Deponie Aßlar mit Deponiekörper und weiteren Anlagen

Deponien

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Deponien sind Anlagen, in denen Abfälle dauerhaft abgelagert werden. Deponien dienen primär der Beseitigung von Abfällen. In Abhängigkeit von den zulässigen Schadstoffgehalten der abgelagerten Abfälle werden fünf Deponieklassen (DK 0 bis IV) unterschieden. Die Deponieklassen 0 bis III sind oberirdische Anlagen. Deponien der Klasse IV sind Untertagedeponien, in denen unter der Erdoberfläche in einem Bergwerk oder in einer Kaverne Abfälle abgelagert werden.

Nach der Errichtung einer Deponie durchläuft diese verschiedene Phasen (Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase), die zusammen viele Jahrzehnte dauern können.
In der Ablagerungsphase wird das genehmigte Deponievolumen mit Abfällen zur Beseitigung verfüllt. Dabei werden i.d.R. auch in relativ geringem Umfang Abfälle z.B. für Bauwerke in der Deponie deponiebautechnisch verwertet.
In der sich anschließenden Stilllegungsphase wird bei oberirdischen Deponien das Oberflächenabdichtungssystem aufgebracht um sicherzustellen, dass von der Deponie keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen.
Nach Feststellung der endgültigen Stilllegung durch die Abfall-Behörde durchläuft die Deponie die Nachsorgephase, in der im Wesentlichen eine regelmäßige Überwachung der Deponie durch den Betreiber und die zuständigen Behörden erfolgt.
Deponien, die keiner regelmäßigen Überwachung mehr bedürfen und sich im Wesentlichen umweltneutral verhalten, können von der Behörde aus dem abfallrechtlichen Regime entlassen werden und unterliegen dann insbesondere den Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes.

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 regelt abschließend die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge von Deponien.

Seit dem 1. Juni 2005 dürfen auf Deponien nur noch solche Abfälle abgelagert werden, die die gesetzlichen Zuordnungskriterien einhalten. Für Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall ist somit seit diesem Datum eine direkte Ablagerung ohne vorherige Behandlung nicht mehr möglich.

Die Errichtung und der Betrieb sowie wesentliche Änderungen einer Deponie bedürfen eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Im Planfeststellungsverfahren muss auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung liegt in Hessen bei den Regierungspräsidien. Hier werden Antragsteller, die in der Regel auch Deponiebetreiber sind, umfassend beraten, was zu beachten ist und welche Antragsunterlagen eingereicht werden müssen. Das Regierungspräsidium legt im Rahmen der erforderlichen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren die notwendigen Anforderungen an die Deponien im Zulassungsbescheid fest und überwacht diese Vorgaben während der Errichtung, des Betriebes, der Stilllegung und der Nachsorge der Deponie.

Zur regelmäßigen Überwachung gehört die Überprüfung,

  • ob die Deponien so betrieben werden, wie sie genehmigt wurden, und dabei die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen und
  • ob die Deponien noch dem Stand der Technik entsprechen.

Des Weiteren überwachen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungspräsidien auch anlassbezogen, z.B. wenn eine Nachbarschaftsbeschwerde vorliegt oder es einen Unfall oder eine Betriebsstörung gab.

Das Regierungspräsidium ist verpflichtet, festgestellten oder angezeigten Beanstandungen und Missständen nachzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass die Deponiebetreiber die Deponie ordnungsgemäß und schadlos betreiben.

Themen

Allgemeine Definition

Deponien sind Beseitigungsanlagen zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).

Diese allgemeine Definition leitet sich aus den Regelwerken für Deponien, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung ab.

Abhängig von den zulässigen Schadstoffgehalten der Abfälle, die abgelagert werden dürfen, werden fünf Deponieklassen (DK 0 bis IV) unterschieden. Dabei handelt es sich bei den Deponien der Klassen 0, I, II und III um oberirdische Deponien, bei Deponien der Klassen IV um unterirdische Deponien. Die jeweils zulässigen Schadstoffgehalte (Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien) sind für die oberirdischen Deponien im Anhang3 der Deponieverordnung festgeschrieben.

Die Schutzziele

Im Laufe der letzten 30 – 40 Jahre wurden die Anforderungen an Deponien vielfach geändert (im Wesentlichen verschärft). Dies führte auch zu Regelungen zum Bestandschutz oder zu Übergangsregelungen, die jeweils von den Standardanforderungen abweichen. Daher ist es keine Seltenheit, dass an einem Deponiestandort für verschiedene dort vorhandene Deponieabschnitte im Detail unterschiedliche technische Anforderungen gelten und auch realisiert sind.

