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Entsorgungsfachbetriebe

Lesedauer:8 Minuten

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bietet Betrieben die Möglichkeit, sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren zu lassen. Nach erfolgreicher Zertifizierung wird dem Betrieb ein Zertifikat ausgestellt. Dieses wird nach Freigabe durch die Behörden in ein über das Internet für jedermann zugängliches Fachbetrieberegister eingestellt.

Erforderlich ist

  • ein schriftlicher Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (TÜO)

oder

  • die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft.

Neben rechtlichen Erleichterungen genießen die als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Unternehmen häufig auch wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.

Themen

Als Entsorgungsfachbetrieb können sich Unternehmen oder organisatorisch selbständige Teile von Betrieben zertifizieren lassen, die Abfälle

  • sammeln
  • befördern
  • lagern
  • behandeln
  • verwerten
  • beseitigen
  • mit diesen handeln oder
  • makeln

Die Rechtsgrundlage liegt in §56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).

Die Entsorgungsfachbetriebe lassen sich in regelmäßigen Abständen von Sachverständigen einer Entsorgergemeinschaft oder Technischen Überwachungsorganisation hinsichtlich der in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung genannten Anforderungen überprüfen.

Ein Unternehmen erhält danach das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“, wenn es

  • Mitglied einer Entsorgergemeinschaft ist oder
  • einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (TÜO) abgeschlossen hat.

Voraussetzung ist die mindestens jährliche Prüfung durch die Sachverständigen der Entsorgergemeinschaft oder Überwachungsorganisation. Sie bezieht sich u.a. auf die Anforderungen an

  • personelle Ausstattung (Zuverlässigkeit, Verantwortlichkeiten, Fach- und Sachkenntnisse, Fortbildung)
  • Versicherungsschutz
  • Ausstattung (Geräte, Ausrüstungen)
  • Betriebsorganisation
  • Dokumentation (Betriebstagebuch)

Die Zertifizierung kann bzgl. der Standorte, Tätigkeiten und Abfälle eingeschränkt werden.

Bei der erstmaligen Zertifizierung werden die jeweils örtlich zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörden des zu zertifizierenden Betriebes bzw. der entsprechenden Standorte beteiligt. Für dieses so genannte Benehmensverfahren gilt eine Frist von vier Wochen. Bei wichtigen Änderungen des Zertifizierungsumfanges ist es ebenfalls durchzuführen.

Zertifiziert werden können nur Tätigkeiten, die der Betrieb auch tatsächlich selbstständig ausübt und für die er die erforderlichen Genehmigungen (baurechtlich oder nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat. Eine Zertifizierung als Abfallerzeuger (z.B. für das Lagern von Output-Abfällen) ist nicht möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein schon erteiltes Zertifikat von der TÜO oder der zuständigen Behörde entzogen werden. Ebenso kann die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Überwachungsvertrag widerrufen.

Beschreibung

Stand 2023

Inhalte von Entsorgungsfachbetriebszertifikaten
Entsorgungsfachbetriebe erhalten von ihren Entsorgergemeinschaften oder Technischen Überwachungsorganisationen ein jeweils für maximal 18Monate geltendes Entsorgungsfachbetriebszertifikat, in dem die zertifizierten

  • Tätigkeiten (Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln oder Makeln),
  • Standorte und
  • Abfallarten

aufgeführt sind.

Zertifiziert werden können nur Tätigkeiten, die der Betrieb auch tatsächlich selbstständig ausübt und für die er die erforderlichen Genehmigungen (z. B. nach Baurecht, Immissionsschutzrecht etc.) hat. Eine Zertifizierung als Abfallerzeuger (z. B. für das Lagern von Output-Abfällen) ist nicht möglich.

Seit dem 1. Juni 2017 erteilte Entsorgungsfachbetriebszertifikate müssen ein vorgegebenes, einheitliches Layout haben.
Seit dem 1. Juni 2018 erhalten die Behörden die Zertifikate von den Entsorgergemeinschaften bzw. Technischen Überwachungsorganisationen auf elektronischem Weg. Nach Prüfung geben die Behörden die Zertifikate frei. Diese werden dann in ein über das Internet für jedermann zugängliches Fachbetrieberegister eingestellt. (siehe Link)

Ersatz einer Erlaubnis durch eine Anzeige

Sind im Entsorgungsfachbetriebszertifikat die Tätigkeiten des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns bezogen auf gefährliche Abfälle angegeben, benötigt der Entsorgungsfachbetrieb keine entsprechende Erlaubnis nach § 54 KrWG. Die Tätigkeiten sind stattdessen vor Beginn nach § 53 KrWG anzuzeigen.
Folgezertifikate sind der zuständigen Behörde durch den Zertifizierer unaufgefordert über das entsprechende elektronische Portal vorzulegen. Anderenfalls wären Transportvorgänge in Zeiträumen, für die der zuständigen Behörde kein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, als Entsorgungen ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 54 KrWG anzusehen.
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien nehmen diese Anzeigen entgegen.

