In der Planungshierarchie der Raumordnung stellt der Regionalplan das Bindeglied zwischen dem hessenweit gültigen Landesentwicklungsplan (LEP) und den kommunalen Bauleitplanungen der Städte und Gemeinden dar. Er setzt die aus dem LEP abgeleiteten Vorgaben für die Planungsregion Mittelhessen um und legt dafür sog. Ziele und Grundsätze der Raumordnung für ihre künftige Entwicklung fest.
Als überörtliches, fachübergreifendes Planwerk mit einem Planungsmaßstab von 1:100.000 hat der Regionalplan das Ziel, raumbedeutsame, überörtliche Sachverhalte zu steuern und dabei möglichst viele raumwirksame Forderungen und Erwartungen regionaler Akteure zu berücksichtigen. Der Regionalplan hat folglich die Aufgabe, die vielfältigen, oft widerstreitenden, Nutzungsansprüche und Raumfunktionen (z. B. Siedlungsentwicklung, Rohstoffabbau, Einzelhandel, Durchlüftung von Siedlungen, Verkehr, Hochwasserrückhaltung) gegeneinander abzuwägen und planerisch auszugleichen.
Eine konkrete Bindungswirkung entfaltet der Regionalplan für Fachplanungen und andere Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz); auch die kommunale Bauleitplanung in Form von Flächennutzungs- und Bauleitplänen ist an seinen Inhalt anzupassen (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch). Dem Gegenstromprinzip entsprechend berücksichtigt der Regionalplan aber auch die Planungsvorstellungen der Städte und Gemeinden und zeigt diesen durch die Ausweisung von Vorranggebieten Siedlung bzw. Industrie und Gewerbe Planung Flächen auf, die grundsätzlich für solche Entwicklungen geeignet sind. Endgültig entscheiden, an welcher Stelle des Gemeindegebietes z. B. ein neues Wohn- oder Gewerbegebiet entstehen soll, können letztlich nur die Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit.
Regionalpläne müssen regelmäßig neu aufgestellt werden, um sich den veränderten Verhältnissen anzupassen und damit auch künftig Steuerungswirkung erzielen zu können. Der Prozess einer Neuaufstellung umfasst viele einzelne Schritte und erstreckt sich über mehrere Jahre.