Allen Regelungen gemein ist, dass die Schutzziele der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eingehalten werden müssen. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn

  • die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
  • Tiere und Pflanzen gefährdet,
  • Gewässer und Boden schädlich beeinflusst,
  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
  • die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
  • sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.

Die gesetzlichen Grundlagen

Für die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie sind eine Reihe gesetzlicher Regelwerke zu beachten. Dies sind Regelungen der Europäischen Union (EU), Nationale Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (Bund) und länderspezifische Regeln (Länder).

EU:

  • Abfallrahmenrichtlinie
  • Deponierichtlinie
  • POP-Verordnung
  • Entscheidung des Rates über Annahmebedingungen für Deponien
  • Richtlinie über Industrieemissionen (IED)
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie

BRD:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (2012)
  • Deponieverordnung (2009)
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Länder (Land Hessen):

  • Deponieeigenkontroll-Verordnung (2010)
  • Abfallwirtschaftsplan (2015)
  • HAKrWG (2013)

Schlussbetrachtung:

Die grundsätzlichen abfallhierarchischen Regelungen

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  • Beseitigung

und die seit Mitte 2005

  • restriktiv vorgegebenen Zuordnungskriterien für Deponien

führen letztendlich dazu, dass Deponien nicht mehr in dem Maß benötigt werden, wie dies noch vor dem Jahr 2005 üblich war. In Gänze wird unsere Gesellschaft auf Deponien jedoch in absehbarer Zeit nicht verzichten werden können, um z.B. Schadstoffe aus dem Stoffkreisauf auszuschließen.

An die verschiedenen Deponieklassen werden unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der technischen Sicherungssysteme gestellt.

Abhängig von den zulässigen Schadstoffgehalten der Abfälle, die abgelagert werden dürfen, werden fünf Deponieklassen (DK 0 bis IV) unterschieden. Dabei handelt es sich bei den Deponien der Klassen 0, I, II und III um oberirdische Deponien, bei Deponien der Klassen IV um unterirdische Deponien.

Die jeweils zulässigen Schadstoffgehalte (Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien) sind für die oberirdischen Deponien im Anhang3 der Deponieverordnung festgeschrieben.

An die verschiedenen Deponieklassen werden unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der technischen Sicherungssysteme (Basis- und Oberflächendichtungen, Rekultivierung, Entwässerung, Deponiegas- und Sickerwasserfassung) gestellt. Vereinfacht lassen sich die Anforderungen wie folgt zusammenfassen:

Deponieklasse 0 (DK 0)

Inertstoffdeponie für mineralische Abfälle mit geringem Schadstoffstoffgehalt.

Dies ist die Regeldeponie für unbelasteten Erdaushub und gegebenenfalls Bauschutt oder vergleichbare mineralische industrielle oder gewerbliche Abfälle.

Die gesamte Auslaugbarkeit, der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein. Sie dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, und eine mineralische Entwässerungsschicht an der Basis müssen vorhanden sein. Die Deponieoberfläche wird nach Abschluss der Ablagerung mit einer Rekultivierungsschicht abgedeckt. Weitere besondere Anforderungen an die technischen Sicherungssysteme werden jedoch nicht gestellt.

Deponieklasse I (DK I)

Deponie für mäßig belastete (nicht gefährliche) Abfälle

Dies ist die Regeldeponie für mäßig belasteten Erdaushub und Bauschutt und vergleichbare mineralische gewerbliche Abfälle.

Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, ein Basis- und Oberflächenabdichtungssystem sowie eine geregelte Entwässerung (Sickerwasser- und Oberflächenwasserfassung und –ableitung) sind erforderlich.

Deponieklasse II (DK II)

Deponie für belastete, jedoch nicht gefährliche Abfälle

Dies ist die Regeldeponie für die Ablagerung von vorbehandeltem Hausmüll und vergleichbare mineralische gewerbliche Abfälle.

Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, ein Basis- und Oberflächenabdichtungssystem sowie eine geregelte Entwässerung (Sickerwasser- und Oberflächenwasserfassung und –ableitung) sind erforderlich. Die Abdichtungen an der Basis und der Oberfläche der Deponie müssen aus 2Abdichtungskomponenten bestehen. An der Deponiebasis muss die zweite Abdichtungskomponente eine Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) sein. Bei bestehenden Deponien ist meist auch eine Fassung der Deponiegase erforderlich.