Ersatz der Freistellung – Teilnahme am Privilegierten Verfahren
Als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierte Entsorger-Unternehmen und ihre Erzeuger, die Abfälle dort anliefern, können am so genannten privilegierten Entsorgungsnachweisverfahren teilnehmen.
Die Umweltabteilungen nehmen - für Entsorgungsanlagen im Dienstbezirk des jeweiligen Regierungspräsidiums - Anträge auf Erteilung einer Freistellungsnummer entgegen. Hierbei ist auf das den Behörden vorliegende Entsorgungsfachbetriebszertifikat zu verweisen.
Folgezertifikate sind der zuständigen Behörde durch den Zertifizierer unaufgefordert über das entsprechende elektronische Portal vorzulegen. Anderenfalls liegt für Entsorgungsvorgänge in Zeiträumen, für die der zuständigen Behörde kein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, keine Freistellung und Privilegierung gemäß §7 NachwV vor. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung des Entsorgungsnachweises gemäß § 5 NachwV besteht.

Das Zertifikat ersetzt nicht die übrigen ggf. notwendigen Genehmigungen (z. B. aus dem Verkehrsrecht oder Immissionsschutzrecht).

Beschreibung

Stand 2023

Entsorgergemeinschaften sind behördlich anerkannte Vereinigungen abfallwirtschaftlich tätiger Entsorgungsfachbetriebe. Es kann sich hierbei um

  • gewerbsmäßige Betriebe
  • wirtschaftliche Unternehmen mit Betriebsteilen oder
  • öffentliche Einrichtungen

handeln, die Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, beseitigen, verwerten, mit diesen handeln oder makeln.

Unternehmen können einer Entsorgergemeinschaft beitreten und sich somit als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen. Dabei entscheidet der Überwachungsausschuss auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen, ob die Betriebe die Voraussetzungen von Entsorgungsfachbetrieben erfüllen. Nähere Informationen hierzu siehe Link zu „Zertifizierung“.

Entsorgergemeinschaften müssen von der für den Hauptsitz der Entsorgergemeinschaft zuständigen Behörde anerkannt sein. Bei einem Hauptsitz in Hessen ist zentral das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, zuständig.

Die Mitgliedsfirmen einer Entsorgergemeinschaft müssen einerseits den in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Anforderungen entsprechen. Andererseits kann die Gemeinschaft aber zusätzlich spezielle oder ergänzende Anforderungen für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten festlegen.

Eine Technische Überwachungsorganisation (TÜO) für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist.

Unternehmen können einen Überwachungsvertrag mit einer TÜO abschließen, um sich als Entsorgungsfachbetriebe zertifizieren zu lassen. Der Überwachungsvertrag muss schriftlich vorliegen. Nähere Informationen hierzu siehe Link zu „Zertifizierung“.

Die für den Hauptsitz der TÜO zuständige Behörde– in Hessen zentral das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt– muss dem Vertrag zustimmen.

Die Sachverständigen der TÜO garantieren durch ihren Ausbildungs-, Kenntnis- und durch entsprechende Tätigkeit gewonnenen Erfahrungsstand die Ordnungsgemäßheit der Prüfung der Entsorgungsfachbetriebe. Eingesetzte Sachverständige müssen neben dieser Fachkunde zudem zuverlässig und unabhängig sein. Dies wird von der zuständigen Behörde geprüft.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Zertifizierungsvertrag widerrufen oder sogar eine TÜO zum Entzug des Zertifikates verpflichtet werden.

Für die Anerkennung von Lehrgängen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) hessischer Anbieterinnen und Anbieter ist zentral die Abteilung Umwelt Darmstadt des Regierungspräsidiums Darmstadt zuständig.

Die Lehrgangsinhalte sind im Anhang 1 der EfbV aufgeführt. Die Lehrgangsgestaltung orientiert sich an der Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (in der Fassung vom 03.07.2007), die derzeit überarbeitet wird.

Der Antrag auf Anerkennung ist formlos. Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor

  • Darstellung der Inhalte und des Ablaufs der Lehrgänge
  • Vitae der Dozentinnen / Dozenten
  • Auflistung der Unterrichtsmaterialien

Während der rund drei Jahre der Covid-19-Pandemie konnten Erfahrungen im Bereich von online-Lehrgängen gewonnen werden.
Bis zur Aktualisierung der oben genannten LAGA-Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ können Fachkundelehrgänge nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) bis auf Weiteres auch als online-Veranstaltung zugelassen werden.

Voraussetzung für die Zulassung sind

  • die konkrete Angabe der betroffenen Kurse
  • eine gegenüber Präsenz-Lehrgängen erhöhte Anzahl an Lehrgangstagen, um die Unterrichtseinheiten besser verteilen zu können
  • die Angabe der maximalen Anzahl der Teilnehmenden
  • die Darlegung der Sicherstellung der Teilnahmekontrolle
  • die Darlegung, wie Interaktionen während des Kurses und wie die Einbindung der Zuhörenden durch die Referentinnen / Referenten erfolgen sollen
  • die Darlegung der Erfolgskontrollen / Tests während und zum Abschluss der Kurse.

Die Kosten für die Anerkennung der Kurse belaufen sich zur Zeit auf 1.000,00 €.

Die Anerkennung ist auf 3 Jahre befristet, um die Aktualität der Lehrgangsinhalte sicherzustellen. Die Kosten für die Verlängerung, die unter Vorlage der aktualisierten Lehrgangsinhalte formlos zu beantragen ist, belaufen sich zur Zeit auf 600,00 €.

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