Güterhändler zählen nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) zu den „
VerpflichtetenÖffnet sich in einem neuen Fenster“ des Gesetzes. Als Verpflichteter haben Sie die Vorschriften des GwG zu beachten. Dadurch sollen sie sich davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG).
GüterÖffnet sich in einem neuen Fenster im Sinne des GwG sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.
Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt.
Für den Handel mit Kunstgegenständen und hochwertigen Gütern wie Edelmetallen beachten Sie daher bitte auch die zusätzlichen Informationen in den eigens hierfür eingestellten Rubriken.
Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG).
Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der GwG-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.
Beachten Sie, dass die Pflichten stets auch greifen, wenn die im Folgenden genannten Schwellenbeträge durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten werden.
1. Risikomanagement
(§ 4 GwG):
Güterhändler müssen ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen haben, wenn sie:
1.1 Barzahlungen ab 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1c) GwG),
1.2 Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1a) GWG), unabhängig, ob dies bar oder unbar erfolgt. Hinweis: Diese Pflicht haben auch Kunstvermittler (§ 4 Abs. 5 Ziff. 2 GwG),
1.3 bei Transaktionen über Edelmetalle Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§4 Abs. 5, Ziff. 1b i.V.m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG).
Händler hochwertiger Güter (§ 1 Abs. 10 GwG), die Bargeschäfte ab 10.000 Euro nicht ausschließen und mindestens zehn Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen in der Regel eine/einen Geldwäschebeauftragte/n haben und der Behörde mitteilen. Beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Gießen. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte/r eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.
2. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
(§§ 10 ff. GwG)
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person und eines möglicherweise hinter dem Vertragspartner stehenden
wirtschaftlich BerechtigtenÖffnet sich in einem neuen Fenster von zentraler Bedeutung. Als Güterhändler müssen Sie diese identifizieren, wenn Sie:
2.1 Transaktionen tätigen, bei denen Sie Barzahlungen ab 10.000 Euro – auch durch Dritte – tätigen oder entgegennehmen,
2.2 Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände tätigen, unabhängig von der Zahlungsart.
2.3 Unabhängig von den bestehenden Schwellenbeträgen, Ausnahmeregelungen und Befreiungen sind die Sorgfaltspflichten auch bei dem bloßen Verdacht, dass mit dem Zahlungsvorgang Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten, zu erfüllen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) anzuwenden und eine Verdachtsmeldepflicht zu prüfen.
3. Verdachtsmeldungen
(§§ 43 ff. GwG)
Bei folgenden Anhaltspunkten sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Financial Intelligence UnitÖffnet sich in einem neuen Fenster zu schicken – hierfür ist grundsätzlich die Internetanwendung „
goAMLÖffnet sich in einem neuen Fenster“ als Meldeportal zu nutzen:
- Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
- die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient möglicherweise der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
- und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Wichtig:
Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern und Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro, bei Edelmetallhändlern auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 2.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar).
4. Einige weitere wichtige Pflichten:
Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik „Dokumentation“.
Mutterunternehmen gem. § 1 Abs. 25 GwG,die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9) vorhalten, es sei denn, Transaktionen ab den jeweiligen Schwellenwerten sind ausgeschlossen.
Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrierenÖffnet sich in einem neuen Fenster, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).
Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster (§§ 18ff GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist.