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Versicherungsvermittler

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Auch Versicherungsvermittler haben geldwäscherechtliche Verpflichtungen, die wir im Folgenden näher darlegen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland zu den „Verpflichteten“ des GwG.

Ausnahme:

Versicherungsvermittler, die nach § 34d Abs. 6 Gewerbeordnung (so genannte „produktakzessorische Vermittler“) oder nach § 34 d Abs. 7 Nr. 1 Gewerbeordnung (Ausschließlichkeitsvermittler mit uneingeschränkter Haftungsübernahme durch das auftraggebende Versicherungsunternehmen) von der Erlaubnispflicht befreit sind, sind keine Verpflichteten des GwG.

Geldwäscherechtliche Pflichten bestehen für Versicherungsvermittler darüber hinaus nur, soweit sie

  • Lebensversicherungstätigkeiten anbieten, die unter die Richtlinie 2009/138/EGÖffnet sich in einem neuen Fenster fallen (siehe dort: Kapitel I, Abschnitt 1, Art. 2 Abs. 3),
  • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
  • Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (Gelddarlehen und Akzeptkredite) vergeben oder
  • Kapitalisierungsprodukte anbieten.

Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen Sie als Versicherungsvermittler die Vorschriften des GwG beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Sie sind dazu verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einzuhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abzugeben (§§ 43 ff. GwG). Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden. Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik Dokumentation.

Versicherungsvermittler, die für das Versicherungsunternehmen Prämien einziehen, müssen dem Versicherungsunternehmen außerdem eine Mitteilung machen, soweit Prämien in bar gezahlt worden sind und die Grenze von 15.000 Euro pro Kalenderjahr überschritten wird (§ 10 Abs. 8 GwG).

Mutterunternehmen gemäß § 1 Abs. 25 GwG, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9) vorhalten.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrierenÖffnet sich in einem neuen Fenster, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster (§§ 18 ff. GwG) zu melden. Dieses ist beim Bund angesiedelt.

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