Deponieklasse III (DK III)

Deponie für gefährliche Abfälle

Dies ist die Regeldeponie für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen.

Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, ein Basis- und Oberflächenabdichtungssystem, ein Dichtungskontrollsystem für die Deponieoberfläche sowie eine geregelte Entwässerung (Sickerwasser- und Oberflächenwasserfassung und –ableitung) sind erforderlich. Die Abdichtungen an der Basis und der Oberfläche der Deponie müssen aus 2Abdichtungskomponenten bestehen. An der Deponiebasis muss die zweite Abdichtungskomponente eine Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) sein. Je nach Zusammensetzung und chemisch-biologischer Aktivität der abgelagerten Abfälle ist eine Fassung der Deponiegase erforderlich.

Deponieklasse IV (DK IV)

Unterirdische Deponie (Untertagedeponie) im Salzgestein in einem Bergwerk oder einer Kaverne für Abfälle

Dies ist die Regeldeponie für die untertägige Ablagerung von Abfällen mit einer besonderen Gefährlichkeit.

Es gelten hier besondere Vorschriften (Anhang2 der Deponieverordnung), die eine auf den Standort bezogene langzeitsichere Beseitigung der Abfälle gewährleisten und sicherstellen, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre kommen kann.

Die Ablagerung gefährlicher Abfälle auf Deponien der KlassenI und II ist möglich, wenn diese Abfälle die Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponie (DKI oder DKII) einhalten und eine entsprechende Zulassung oder Einzelfallentscheidung vorliegt. Inertabfalldeponien, d.h. Deponien der Klasse 0, können grundsätzlich keine gefährlichen Abfälle annehmen.

Errichtung

In dieser Phase werden die technisch-baulichen Voraussetzungen zum Betrieb der Deponie geschaffen. Es werden je nach Deponieklasse und beabsichtigter Betriebsweise z.B. die Basisdichtung, das Entwässerungssystem, die Waage und das Betriebsgebäude errichtet. Vor der Inbetriebnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bedarf es der Abnahme durch das zuständige Regierungspräsidium.

Ablagerungsphase

In dieser Phase werden die zugelassenen Abfälle eingebaut und die Deponie verfüllt.

Stilllegungsphase

Wenn die Verfüllung einer Deponie mit Abfällen zur Beseitigung abgeschlossen ist, beginnt die Stilllegungsphase eine Deponie. Der sicherer Abschluss einer Deponie (z.B. die Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems sowie die Rekultivierung) und die Rückgliederung in die Landschaft oder die Überführung in Folgenutzungen müssen erfolgen.

Nachsorgephase

Wenn alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen abgeschlossen sind und die Behörde den Abschluss der Stilllegung festgestellt hat, beginnt die Nachsorgephase einer Deponie. Diese Phase ist durch den Betrieb und die Wartung noch erforderlicher Deponieeinrichtungen (z. B. Sickerwasserfassung und -reinigung, Deponiegasfassung und -behandlung) und eine regelmäßige Überwachung (Grund- und Oberflächenwasserüberwachung, Beobachtung des Deponiekörpers) gekennzeichnet. Die Nachsorgephase kann mehrere Jahrzehnte andauern.

Erst wenn keine wesentlichen Umweltauswirkungen mehr von der Deponie ausgehen und auch im Weiteren nicht zu erwarten sind, kann eine Entlassung aus der Nachsorgephase und somit aus dem Abfallrecht bzw. der abfallrechtlichen Überprüfung erfolgen. Diese Deponien unterliegen dann insbesondere dem Bundesbodenschutzrecht.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet bei der Zulassung von Deponien verschiedene Verfahrensarten.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt in §35 für die Errichtung und den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung von Deponien das abfallrechtliche Zulassungsverfahren vor.

Das KrWG unterscheidet bei der Zulassung von Deponien die folgenden Verfahrensarten:

  • das Planfeststellungsverfahren als Regelverfahren,
  • das Plangenehmigungsverfahren.

Änderungen einer Deponie, die nur unerhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter haben, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. In diesem Fall ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen der Genehmigungsbehörde nur eine Anzeige schriftlich vorzulegen.

