Die Pflicht zur Sanierung erstreckt sich neben dem Boden auch auf die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern.
Altlasten
Pflicht zur Sanierung
Zunächst ist an dieser Stelle der sogenannte Verursacher oder Handlungsstörer zu nennen. Er hat durch sein Verhalten die schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast unmittelbar verursacht. In den meisten Fällen sind diese vor geraumer Zeit entstanden, mit der Folge, dass der Verursacher nicht mehr greifbar ist. Für diesen Fall tritt der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers an dessen Stelle und ist zur Sanierung verpflichtet. Dies ist die Person oder das Unternehmen, auf die bzw. das sämtliche Rechte und Pflichten unmittelbar übergegangen sind.
Weiterhin ist der Eigentümer einer Altlast oder eines Grundstückes mit schädlichen Bodenveränderungen zu nennen. Dabei ist es unerheblich, ob er die von seinem Grundstück ausgehende Gefahr verursacht hat oder nicht. Einzig entscheidend ist seine Stellung als Eigentümer und die damit verbundene Sozialpflichtigkeit.
Auch wenn ein Eigentümer sein Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt, ist er dennoch weiterhin zur Sanierung verpflichtet. Ebenso gilt dies für den früheren Eigentümer (Übertragung des Eigentums nach dem 1. März 1999), wenn er zum Zeitpunkt des Verkaufes die Verunreinigungen kannte oder kennen musste.
Gleiches gilt für den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z. B. Mieter oder Pächter) über solch ein Grundstück. Auch er ist zur Sanierung verpflichtet – unabhängig davon, ob er Verursacher ist oder nicht.
Ebenfalls zur Sanierung verpflichtet ist, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört.
Die Pflicht zur Sanierung erstreckt sich neben dem Boden auch auf die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern. Es ist derart zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
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