Ein kleiner Trieb wächst aus der Erde. Davor sind verschiedene Symbole abgebildet, die die Umwelt und Natur beeinflussen.

Naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren

Naturschutzrechtliche Genehmigungen in Zulassungsverfahren

Neben der Eingriffsregelung können in Zulassungsverfahren weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein. Dies hängt von der jeweiligen Betroffenheit geschützter Biotope, Arten oder Einwirkung auf Schutzgebiete ab. Die Genehmigungsfähigkeit ist je nach Rechtsmaterie an unterschiedliche Parameter gebunden. Die erforderlichen Genehmigungen oder Befreiungen werden im Regierungspräsidium Gießen in den für das Vorhaben erforderlichen Zulassungsbescheid integriert.

Gesetzlich geschützte Biotope

§ 30 BNatSchG und § 25 gesetzlich geschützte Biotope benennen verschiedene Biotope, die per Gesetz geschützt sind. Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige erhebliche Beeinträchtigungen sind verboten. Ausnahmen von diesen Verboten können zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind.

Artenschutzrechtliche Bestimmungen

Es können artenschutzrechtliche Bestimmungen betroffen sein. Dies sind insbesondere die Verbote des § 44 BNatSchG bezüglich besonders und streng geschützter Arten. In bestimmten Fällen können Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten erteilt werden (§ 45 Abs. 7 BNatSchG).

Landschaftsschutzgebiete

In Landschaftsschutzgebieten besteht die Möglichkeit, für bestimmte Vorhaben eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigungserfordernisse sind in der jeweiligen Verordnung selbst geregelt. Führt ein Vorhaben dazu, dass das Landschaftsschutzgebiet flächig seinen Schutzstatus verliert, so kann die Zulassung des Vorhabens in der Regel nur über eine Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes erwirkt werden. Dies ist beispielsweise bei Bebauungsplänen der Fall. Eine Teillöschung kann dann in Aussicht gestellt werden, wenn die für das Vorhaben sprechenden Gründe des Gemeinwohls und ein nachgewiesener Mangel an Alternativen höher zu gewichten sind als die Schutzinteressen des Landschaftsschutzgebietes.

Naturschutzgebiete

Die strenge Schutzkategorie eines Naturschutzgebietes kann nur in Ausnahmefällen im Wege eines Befreiungsverfahrens überwunden werden.

Naturschutzrechtliche Genehmigung

Zur Genehmigung eines Eingriffs müssen einem Antrag mindestens folgende Unterlagen beifügt werden:

  • Bestandsplan, in dem der Zustand der vom geplanten Eingriff betroffenen Naturgüter (u. a. Biotope, Flora- und Fauna, Boden, Wasser, Klima, Erholungseignung) beschrieben, bewertet und in einer Karte dargestellt ist. In bestimmten Fällen kann eine über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus gehende Bewertung des Landschaftsbildes erforderlich werden.
  • Beschreibung des Eingriffs mit seinen Auswirkungen auf die Naturgüter.
  • Darstellung des Eingriffs in einer Karte.
  • Beeinträchtigungen durch den Eingriff sind so auszugleichen (Ausgleichsplan), dass die Funktionen des Naturhaushaltes, die durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wurden, zeitnah gleichartig (Ausgleich) oder gleichwertig (Ersatz) wiederhergestellt werden. Ist dies nicht vollständig möglich, ist ein Geldbetrag zu zahlen, mit dem die Naturschutzverwaltung Maßnahmen des Naturschutzes realisiert (“Ersatzgeld“). In den Antragsunterlagen muss nachvollziehbar dargestellt sein, dass
  • die Beeinträchtigung unvermeidbar ist,
  • in angemessener Frist ein Ausgleich oder Ersatz erfolgt bzw.
  • nur ein Ersatzgeld festgesetzt werden kann (Berechnung nach der Kompensationsverordnung)

Die Grundlage der vorgenannten Sachverhalte bilden § 13-16 BNatSchG §§ 7 und 9-11 BNatSchG sowie §§ 6 und 7 Kompensationsverordnung.

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