Planfeststellung

Grundsätzlich bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Deponie einer Planfeststellung durch das zuständige Regierungspräsidium. Dies bedeutet, es ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Plangenehmigung

Das Regierungspräsidium kann unter bestimmten Umständen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen. Es kann sich hierbei z.B. um die Zulassung einer unbedeutenden Deponie, einer Inertstoffdeponie, die Änderung einer bestehenden Deponie oder die Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren handeln.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter von dem geplanten Vorhaben ausgehen können.

Zulassung des vorzeitigen Beginns

Für Vorhaben, die der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, kann bereits vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag im Vorfeld für einen Zeitraum von sechs Monaten zugelassen werden, dass mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird.

Die Zulassung des vorzeitigen Beginns setzt voraus, dass

  • mit einer positiven Entscheidung über den Antrag zu rechnen ist,
  • ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Baubeginn besteht und
  • der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Abfallrechtliches Anzeigeverfahren

Änderungen einer Deponie, deren Auswirkungen auf die Schutzgüter unerheblich sind und nur offensichtlich geringe Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit haben, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. In diesem Fall ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen eine abfallrechtliche Anzeige über die beabsichtigte Änderung dem zuständigen Regierungspräsidium schriftlich vorzulegen. Das Regierungspräsidium prüft die Anzeige hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens.

Die Anzeige ist mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung der Anlage begonnen werden soll, dem Regierungspräsidium schriftlich vorzulegen.

Informationen zu Abdichtungssystemen von Deponien

Materialien und Elemente für die geologische Barriere und die Abdichtungssysteme oberirdischer Deponien

Die Deponieverordnung verzichtet auf die Festlegung eines Standardabdichtungssystems, dass gleichzeitig bei der Zulassung anderer Systeme als Vergleichsmaßstab dient. Konkrete Wertefestlegungen werden nur noch für wenige Parameter getroffen. Im Weiteren werden in der Deponieverordnung Mindest-Vorgaben an den Stand der Technik und dessen Definition und Nachweis verbindlich formuliert. Die maßgeblichen Anforderungen sind im Anhang1 der Deponieverordnung (Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse0, I, II und III), insbesondere der Nr.2.1 des Anhangs1 zur DepV (Anforderungen zum Stand der Technik) festgeschrieben.

Abdichtungssysteme

Für das Abdichtungssystem (Basis oder Oberflächenabdichtungssystem) dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 des Anhangs 1 DepV entsprechende

  • von der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung nach Nummer2.4 Anhang1 DepV zugelassene oder eignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme,
  • sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard entsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist,
  • Materialien, Komponenten oder Systeme, die nach harmonisierten technischen Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr.305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten deklariert worden sind oder die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen

eingesetzt werden.

Zulassungen von Abdichtungssystemen und deren Komponenten

Die Festlegung von Anforderungen zur Erfüllung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards kann dabei nach verschiedenen Verfahren bzw. von verschiedenen Stellen erfolgen. Möglich sind:

  • Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung - BAM –
  • Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen der Länder (LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“)

Zulassungen/ Eignungsbeurteilungen sowie zugehörige Grundsatzpapiere der BAM sind auf deren Homepage öffentlich zugänglich (siehe Links).

Die Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (BQS) sowie die produktbezogenen Eignungsbeurteilungen und sonstigen Arbeitspapiere der LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ sind auf der Homepage der LAGA der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (siehe Links).

Deponieabdichtungssysteme, Materialien, Komponenten oder Systeme

1. die nach harmonisierten technischen Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr.305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 deklariert worden sind oder

2. die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen

sind von der Behörde daraufhin zu prüfen, ob diese im Wesentlichen gleichwertig sind bzw. das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.

Bestandsregelungen und Anforderungen an Altdeponien (§§25 und 26 Deponieverordnung)

Deponien oder Deponieabschnitte, die sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der Ablagerungs- bzw. Stilllegungsphase befanden, können auf Grundlage der Bestandsregelungen der §§25 und 26 DepV weiterbetrieben oder stillgelegt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§25 und 26 DepV müssen jeweils gegeben sein. Auch sind die dort genannten Einschränkungen (z.B. gelten in jedem Fall die Zuordnungskriterien der neuen DepV) zu beachten.

Wichtig ist, dass unbeachtlich des Bestandsschutzes die aktuellen grundlegenden Anforderungen an den Stand der Technik nach der DepV auch für in der Stilllegung befindliche Deponien oder Deponieabschnitte und hier beantragte oder zugelassene Maßnahmen/ Änderungen gelten.

