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Einstiegsqualifizierung in den Ausbildungsberufen VFA und FaMI

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Die Einstiegsqualifizierung ist ein Langzeitpraktikum, bei der Jugendliche einen Betrieb/eine Behörde bzw. einen Ausbildungsberuf über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten kennenlernen können. Auch das Unternehmen kann sich so ein genaues Bild vom jeweiligen Bewerber machen.

Federführende Stelle für das Antragsverfahren ist die jeweilige örtliche Arbeitsagentur.

Der schriftlich abzuschließende Vertrag ist jedoch vorab der Zuständigen Stelle anzuzeigen.

Hinweis: Zuständigen Stellen nach dem BBiG, die Kammern oder Behörden sind die Institutionen, bei denen der Ausbildungsvertrag für das jeweilige Berufsbild eingetragen wird.

Die Zuständige Stelle nach dem BBiG, beim Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Ausbildungsberufe des Öffentlichen Dienstes; „Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter“ und „Fachangestellte und Fachangestellter für Medien- u. Informationsdienste“

Als interessierter Jugendlicher wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit, um in einem Melderegister aufgenommen und bei der Suche nach einer Praktikumsstelle unterstützt zu werden.

Einstiegsqualifizierung – Die Arbeitgeberleistung

Die Einstiegsqualifizierung in der öffentlichen Verwaltung ist eine Berufsausbildungsvorbereitung im Sinne der §§ 68 – 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Ziel ist es, lernbeeinträchtigte und/oder sozial benachteiligte Jugendliche, welche bisher auf dem regulären Arbeitsmarkt noch in kein Ausbildungsverhältnis vermittelt werden konnten, im Rahmen eines mindestens sechs bis maximal zwölfmonatigen Praktikums an einen Ausbildungsberuf heranzuführen.

Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass er sich mit einem Bundeszuschuss im Vorfeld einer Ausbildung ein umfassendes Bild über Potenzial und Fähigkeiten Jugendlicher machen kann. Dazu kann er diesen selbst die Grundlagen vermitteln, die die Behörde von ihrer oder ihrem angehenden Auszubildenden erwarten darf.

Der finanzielle Vorteil ergibt sich aus § 54 a Abs. 1 SGB III in Verbindung mit der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (Anlage 1 zur Weisung 202105001, gültig ab 20.05.2021). Auf Antrag steuert die Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter einen Zuschuss zur EQ-Vergütung in Höhe von derzeit 262 Euro monatlich (Stand 15.07.2022) bei. Zudem zahlen Arbeitsagentur oder Jobcenter eine Pauschale für die Sozialversicherung und Fahrtkosten können zudem gefördert werden.

Hinweis: Da es sich hier um einen Zuschuss handelt, ist die Höhe der Vergütung nicht begrenzt.

Die Leistung des Arbeitgebers besteht neben der Vermittlung qualifizierender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Übernahme der Sach- und Personalkosten. Die Jugendlichen müssen während der Einstiegsqualifizierung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden.

Ein schriftlicher Vertrag im Sinne des § 26 BBiG sichert beiden Seiten Rechte und Pflichten zu. Inhaltlich lehnt sich diese Vereinbarung an die Bestimmungen einer analogen Ausbildung unter den §§ 10 bis 23 und 25 BBiG an.

Auch die sachliche und zeitliche Gliederung des Praktikums (siehe Musterplan EQ) spiegelt Inhalte eines analogen Ausbildungsberufes wider, lässt der Behörde aber Spielraum für die eigene Gestaltung und Bewertung.

Wie im regulären Ausbildungsverhältnis besteht auch hier allgemein Berufsschulpflicht, soweit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine Befreiungstatbestände nach dem Hessischen Schulgesetz vorliegen.

Die erfolgreiche Qualifizierung kann bei einer Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis im selben Beruf bei der Zuständigen Stelle auf Antrag nach § 8 Abs. 1 BBiG als Verkürzung der Ausbildungszeit anerkannt werden.

Der Weg zur EQ-Förderung

  1. Planen Sie den Qualifizierungsplatz, wie Sie einen Ausbildungsplatz planen würden (Beginn, Ende, Entgelt, Inhalte, sachliche und zeitliche Gliederung, Ausbilder etc.).
  2. Melden Sie Ihr Angebot des Qualifizierungsplatzes an die zuständige Agentur für Arbeit.
    Zum Einen erhalten Sie so vorab eine vorläufige Förderzusage, zum Anderen kann Ihnen hier eine geeignete Person vermittelt werden. Sofern dies noch nicht geschehen ist, muss sich der/die zu Qualifizierende bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, damit die persönlichen Voraussetzungen geprüft werden können.
  3. Klären Sie mit der gewünschten Teilnehmerin oder dem gewünschten Teilnehmer ab, ob noch Berufsschulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) besteht. Hier ist zu beachten, dass Praktikanten wie Auszubildende behandelt werden.
  4. In Einzelfällen können weitere Hilfe in Form einer zusätzlichen sozialpädagogischen Begleitung oder organisatorische Hilfen (evtl. durch Kooperation mit einem Bildungswerk, „Assistierter Ausbildung“ o. ä.) gewährt werden. Fragen Sie Ihre Arbeitsagentur nach parallellaufenden Fördermöglichkeiten.
  5. Vor Beginn der Maßnahme ist ein Qualifizierungsvertrag verpflichtend. Eine Kopie des Vertrages leiten Sie der Zuständigen Stelle zu und erhalten baldmöglichst eine Bestätigung des registrierten Vertrages.
  6. Ebenfalls vor Beginn der Maßnahme ist der Antrag auf Förderung bei der zuständigen Arbeitsagentur unter Vorlage einer Vertragsdurchschrift zu stellen.
  7. Anschließend melden Sie die Praktikantin oder den Praktikanten bei der Krankenkasse und den Sozialversicherungsträgern an. Bitte legen Sie die Bestätigung bis spätestens drei Monate nach Beginn der Qualifizierungsmaßnahme der Arbeitsagentur vor.
  8. Rechtzeitig vor Abschluss der Maßnahme erklären Sie gegenüber der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer sowie der Agentur für Arbeit Ihre Übernahme-/Nicht-Übernahme-Absicht in ein Ausbildungsverhältnis, damit gegebenenfalls eine lückenlose Weitervermittlung erfolgen kann.

Zum Abschluss der Maßnahme…

  • bescheinigen Sie der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Zeugnis. Es bleibt Ihnen freigestellt, ob Sie als Grundlage hierzu interne Beurteilungsbogen für die einzelnen Abschnitte erstellen und diese in einem rechnerisch-durchschnittlichen Gesamtergebnis zusammenfassen oder ein globales Ergebnis formulieren.
  • legen Sie bzw. der Praktikantin oder dem Praktikant das Zeugnis der Zuständigen Stelle vor und sie erhalten ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme.
  • spätestens zwei Monate nach Ende der Maßnahme sind von Ihnen noch die Nachweise über die ausgezahlten Vergütungen sowie der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit vorzulegen.

Weitere Informationen

Für Arbeitgeber:

Für Auszubildende:

Die fachliche Weisung der Arbeitsagentur gem. § 54 a SGB III (Stand 28.04.2021) ist hierÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Die fachliche Weisung der Arbeitsagentur nach § 54 a Abs. 6 SGB III - Einstiegsqualifikation - (ab 01.08.2022) ist hierÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

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