Anerkennung von Betreuungsvereinen
Menschen, die aufgrund von psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, werden von einer rechtlichen Betreuerin oder einem Betreuer unterstützt. Diese werden grundsätzlich durch das Betreuungsgericht bestellt.
Wahrnehmen kann diese Aufgabe eine nahestehende Person, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereines, eine ehrenamtlich tätige Person oder eine Berufsbetreuerin, ein Berufsbetreuer. Ebenfalls ist eine rechtliche Betreuung durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde möglich.
Aufgabe der Vereine ist neben der Wahrnehmung von Betreuungen auch, Ehrenamtliche zu gewinnen, die rechtliche Betreuungen übernehmen. Die Beratung und Fortbildung dieses Personenkreises gehört ebenfalls zu den Aufgaben.
Der Verein hat zu gewährleisten, dass er
- eine ausreichende Zahl geeigneter Hauptamtlicher beschäftigt,
- diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die im Rahmen der Tätigkeit entstehen können, angemessen versichert,
- sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät,
- planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
- einen Erfahrungsaustausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht.
Für das Anerkennungsverfahren sind in Hessen die Regierungspräsidien zuständig. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie für den Bereich Mittelhessen.
Rechtsgrundlagen
- § 1908 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)
- Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 05.02.1992Öffnet sich in einem neuen Fenster, zuletzt geändert am 31.08.2017
Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen
Mit der Insolvenzrechtsreform 1999 wurde Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, sich in einem speziellen Verbraucherinsolvenzverfahren von einer Restschuld befreien lassen zu können. Das Verfahren ist vorrangig darauf ausgerichtet, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu fördern.
Soll ein formelles Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, muss der Schuldner zunächst durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen, dass eine solche außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden ist. Die Bescheinigung muss von einer „geeigneten Person oder Stelle“ ausgestellt werden. Die Feststellung der geeigneten Personen ist dabei den Insolvenzgerichten überlassen worden. Für die Anerkennung als „geeignete Stelle“ sind iIn Hessen die Regierungspräsidien, und zwar jeweils für ihre Bezirke, zuständig.
Die wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen sind:
- Leitung der Stelle durch eine zuverlässige Person
- Dauerhafter Betrieb der Stelle mit wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Darlegung des Finanzierungskonzeptes und Offenlegung der Finanzquellen)
- Beschäftigung mindestens einer Person mit entsprechender Erfahrung in der Schuldnerberatung (mindestens dreijährige Tätigkeit in der Schuldnerberatung) und entsprechender Ausbildung (z.B. als Diplom-Sozialarbeiter, Bankkaufmann oder Steuerfachangestellter)
- Sicherstellung der erforderlichen Rechtsberatung (soweit notwendig, durch Vertrag mit einem Rechtsanwalt)
- Vorhaltung zeitgemäßer technischer, organisatorischer und räumlicher Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung und die Gewährleistung des Datenschutzes
Der Antrag auf Anerkennung als „geeignete Stelle“ ist, sofern die Stelle ihren Sitz in einem der fünf mittelhessischen Landkreise (Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg) haben soll, schriftlich an das Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 , Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen, zu richten.
Rechtsgrundlagen sind die Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866) sowie das Hessische Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 18.05.1998 (GVBl. I, S. 191 ff) zuletzt geändert am 18.12.2003 (GVBl. I S. 513