Scrabble-Steine bilden das Wort "Güterhändler".

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Güterhändler zählen nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) zu den „VerpflichtetenÖffnet sich in einem neuen Fenster“ des Gesetzes. Als Verpflichteter haben Sie die Vorschriften des GwG zu beachten. Dadurch sollen sie sich davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG).GüterÖffnet sich in einem neuen Fenster im Sinne des GwG sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.

Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt.
Für den Handel mit Kunstgegenständen und hochwertigen Gütern wie Edelmetallen beachten Sie daher bitte auch die zusätzlichen Informationen in den eigens hierfür eingestellten Rubriken.

Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG).

Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der GwG-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.

Beachten Sie, dass die Pflichten stets auch greifen, wenn die im Folgenden genannten Schwellenbeträge durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten werden.

1. Risikomanagement 

(§ 4 GwG):
Güterhändler müssen ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen haben, wenn sie:
1.1 Barzahlungen ab 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1c) GwG),
1.2 Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1a) GWG), unabhängig, ob dies bar oder unbar erfolgt. Hinweis: Diese Pflicht haben auch Kunstvermittler (§ 4 Abs. 5 Ziff. 2 GwG),
1.3 bei Transaktionen über Edelmetalle Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§4 Abs. 5, Ziff. 1b i.V.m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG).

Händler hochwertiger Güter (§ 1 Abs. 10 GwG), die Bargeschäfte ab 10.000 Euro nicht ausschließen und mindestens zehn Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen in der Regel eine/einen Geldwäschebeauftragte/n haben und der Behörde mitteilen. Beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Gießen. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte/r eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.

2. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden 

(§§ 10 ff. GwG)
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person und eines möglicherweise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich BerechtigtenÖffnet sich in einem neuen Fenster von zentraler Bedeutung. Als Güterhändler müssen Sie diese identifizieren, wenn Sie:
2.1 Transaktionen tätigen, bei denen Sie Barzahlungen ab 10.000 Euro – auch durch Dritte – tätigen oder entgegennehmen,
2.2 Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände tätigen, unabhängig von der Zahlungsart.
2.3 Unabhängig von den bestehenden Schwellenbeträgen, Ausnahmeregelungen und Befreiungen sind die Sorgfaltspflichten auch bei dem bloßen Verdacht, dass mit dem Zahlungsvorgang Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten, zu erfüllen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) anzuwenden und eine Verdachtsmeldepflicht zu prüfen.

3. Verdachtsmeldungen 

(§§ 43 ff. GwG)
Bei folgenden Anhaltspunkten sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence UnitÖffnet sich in einem neuen Fenster zu schicken – hierfür ist grundsätzlich die Internetanwendung „goAMLÖffnet sich in einem neuen Fenster“ als Meldeportal zu nutzen:

  • Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient möglicherweise der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  • und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Wichtig: 

Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern und Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro, bei Edelmetallhändlern auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 2.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar).

4. Einige weitere wichtige Pflichten:

Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik „Dokumentation“.

Mutterunternehmen gem. § 1 Abs. 25 GwG,die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9) vorhalten, es sei denn, Transaktionen ab den jeweiligen Schwellenwerten sind ausgeschlossen.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrierenÖffnet sich in einem neuen Fenster, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster (§§ 18ff GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist.

Händler hochwertiger Güter und Edelmetallhändler

1. Allgemeines

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Güterhändler zu den „Verpflichteten“ des Gesetzes. Als Verpflichteter haben Sie dieVorschriften des GwG zu beachten und sich so davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung(§ 1 Abs. 9 GwG). Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt – daher finden Sie auf der Homepage Rubriken für „Güterhändler“ allgemein, für den Handel mit Kunstgegenständen und für den Handel mit hochwertigen Gütern.

Hochwertige Güter“ im Sinne des Geldwäschegesetzes sind in § 1 Abs. 10 GwG definiert als Gegenstände,
1. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
2. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere
1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
2. Edelsteine,
3. Schmuck und Uhren,
4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,
5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch andere nicht genannte Güter zählen dazu, sofern es sich um nicht „alltägliche“ Gebrauchs- und Anschaffungsgegenstände handelt, z.B. auch Kupfer und seltene Erden.
Verpflichte des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG). Weitere Ausführungen finden Sie in der übergeordneten Rubrik „Güterhändler“.

Händler hochwertiger Güter (§ 1 Abs. 10 GwGÖffnet sich in einem neuen Fenster), die Bargeschäfte ab 10.000 Euro nicht ausschließen und mindestens 10 Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen i.d.R. eine/einen Geldwäschebeauftragten haben und der Behörde mitteilen – beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Gießen.

Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der GwG-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.

2. Sonderregelungen für Edelmetall-/Münzhändler

Für den Handel mit Edelmetallen hat der Gesetzgeber durch Erkenntnisse im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse strengere Regelungen im Geldwäschegesetz getroffen als für andere Güterhändler.

Die hier unter Nr. 2 folgenden Ausführungen gelten speziell für den Edelmetallhandel– für alle anderen Händler hochwertiger Güter gelten die allgemeinen Vorschriften für Güterhändler – bitte lesen Sie dort nach!

Veräußern oder erwerben Sie gewerblich Edelmetalle wie z.B. Gold, Silber oder Platin, müssen Sie – unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung Sie dies tun – bereits bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld ab 2.000 Euro ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG).
Unter dem Begriff „Edelmetalle“ werden auch Münzen, die Anlagezwecken dienen, erfasst. Für die anderen in § 1 Abs. 10 S. 2 GwG genannten hochwertigen Güter (Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge), bleibt es bei der 10.000-Euro-Schwelle.
Altschmuck, der lediglich mit dem Edelmetallpreis vergütet wird, ist wie Edelmetall zu behandeln, so dass hier die Schwelle von 2.000 Euro anzuwenden ist.

