Eine Frau steht vor einem Marktstand mit Obst und Gemüse.

Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte

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Bitte beachten Sie, dass in der neuen Förderperiode 2023-2027 die Teilmaßnahmen B, C und D zu einer Teilmaßnahme B zusammengefasst werden. Die hier aufgeführten Informationen gelten für die alte Förderperiode. Eine Aktualisierung erfolgt zeitnah.

Kurze Versorgungsketten und lokale Märkte werden in Hessen gefördert. Hierfür gibt es Förderangebote.

Die hessische Landwirtschaft leistet einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Lebensmitteln und Biorohstoffen. Dies bestätigt auch das stetig wachsende Interesse an lokalen Lebensmitteln. Über die wirtschaftlichen Aspekte hinaus wirken sich die engeren Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern positiv auf den Kenntnisstand der Verbraucher und auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie den Umwelt- und Klimaschutz aus.

Mit der Maßnahme zur Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte soll ein Beitrag zur Stärkung und Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raumes geleistet werden. Darüber hinaus sollen die geförderten Vorhaben einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) unterstützt mit dieser Maßnahme horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte.

Maßgeblich für die Förderung der Operationellen Gruppen (OG) sind die „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft“. Die Richtlinien können bei Bedarf am Ende der Seite heruntergeladen werden.

Was wird gefördert?

Mit der Maßnahme zur Zusammenarbeit im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte soll ein Beitrag geleistet werden, die Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raumes zu entwickeln und zu stärken. Darüber hinaus sollen die geförderten Vorhaben einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Das HMUKLV unterstützt mit dieser Maßnahme die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette. Ziel ist es, kurze Versorgungsketten und lokale Märkte zu schaffen und weiterzuentwickeln. Der Fokus der Förderung liegt auf ökologisch oder regional erzeugten Produkten.

Die Förderung zielt somit darauf ab

  • durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen,
  • innovative Ansätze umzusetzen,
  • Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien effizienter zu machen und
  • einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zu leisten sowie
  • die regionale Zusammenarbeit zu stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen.

Begriffsbestimmungen

Die Definition von "kurzen Versorgungsketten" und "lokalen Märkten" orientiert sich an den Festlegungen in Artikel 11 der VO (EU) Nr. 807/2014 sowie in der Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (2.4 Begriffsbestimmungen (RN 35) Nr. 56 kurze Versorgungsketten bzw. Nr. 60 lokale Märkte).

Kurze Versorgungskette

Dabei handelt es sich um eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, verarbeitenden Betrieben und Verbrauchern engagieren. Versorgungsketten werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als "kurz" bezeichnet, wenn die Versorgungskette nicht mehr als einen zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern umfasst, z.B. Einzelhändlern oder Weiterverarbeitern, die mit dem Kauf des Produkts vom Landwirt die Kontrolle über das Produkt erhalten.

Lokale Märkte

In Fällen, in denen ein lokaler Markt nicht nur auf kurzen Versorgungsketten basiert, muss dieser, um für die Förderung in Frage zu kommen, auf der Grundlage von Aktivitäten der Verarbeitung und des Verkaufs an den Endverbraucher innerhalb eines Radius von 75 km von dem Betrieb erfolgen, von dem das Produkt stammt.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Kooperationen von natürlichen und juristischen Personen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie Forschungs- und Versuchseinrichtungen. Dabei sind auch einzelne Mitglieder einer Kooperation als Projektträger antragsberechtigt, die mit den übrigen Kooperationspartnern durch einen Kooperationsvertrag verbunden sind.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Gegenstand der Förderung:

  • Erstellung von Konzepten für die Zusammenarbeit, Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstellung eines Aktionsplans
  • Laufende Ausgaben der Zusammenarbeit (angemessene allgemeine Geschäftsausgaben einschließlich Personalausgaben)
  • Auf die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und/oder lokaler Märkte bezogene Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen (z.B. Werbematerial, Messeauftritte, sowie die Errichtung und Nutzung von digitalen Medien wie Apps, Onlineplattformen, etc.)

Der Fördersatz beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (nach Teil II B Nr. 5.2 der RL-IZ).

Der maximale Gesamtbetrag der Zuwendungen beträgt je Vorhaben 200.000 Euro.
Die Förderung ist auf maximal fünf Jahre ab Bewilligung und auf neu gegründete Kooperationen beschränkt.

Wo wird gefördert?

Die Vorhaben müssen in Hessen durchgeführt werden.

Wann wird gefördert?

Die Einreichung eines Aktionsplanes sowie eines Kooperationsvertrages als wichtigste Bestandteile des Förderantrags erfolgt zu festgelegten Stichtagen.

Es ist eine kontinuierliche Antragseinreichung möglich, bitte nehmen Sie rechtzeitig vor der Antragstellung Kontakt mit der Bewilligungsstelle auf, um das laufende Verfahren abzustimmen. Die entsprechenden Unterlagen für die Antragstellung finden Sie am Ende dieser Seite unter Downloads.

Frist zur Einreichung beim RP

Auswahlstichtag

01.04.2022

03.06.2022

02.09.2022

03.11.2022

Bewilligungen erfolgen im Anschluss an die jeweiligen Auswahlstichtage.  

Für die einzureichenden Aktionspläne zur Anerkennung des Vorhabens als Bestandteil eines Antrages sind detaillierte Informationen zu der Tätigkeit der Kooperation erforderlich. Die Formulare für den Aktionsplan sowie für den eigentlichen Antrag stehen am Ende der Seite zum Download zur Verfügung.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Hessischen Innovationsdienstleister (IfLS, Frau Thietje) oder die Bewilligungsbehörde (RP Gießen, Herrn Dr. Becker, Frau Drube, Frau Hartert).

Interessierte Gruppen können beim hessischen Innovationsdienstleister fortlaufend Projektskizzen für eine unverbindliche Vorprüfung einreichen.

Weitere Informationen