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Verhältnissen beschäftigt. Im Jahr 2003 hatte dieser Anteil noch etwa 29% betragen.

Begriffsbestimmung

„Atypische Beschäftigung“ wird in Abgrenzung zur „Normalarbeit“ definiert. Die wesentlichen Merkmale des „Normalarbeitsverhältnisses“ sind vor allem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit und ohne Befristung, ein existenzsicherndes Einkommen, der Schutz durch die Systeme der Sozialversicherung und die Ausübung der Tätigkeit in dem Unternehmen, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht. Wird von einem der Merkmale abgewichen, spricht man von einem atypischen Beschäftigungsverhältnis.

Zu den atypischen Beschäftigungsformen werden nach Definition des Statistischen Bundesamtes z.B. Teilzeitbeschäftigungen mit 20 oder weniger Arbeitsstunden pro Woche gezählt, ebenso geringfügige Beschäftigungen (wie Minijobs), befristete Beschäftigungen (wie Saisonarbeit, Zeitverträge) sowie Leiharbeitsverhältnisse.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz weist für atypisch Beschäftigte häufig Defizite auf, denn seine Instrumente sind primär auf die Stammbelegschaften/ Normalarbeitsverhältnisse ausgelegt und erreichen von daher in vielen Fällen nicht die atypischen Beschäftigungsformen (vgl. Becker/ Engel, 2015). Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben von daher sowohl die Bedürfnisse und Arbeitssituation der atypischen Beschäftigten als auch die der Stammbelegschaft einschließlich möglicher Wechselwirkungen zu berücksichtigen.

Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz fordert Arbeitgeber auf, für die in ihrem Unternehmen vorhandenen Arbeitsplätze und Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

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