Beachten Sie, dass die Pflichten stets auch greifen, wenn der Schwellenbetrag von 2.000 Euro (bar) durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten wird.

Im Einzelnen:

2.1 Risikomanagement (§ 4 GwG):
Güterhändler, die Transaktionen über Edelmetalle haben und dabei Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen müssen ein wirksames Risikomanagement (Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen) haben.
Für die Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten gelten die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Gießen (10.000-Euro-Schwelle).
Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.

2.2 Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 ff. GwGÖffnet sich in einem neuen Fenster)
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der ggf. für diesen auftretenden Person und eines möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich BerechtigtenÖffnet sich in einem neuen Fenster von zentraler Bedeutung.
Bei Transaktionen über Edelmetalle müssen Sie diese identifizieren, wenn Sie:
2.2.1 Barzahlungen ab 2.000 Euro – auch durch Dritte – tätigen oder entgegennehmen.
2.2.2 Haben Sie den Verdacht, dass mit dem Zahlungsvorgang Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sind die Sorgfaltspflichten unabhängig von den bestehenden Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträgen zu erfüllen, also auch bei Bartransaktionen unter 2.000 Euro oder bei unbaren Geschäften! Ggf. sind verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) anzuwenden und eine Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG) zu prüfen.

3. Verdachtsmeldungen (§ 43 ff GwG)

Bei folgenden Anhaltspunkten sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence UnitÖffnet sich in einem neuen Fenster zu schicken – hierfür ist grundsätzlich die Internetanwendung „goAMLÖffnet sich in einem neuen Fenster“ als Meldeportal zu nutzen:

  • Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient möglicher Weise der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  • und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts(z.B. bei Edelmetallhändlern auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 2.000 Euro)und der Zahlungsart(bar oder unbar).

4. Einige weitere wichtige Pflichten:

Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik „Dokumentation“.

Mutterunternehmen gem. § 1 Abs. 25 GwG, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite VerfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster (§ 9) vorhalten, es sei denn, Transaktionen ab den jeweiligen Schwellenwerten sind ausgeschlossen.

Für viele Gewerbetreibende besteht die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster zu melden.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster (§§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist.

Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter zu den „Verpflichteten“ des Gesetzes. Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt – daher finden Sie auf der Homepage Rubriken für „Güterhändler“ allgemein, für den Handel mit Kunstgegenständen und für den Handel mit hochwertigen Gütern.

Kunstvermittler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Dabei ist unerheblich, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Vermittlung erfolgt. Für Kunstlagerhalter gilt gem. der Gesetzesbegründung, dass diese nur dann geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, soweit die Lagerung in einer sogenannten Freizone im Sinne der Artikel 243ff Unionszollkodex erfolgt (dies betrifft derzeit auf deutschem Gebiet nur die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, so dass im Folgenden auf die Darstellung für Kunstlagerhalter verzichtet wird).

Zur Definition des Begriffes „Kunstgegenstände“ greift der Gesetzgeber gem. der Gesetzesbegründung auf Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nummer 1 und 2 des UmsatzsteuergesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster zurück. Erfasst sind hiernach unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Antiquitäten sind – soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt - nicht erfasst.

Verpflichte des Geldwäschegesetzes müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG).

Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der GwG-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.

Für den Handel mit und die Vermittlung von Kunstgegenständen sind die Pflichten des Geldwäschegesetzes unabhängig davon zu erfüllen, ob die Geschäfte bar oder unbar abgewickelt werden, sofern der Wert einer Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt. Beachten Sie, dass die Pflichten auch greifen, wenn der Schwellenbetrag durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten wird.

1. Risikomanagement (§ 4 GwG):
Wenn Sie als Güterhändler Transaktionen (bar oder unbar) ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen, müssen Sie immer über ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, verfügen. Diese Pflicht haben auch Kunstvermittler, die Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen.

Händler von Kunstgegenständen, die Transaktionen ab 10.000 Euro nicht ausschließen und mindestens 10 Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen als Händler hochwertiger Güter i.d.R. eine/einen Geldwäschebeauftragten haben und der Behörde mitteilen – beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt.

2. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden(§§ 10 ff. GwG):
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der ggf. für diesen auftretenden Person und eines möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich BerechtigtenÖffnet sich in einem neuen Fenster von zentraler Bedeutung. In folgenden Fällen müssen Sie als Verpflichteter im Kunstsektor diese Personen identifizieren:
2.1 Bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände, unabhängig von der Zahlungsart und auch wenn die Zahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt, ohne dass dies einen nachvollziehbaren Grund hat.
2.2 Haben Sie den Verdacht, dass mit dem Zahlungsvorgang Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sind die Sorgfaltspflichten unabhängig von den bestehenden Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträgen zu erfüllen. Darüber hinaus sind ggf. verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) anzuwenden und eine Verdachtsmeldepflicht zu prüfen.

3. Verdachtsmeldungen(§ 43 ff GwG)
Bei folgenden Anhaltspunkten sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence UnitÖffnet sich in einem neuen Fenster zu schicken – hierfür ist grundsätzlich die Internetanwendung (goAMLÖffnet sich in einem neuen Fenster) als Meldeportal zu nutzen:

  • Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient möglicher Weise der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  • und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Wichtig:
Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar).

4. Einige weitere wichtige Pflichten
Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte der Rubrik „Dokumentation“.

Mutterunternehmen gem. § 1 Abs. 25 GwG, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9 GwG) vorhalten, es sei denn, Transaktionen ab den jeweiligen Schwellenwerten sind ausgeschlossen.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrierenÖffnet sich in einem neuen Fenster, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster (§§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist.

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