Eine Wissenschaftler hält eine weiße Maus in den Händen.

Aufgaben, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Die im Tierschutzgesetz festgeschriebene Verpflichtung, Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, gilt gerade und besonders für den Bereich der Wissenschaft und Forschung.

Hier kommt unserem Veterinärdezernat eine verantwortungsvolle Rolle zu. Es prüft Anträge und Anzeigen zu Tierversuchen auf ihre Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit und entscheidet, ob diese durchgeführt werden dürfen.

In dem Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Bestimmungen, ethisch verstandenem Tierschutz und wissenschaftlicher Forschungsfreiheit wird unser Dezernat –für Veterinärwesen von einer ehrenamtlichen Sachverständigen-Kommission, der Kommission nach § 15 Tierschutzgesetz unterstützt, für die ihm die Geschäftsführung obliegt. Diese setzt sich aus Personen zusammen, die etwa durch ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, und besteht zu mindestens einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern von Tierschutzorganisationen.

Bei der Beurteilung von Tierversuchsvorhaben spielt das sogenannte 3R-Prinzip (refinement, reduction, replacement) eine zentrale Rolle. Dies bedeutet, dass Versuche an möglichst wenigen Tieren so durchgeführt werden, dass sie das geringstmögliche Leiden verursachen oder im günstigsten Fall durch Methoden ersetzt werden, die ohne Tiere auskommen.

Wissenswertes

Tierschutzkommissionssitzungen

EinreichfristSitzungstermin
19.12.202410.01.2025
02.01.202524.01.2025
16.01.202507.02.2025
30.01.202521.02.2025
13.02.202507.03.2025
27.03.202517.04.2025
10.04.202505.05.2025
24.04.202516.05.2025
08.05.202502.06.2025
22.05.202513.06.2025
05.06.202527.06.2025
20.06.202511.07.2025
03.07.202525.07.2025
17.07.202508.08.2025
31.07.202522.08.2025
14.08.202505.09.2025
28.08.202519.09.2025
11.09.202502.10.2025
25.09.202517.10.2025
09.10.202531.10.2025
23.10.202514.11.2025
13.11.202505.12.2025
27.11.202518.12.2025

 

Wichtiger Hinweis:

Die Antragsteller werden gebeten zu berücksichtigen, dass auch die Antworten auf eventuelle Rückfragen noch bis zur Einreichungsfrist beim Veterinärdezernat eingegangen sein müssen. Nur dann ist der Antrag vollständig und kann auch in der angegebenen Sitzung der Tierschutzkommission beraten werden.

Des Weiteren wird darum gebeten, für zukünftige Anträge, die neuen, einheitlichen Antragsunterlagen zu verwenden. 

Schlagworte zum Thema