Der Nationale Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland sieht im Rahmen der Einstiegsqualifizierung vor, zusätzliche Praktikumsstellen für Jugendliche bereitzustellen.
Umgesetzt wird dies mit der Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm-Richtlinie). Nachdem zunächst nur Betriebe der Privatwirtschaft angesprochen waren, ist nun auch der öffentliche Dienst unmittelbar in das Förderprogramm eingebunden worden.
Federführende Stelle für das Antragsverfahren ist die jeweilige örtliche Arbeitsagentur. Der schriftlich abzuschließende Vertrag ist jedoch vorab der Zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ausführliche Informationen zum Programm und der Umsetzung in den Verwaltungen der hessischen Kommunen und des Landes, ein Vertragsmuster sowie einen Link zum Antragsformular der Agentur für Arbeit finden Sie hier.
Als interessierter Jugendlicherwenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit, um in einem Melderegister aufgenommen und bei der Suche nach einer Praktikumsstelle unterstützt zu werden.
Einstiegsqualifizierung – Die Arbeitgeberleistung
Die Einstiegsqualifizierung in der öffentlichen Verwaltung ist eine Berufsausbildungsvorbereitung im Sinne der §§ 68 – 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Ziel ist es, lernbeeinträchtigte und/oder sozial benachteiligte Jugendliche, welche bisher auf dem regulären Arbeitsmarkt noch in kein Ausbildungsverhältnis vermittelt werden konnten, im Rahmen eines mindestens sechs bis maximal zwölfmonatigen Praktikums an einen Ausbildungsberuf heranzuführen. Siehe hierzu auch Artikel 3 der Richtlinie, insbesondere auch zu älteren oder schulisch höherqualifizierten Bewerbern.
Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass er sich mit einem Bundeszuschuss im Vorfeld einer Ausbildung ein umfassendes Bild über Potenzial und Fähigkeiten Jugendlicher machen kann. Dazu kann er diesen selbst die Grundlagen vermitteln, die die Behörde von ihrer/m angehenden Auszubildenden erwarten darf.
Der finanzielle Vorteil ergibt sich aus § 235 b SGB III in Verbindung mit der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (HEGA 06/08). Hiernach erhält der Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Vergütung der Einstiegsqualifizierung bis maximal 212 Euro monatlich und eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 106 Euro monatlich.
Hinweis: Da es sich hier um einen Zuschuss handelt, ist die Höhe der Vergütung nicht begrenzt.
Die Leistung des Arbeitgebers besteht neben der Vermittlung qualifizierender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Übernahme der Sach- und Personalkosten sowie dem Beitrag zur Unfallversicherung.
Ein schriftlicher Vertrag im Sinne des § 26 BBiG sichert beiden Seiten Rechte und Pflichten zu. Inhaltlich lehnt sich diese Vereinbarung an die Bestimmungen einer analogen Ausbildung unter den §§ 10 bis 23 und 25 BBiG an.
Auch die sachliche und zeitliche Gliederung des Praktikums spiegelt Inhalte eines analogen Ausbildungsberufes wider, lässt der Behörde aber Spielraum für die eigene Gestaltung und Bewertung.
Während der Qualifizierung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wie im regulären Ausbildungsverhältnis besteht auch hier allgemein Berufsschulpflicht, soweit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine Befreiungstatbestände nach dem Hessischen Schulgesetz vorliegen.
Die erfolgreiche Qualifizierung kann bei einer Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis im selben Beruf bei der Zuständigen Stelle auf Antrag nach § 8 Abs. 1 BBiG als Verkürzung der Ausbildungszeit anerkannt werden.
Der Weg zur EQ-Förderung
- Planen Sie den Qualifizierungsplatz, wie Sie einen Ausbildungsplatz planen würden (Beginn, Ende, Entgelt, Inhalte, sachliche und zeitliche Gliederung, Ausbilder etc.).
- Melden Sie Ihr Angebot des Qualifizierungsplatzes an die zuständige Agentur für Arbeit.
Zum einen erhalten Sie so vorab eine vorläufige Förderzusage, zum anderen kann Ihnen hier eine geeignete Person vermittelt werden. - Sofern dies noch nicht geschehen ist, muss sich der/die zu Qualifizierende bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, damit die persönlichen Voraussetzungen geprüft werden können.
- Klären Sie mit dem/r gewünschten Teilnehmer/in ab, ob noch Berufsschulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) besteht.
Hier ist zu beachten, dass Praktikanten wie Auszubildende behandelt werden. - In Einzelfällen können weitere Hilfe in Form einer zusätzlichen sozialpädagogischen Begleitung oder organisatorische Hilfen (evt. durch Kooperation mit einem Bildungswerk, o. ä.) gewährt werden. Fragen Sie Ihre Arbeitsagentur nach parallellaufenden Fördermöglichkeiten.
- Vor Beginn der Maßnahmeist ein Qualifizierungsvertrag verpflichtend. Eine Kopie des Vertrages leiten Sie der Zuständigen Stelle zu und erhalten baldmöglichst eine Bestätigung des registrierten Vertrages.
- Ebenfalls vor Beginn der Maßnahme ist der Antrag auf Förderung bei der zuständigen Arbeitsagentur unter Vorlage einer Vertragsdurchschrift zu stellen.
- Anschließend melden Sie den/die Praktikanten/-in bei der Krankenkasse und den Sozialversicherungsträgern an. Bitte legen Sie die Bestätigung bis spätestens drei Monate nach Beginn der Qualifizierungsmaßnahme der Arbeitsagentur vor.
- Rechtzeitig vor Abschluss der Maßnahme erklären Sie gegenüber dem/der Teilnehmer/-in sowie der Agentur für Arbeit Ihre Übernahme-/Nicht-Übernahme-Absicht in ein Ausbildungsverhältnis, damit gegebenenfalls eine lückenlose Weitervermittlung erfolgen kann.
Zum Abschluss der Maßnahme…
- bescheinigen Sie dem/der Teilnehmer/-in die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Zeugnis. Es bleibt Ihnen freigestellt, ob Sie als Grundlage hierzu interne Beurteilungsbogen für die einzelnen Abschnitte erstellen und diese in einem rechnerisch-durchschnittlichen Gesamtergebnis zusammenfassen oder ein globales Ergebnis formulieren.
- legen Sie bzw. dem/der Praktikant/-in das Zeugnis der Zuständigen Stelle vor und sie erhalten ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme.
- spätestens zwei Monate nach Ende der Maßnahme sind von Ihnen noch die Nachweise über die ausgezahlten Vergütungen sowie der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge der Agentur für Arbeit vorzulegen.