Für noch ältere Deponien oder Deponieabschnitte, bei denen die DepV keine Anwendung findet, gelten primär die Regelungen der jeweiligen Deponiezulassung.

Deponien unterliegen einer staatlichen Überwachung durch die Regierungspräsidien und einer Eigenkontrolle durch die Betreiber.

Allgemeines

Deponien unterliegen einer staatlichen Überwachung durch die Regierungspräsidien und einer Eigenkontrolle durch die Betreiber.

Der Umfang der Eigenkontrolle durch die Deponiebetreiber ist in Abhängigkeit von der Deponieklasse gestaffelt. Der Umfang der Eigenkontrolle steigt bei oberirdischen Deponien mit der Deponieklasse (DK 0 < DK I < DK II < DK III). Insbesondere für Deponien der Klasse0 (DK0) und Monodeponien sind Abweichungen von den Standardvorgaben im Einzelfall möglich. Für Untertagedeponien (DK IV) gelten hinsichtlich der Eigenkontrolle abweichende Regelungen, die in der Deponieverordnung festgelegt sind.

Staatliche Überwachung

Eine regelmäßige Anlagenüberwachung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Zulassung, d.h. des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung einer Deponie, sind über

  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
  • das Hessische Ausführungsgesetz zum KrWG (HAKrWG),
  • die Deponieverordnung

durch die Regierungspräsidien als den in Hessen zuständigen Überwachungsbehörden ausdrücklich festgelegt.

Für Deponien der Klasse I bis IV, die der IE-Richtlinie unterliegen, wurde in Hessen ein Überwachungsplan aufgestellt (siehe Links). In welchem zeitlichen Abstand die Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, ergibt sich aus den auf Grundlage des Überwachungsplans aufgestellten Überwachungsprogrammen der Regierungspräsidien. Grundsätzlich gilt, dass Deponien der Klasse I alle 3, der Klasse II alle 2 und der Klasse III/IV jedes Jahr begangen werden sollen.

Hierbei wird von der Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen der Deponiezulassung überwacht. Geprüft wird auch, ob zur Einhaltung des Standes der Technik gegebenenfalls weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet werden müssen. Zu diesen Überwachungsaufgaben gehören insbesondere

  • vor-Ort-Besichtigungen,
  • die Prüfung der angewandten Techniken auf die Erfüllung des Standes der Technik,
  • die Prüfung der Eignung des Umweltmanagements, insbesondere der Qualifikation des Personals,
  • die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen sowie
  • die Prüfung der Eigenkontrollmaßnahmen und Jahresberichte.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Darüber hinaus sind die Regierungspräsidien zuständig für die behördliche Überwachung und Abnahme von Baumaßnahmen im Rahmen der Errichtung oder wesentlichen Änderung der auf Deponien.

Eigenkontrolle

Das gesetzliche Regelwerk für Deponien schreibt den Deponiebetreibern ausdrücklich eine Eigenkontrolle und in der Regel auch eine Berichterstattung vor. Die Ergebnisse und eine Auswertung der durchgeführten Eigenkontrollemaßnahmen sind in der Regel in Jahresberichten der Überwachungsbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen regelmäßig

  • die meteorologischen Daten (Niederschlagsmenge, Temperatur u.a.),
  • die Emissionsdaten (Sickerwassermenge und -zusammensetzung, Deponiegasmenge- und Zusammensetzung u.a.),
  • die Daten zum Deponiekörper (Setzungsverhalten u.a.) und
  • die Grundwasserdaten (Grundwasserbeschaffenheit, Grundwasserstände)

erfasst, dokumentiert und bewertet werden.

Den genauen Umfang der notwendigen Maßnahmen regelt insbesondere der Anhang5 der Deponieverordnung, die hessische Deponieeigenkontroll-Verordnung (DEKVO) und ggf. die Inhalts- und Nebenbestimmungen der jeweiligen Zulassungen oder Anordnungen.

Die Überwachungsmaßnahmen und Eigenkontrollen sind während der Ablagerungs‑, der Stilllegungs- und der Nachsorgephase durchzuführen. In der Nachsorgephase findet dann in der Regel eine reduzierte Überwachung und Eigenkontrolle statt.

Eine Überwachung und Eigenkontrolle kann erst dann entfallen, wenn die zuständige Überwachungsbehörde den Abschluss der Nachsorge feststellt. Hierzu müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden. Insgesamt muss der Schluss gezogen werden können, dass aus dem Verhalten der Deponie keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind.

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