Eine Frau steht vor einem Marktstand mit Obst und Gemüse.

Zusammenarbeit – Netzwerke und Kooperationen

Maßgeblich für die Förderung sind die „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie der Digitalisierung in der Landwirtschaft (RL-IZ)“. Die Richtlinien können bei Bedarf am Ende der Seite heruntergeladen werden.

Worum geht es bei der Förderung von Zusammenarbeit (Teil II B)?

Vor dem Hintergrund der Stärkung kooperativer Strukturen und dem Wissenstransfer soll durch Erarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Konzepte, Strategien und Projekte insbesondere ein wirksamer Beitrag für einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen geleistet werden. Die durchgeführten Vorhaben sollen zur Förderung und dem Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in den ländlichen Gebieten sowie deren Verbreitung beitragen.

Die Förderung soll darüber hinaus der noch wirksameren Vernetzung und Unterstützung von Akteuren der ländlichen Entwicklung dienen, u. a. um durch Nutzung von Synergien die Chancen von Wirtschaftsakteuren zur In-Wert-Setzung ländlicher Regionen zu entwickeln.

Maßgeblich für die Förderung der Zusammenarbeit sind die „Richtlinien zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie der Digitalisierung in der Landwirtschaft (RL-IZ)“. Die Richtlinien können bei Bedarf am Ende der Seite heruntergeladen werden.

Wer wird gefördert?

Es kommen grundsätzlich alle Formen der Zusammenarbeit für eine Unterstützung in Frage, wobei die Förderung vor allem auf folgende Bereiche abzielt:

  • Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Etablierung, zum Ausbau oder zum Betrieb von regionalen Wertschöpfungsketten.
  • Zusammenarbeit, die auf eine klima-, ressourcen- und umweltschonende, biodiversitätssteigernde sowie tierwohlgerechte Land- und Forstwirtschaft, Landbewirtschaftung und die ländliche Entwicklung bzw. Landnutzung abzielt sowie zur Minderung oder Anpassung an den Klimawandel beiträgt.
  • Zusammenarbeit bei der Durchführung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen.
  • Zusammenarbeit sowie Erfahrungs- und Informationsaustausch u.a. zwischen Forschungseinrichtungen, Verbänden, Behörden und Akteuren im ländlichen Raum.

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von

  • natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  • Landbewirtschaftern,
  • Forschungs- und Versuchseinrichtungen,
  • Verbänden und Vereinen, 
  • Unternehmen oder anderen Akteuren im Agrar- und Forstsektor und in der Nahrungsmittelkette,
  • Bildungsträgern.

Dabei sind auch einzelne Mitglieder von Zusammenschlüssen als Projektträger antragsberechtigt, die mit den übrigen Partnern durch eine schriftliche Vereinbarung verbunden sind.

Der Zusammenschluss muss seinen Sitz in Hessen haben und der überwiegende Teil seiner Mitglieder muss aus Hessen kommen.

Es wird keine Zusammenarbeit unterstützt, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind. Die Förderung umfasst nur neue Formen der Zusammenarbeit oder bei bestehender Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung eines Vorhabens bzw. die Aufnahme neuer Tätigkeiten.

Was wird gefördert?

  • Erstellung von Konzepten für die Zusammenarbeit, Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstellung eines Aktionsplans
  • Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken
  • Umsetzung von Plänen (z.B. Geschäfts- oder Bewirtschaftungspläne)
  • Einrichtung und Koordinierung regionaler und überregionaler Kooperationen
  • Laufende Ausgaben der Zusammenarbeit (angemessene allgemeine Geschäftsausgaben einschließlich Personalausgaben)
  • Auf die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und/oder lokaler Märkte bezogene Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen (z.B. Werbematerial, Messeauftritte sowie die Errichtung und Nutzung von digitalen Medien wie Apps, Onlineplattformen, etc.)

Wie wird gefördert?

  • Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
  • Der maximale Gesamtbetrag der Zuwendungen beträgt je Vorhaben 250.000 Euro.
  • Das Vorhaben muss innerhalb des Förderzeitraums von 2023-2027 beantragt und bewilligt sein.
  • Die Förderung ist auf maximal fünf Jahre ab Bewilligung beschränkt.
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 90 %, im Falle von Informations- und Absatzfördermaßnahmen für Qualitätsregelungen bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (nach Teil II B Nr. 5.4 der RL-IZ).
  • Personalausgaben werden in Form von Standardeinheitskosten („Pauschalen“) nach vier Leistungsgruppen mit jährlicher Aktualisierung der Werte der Leistungsgruppen (vgl. Anlagen 1 und 2 der RL-IZ) gefördert. Die aktuell geltenden Standardeinheitskostensätze für Personalausgaben finden Sie auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) unter „Innovation und Zusammenarbeit“ im Download-Bereich bzw. hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Wo wird gefördert?

Die Vorhaben müssen in Hessen durchgeführt werden. Gemeinsame Vorhaben mit anderen Bundesländern / EU-Mitgliedstaaten auf Basis entsprechender Vereinbarungen sind möglich. Die Vorhaben müssen eine Problem- oder Fragestellung aus Hessen aufgreifen.

Wie ist der Ablauf der Antragstellung?

Bei Interesse wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Antragstellung an den Hessischen Innovationsdienstleister (IfLS, Frau Thietje) oder die Bewilligungsbehörde (RP Gießen, Frau Dr. Leschhorn, Frau Drube, Frau Hartert, Frau Tiefenböck).

Interessierte Gruppen können beim hessischen Innovationsdienstleister fortlaufend Projektskizzen für eine unverbindliche Vorprüfung einreichen.

Die Antragstellung erfolgt online über das Portalwww.lawileportal-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die Formulare für den Aktionsplan samt Anlagen stehen am Ende der Seite zum Download zur Verfügung. Bitte beachtebn Sie hierbei auch unsere Hinweise zur Antragsstellung unter Downloads. 

Die Auswahl von eingereichten Anträgen für die Bewilligung von Vorhaben erfolgt zu festgelegten Stichtagen.

Frist zur Einreichung beim RPAuswahlstichtag
08.04.202412.07.2024
04.09.202402.12.2024
Bewilligungen erfolgen im Anschluss an die jeweiligen Auswahlstichtage. 

Begriffsbestimmungen

Die Definition von "kurzen Versorgungsketten" und "lokalen Märkten" orientiert sich an den Festlegungen in Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie in der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2.4 Begriffsbestimmungen (RN 33) Nr. 52 „kurze Versorgungskette“ bzw. Nr. 37 „lokale Märkte“).

Kurze Versorgungskette

Dabei handelt es sich um eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren. Versorgungsketten werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als "kurz" bezeichnet, wenn die Versorgungskette nicht mehr als einen zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern umfasst, z.B. Einzelhändlern oder Weiterverarbeitern, die mit dem Kauf des Produkts vom Landwirt die Kontrolle über das Produkt erhalten.

Lokale Märkte

In Fällen, in denen ein lokaler Markt nicht nur auf kurzen Versorgungsketten basiert, müssen, um für die Förderung in Frage zu kommen, die Aktivitäten der Verarbeitung und des Verkaufs an den Endverbraucher innerhalb eines Radius von 75 km von dem Betrieb erfolgen, von dem das Produkt hergestellt wurde.