Vom Produkt zum Abfall
Autos und auch andere Fahrzeuge, die im Sinn der Straßenverkehrsordnung nicht betriebsbereit sind und deren Instandsetzung unwirtschaftlich wäre, sind – unabhängig von dem Entledigungswillen – zu entsorgen. Ebenso unterliegen Fahrzeuge, die noch als Ersatzteilespender für baugleiche Fahrzeuge genutzt werden, dem Abfallbegriff.
Altfahrzeuge werden auf Grund ihrer Betriebsmittel grundsätzlich als gefährlicher Abfall eingestuft und sind ausschließlich Betrieben zu überlassen, die als Annahmestelle, Rücknahmestelle oder Demontagebetrieb für Altfahrzeuge anerkannt sind.
Die genaue Definition der Fahrzeuge können Sie dem beigefügten Download entnehmen.
Die Entsorgung hat so zu erfolgen, dass die gefährlichen Bestandteile (z.B. Batterien, Betriebsflüssigkeiten, Katalysatoren, Airbags) entfernt oder unschädlich gemacht werden. Möglichst viele Bauteile eines Fahrzeugs sollen als Ersatzteile weiterverwendet werden. Wenn der Verkauf als Ersatzteil nicht möglich ist, sind die Bauteile vorwiegend stofflich zu verwerten, beispielsweise durch das Schrottrecycling.
Demontagebetriebe nehmen deshalb in der mehrstufigen Entsorgungskette eine Schlüsselposition ein. Die technischen Anforderungen sind im Anhang der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) beschrieben.
Genehmigungen für Demontagebetriebe
Anlagen zur Demontage sind bei einer (technisch) möglichen Durchsatzleistung von 5 oder mehr Altfahrzeugen pro Woche nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Es handelt sich dann um Anlagen nach Nr.8.9.2 des Anhangs1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV).
Bei einer geringeren Durchsatzleistung ist mindestens eine Baugenehmigung erforderlich.
Wenn zu den Demontagebetrieben
- ein Eingangslager für nicht vorbehandelte Altfahrzeuge (Abfallschlüssel (AS) 160104*),
- ein Ausgangslager für Autowracks (AS 160106) oder
- z.B. auch noch zusätzlich ein Schrottplatz (zusätzliche Annahme von Eisen- oder Nichteisenschrotten)
gehört und die in der 4.BImSchV genannten Mengen oder Flächengrößen überschritten werden, sind diese Lagerflächen grundsätzlich nach Ziffer8.12 der 4.BImSchV mit zu genehmigen.
Nach dem Anhang1 der 4.BImSchV ist
- die Lagerung von gefährlichen Abfällen (z.B. nicht vorbehandelte Altfahrzeuge) ab30 t,
- die Lagerung von nichtgefährlichen Abfällen (z.B. Altreifen, Autoglas und Kunststoffe) ab 100 t und
- die Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (vorbehandelte Altfahrzeuge, Restkarossen) ab 100t oder ab einer Lagerfläche von 1.000m²
genehmigungsbedürftig.
Werden Altfahrzeuge, Autowracks oder Eisen- und Nichteisenschrotte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert, bedarf es darüber hinaus der Genehmigung nach Ziffer 8.14 der 4. BImSchV.
Abhängig von der Platzgröße oder der Lagerkapazität ist ggf. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Wenn zusätzlich Gebrauchtwagen gelagert werden sollen, dann ist die dafür vorgesehene Stellfläche auszuweisen. In den Antragsunterlagen sind die Tätigkeit des Gebrauchtwagenhandels und die Lage der Stellplätze eindeutig zu beschreiben.
Betriebsaufteilung, Betriebseinrichtungen und Betriebsausrüstungen
Die genauen Anforderungen sind in Nr. 3.1 des Anhangs zur AltfahrzeugV beschrieben.
Es ist beispielsweise erforderlich, den Betrieb in verschiedene Bereiche aufzuteilen: Eingangslager, Demontagebereich, Lager für gebrauchsfähige flüssigkeitstragende Kraftfahrzeugteile, Ausgangslager, usw.
Bereiche, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind wasserundurchlässig zu befestigen.
Behandlung
Die genauen Anforderungen sind in Nr. 3.2 des Anhangs zur AltfahrzeugV beschrieben.
Die Altfahrzeuge sind nach der AltfahrzeugV wie folgt vorzubehandeln:
- Nach der Annahme sind von jedem Altfahrzeug unverzüglich die Batterie zu entnehmen, der Flüssiggastank zu behandeln und pyrotechnische Bauteile durch geschultes Personal entweder zu demontieren und ordnungsgemäß zu entsorgen oder im eingebauten Zustand auszulösen.
- Alle Betriebsflüssigkeiten und Betriebsmittel sind zu entnehmen und getrennt zu sammeln.
Folgende Bauteile sind zu demontieren:
- Latentwärmespeicher
- Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt
- asbesthaltige Bauteile
- quecksilberhaltige Bauteile, soweit durchführbar
- nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG gekennzeichnete Bauteile und Werkstoffe, die nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebracht wurden
- kraftfahrzeugfremde Stoffe, wie beispielsweise Haushaltsabfälle.
Bevor die Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung abgegeben wird, sind zusätzlich folgende Materialien zu demontieren:
- Katalysatoren,
- Auswuchtgewichte,
- Aluminiumfelgen,
- Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasdächer,
- Reifen,
- große Kunststoffbauteile,
- kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Metallbauteile.
4), 6) und 7) können an den Restkarossen verbleiben, wenn sie beim Schreddern getrennt werden. Für 4) ist eine gesonderte Zulassung nach Anhang Nr. 5 der AltfahrzeugV erforderlich.
Dokumentationen, Nachweise, Prüfungen
Demontagebetriebe sind Abfallentsorgungsanlagen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der AltfahrzeugV müssen verschiedene Dokumentationen vorhanden sein und Nachweise geführt werden.
Es handelt sich dabei um:
- eine Betriebsordnung
- ein Betriebshandbuch
- ein Betriebstagebuch
- ein Register für die angenommenen Abfälle
- ein Register für die abgegebenen Abfälle
- Verwertungsnachweise für die Altfahrzeuge, die angenommen werden.
Demontagebetriebe, die Altfahrzeuge im Sinne der AltfahrzeugV annehmen und behandeln, bedürfen darüber hinaus eine Bescheinigung durch einen Sachverständigen, diejährlichneu ausgestellt werden muss. Alternativ ist ein Entsorgungsfachbetriebzertifikat ausreichend, in dem ausgewiesen ist, dass die Anforderungen der AltfahrzeugV geprüft wurden. Es dürfen also nur anerkannte Demontagebetriebe solche Altfahrzeuge nach AltfahrzeugV annehmen und Verwertungsnachweise ausstellen. Sie müssen diese Verwertungsnachweise unverzüglich den Letztbesitzern der Altfahrzeuge aushändigen und sind verpflichtet, die Restkarossen nur anerkannten Schredderanlagen oder sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung zu überlassen.