Als Entsorgungsfachbetrieb können sich Unternehmen oder organisatorisch selbständige Teile von Betrieben zertifizieren lassen, die Abfälle
- sammeln
- befördern
- lagern
- behandeln
- verwerten
- beseitigen
- mit diesen handeln oder
- makeln
Die Rechtsgrundlage liegt in §56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).
Die Entsorgungsfachbetriebe lassen sich in regelmäßigen Abständen von Sachverständigen einer Entsorgergemeinschaft oder Technischen Überwachungsorganisation hinsichtlich der in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung genannten Anforderungen überprüfen.
Ein Unternehmen erhält danach das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“, wenn es
- Mitglied einer Entsorgergemeinschaft ist oder
- einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (TÜO) abgeschlossen hat.
Voraussetzung ist die mindestens jährliche Prüfung durch die Sachverständigen der Entsorgergemeinschaft oder Überwachungsorganisation. Sie bezieht sich u.a. auf die Anforderungen an
- personelle Ausstattung (Zuverlässigkeit, Verantwortlichkeiten, Fach- und Sachkenntnisse, Fortbildung)
- Versicherungsschutz
- Ausstattung (Geräte, Ausrüstungen)
- Betriebsorganisation
- Dokumentation (Betriebstagebuch)
Die Zertifizierung kann bzgl. der Standorte, Tätigkeiten und Abfälle eingeschränkt werden.
Bei der erstmaligen Zertifizierung werden die jeweils örtlich zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörden des zu zertifizierenden Betriebes bzw. der entsprechenden Standorte beteiligt. Für dieses so genannte Benehmensverfahren gilt eine Frist von vier Wochen. Bei wichtigen Änderungen des Zertifizierungsumfanges ist es ebenfalls durchzuführen.
Zertifiziert werden können nur Tätigkeiten, die der Betrieb auch tatsächlich selbstständig ausübt und für die er die erforderlichen Genehmigungen (baurechtlich oder nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat. Eine Zertifizierung als Abfallerzeuger (z.B. für das Lagern von Output-Abfällen) ist nicht möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein schon erteiltes Zertifikat von der TÜO oder der zuständigen Behörde entzogen werden. Ebenso kann die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Überwachungsvertrag widerrufen.