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Was gibt es Neues in der Abfallwirtschaft?

Lesedauer:16 Minuten

Hier finden Sie alle Neuigkeiten rund um das Thema Abfallwirtschaft.

News

Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (Abf RRL-UG) am 29.10.2020 wurde mit Art. 1 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umfassend geändert und präzisiert.

Die Änderungen ziehen sich durch weite Teile des KrWG.

zusätzliche Definitionen

Es gibt zusätzliche Definitionen von Siedlungsabfällen, Bau- und Abbruchabfällen, Lebensmittelabfällen, Rezyklaten, stoffliche Verwertung und Verfüllung (§ 3 KrWG).

neue Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft

Bevor Stoffe oder Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, in Verkehr gebracht werden, muss der Inverkehrbringer die Konformität mit geltenden Chemikalien- und Produktrecht herstellen (§ 7a KrWG).

Es bestehen Registerpflichten für Entsorger auch nach Ende der Abfalleigenschaft (§ 49 KrWG).
Es bestehen Registerpflichten für Entsorger auch für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus einem Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. (§ 49 KrWG).

Erweiterungen Anforderungen an die Produktverantwortung

Die Anforderungen an die Produktverantwortung wurden wesentlich erweitert (§ 23 KrWG). Die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der zugehörigen Rechtsverordnungen für das Inverkehrbringen (§ 24 KrWG), sowie die Rückgabe, Rücknahme und Wiederverwendung (§ 25 KrWG) sind sehr detailliert ausgestaltet.

Im Rahmen der freiwilligen Rücknahme sind mittlerweile nicht mehr nur gefährliche, sondern alle Abfälle anzeigepflichtig. Die Produktverantwortung ist inzwischen auch für nicht gefährliche Abfälle anderer Hersteller wahrnehmbar, wenn es sich um vergleichbare Produkte bzw. deren Abfälle handelt, ein enger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Rücknehmers besteht, die zurückgenommene Menge in einem angemessenen Verhältnis zur vertriebenen Menge steht und die Rücknahme mindestens für die Dauer von drei Jahren erfolgt. (§ 26 KrWG)

gewerbliche Sammlungen

In § 18 begründet der neue Absatz 8 einen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darauf, dass geltende Bestimmungen des Anzeigeverfahrens gewerblicher Sammlungen eingehalten werden.

Abfallvermeidung

Ein ganz neues Gewicht erhält auch die Abfallvermeidung, einerseits im Rahmen der Abfallwirtschaftspläne und andererseits in den konkreten Mindestanforderungen an die Abfallvermeidungsmaßnahmen (§ 33).

POPs (persistent organic pollutants = persistente organische Schadstoffe) zählen zu den weltweit gefährlichsten Schadstoffen. Auf Grund des hohen Gefährdungspotentials gelten spezifische Regelungen für die Entsorgung.

Eigenschaften der POPs

POPs sind persistent, das heißt physikalische, chemische oder biologische Prozesse bewirken keinen Abbau der Konzentration. POPs können daher sehr lange – teilweise Jahrhunderte – in der Umwelt verbleiben und diese schädigen. Sie sind bioakkumulierbar, das heißt sie reichern sich in lebenden Organismen durch Nahrungsaufnahme oder über die Umwelt an. Viele POPs sind karzinogen, reproduktionstoxisch oder mutagen. POPs werden über große Distanzen über den Luftpfad transportiert und wurden zum Beispiel bereits in der Arktis nachgewiesen.

Liste der POPs

In der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) vom 20. Juni 2019 (nachfolgend kurz POP-Verordnung) sind die POPs, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 der POP-Verordnung unterliegen, im Anhang IV aufgeführt.

Grenzwerte und Entsorgungswege für POPs

Wegen des hohen Gefährdungspotentials müssen Abfälle, deren POP-Belastung die in Anhang IV der POP-Verordnung in der aktuellen Fassung genannten Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschreitet, so beseitigt oder verwertet werden, dass die POPs zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.

In der POP-Verordnung sind hierfür in Anhang V, Teil 1, Entsorgungswege für persistente organische Schadstoffe festgelegt.

  • D9:           chemisch/physikalische Behandlung
  • D10:         Verbrennung an Land
  • R1:            Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (mit Ausnahme von Abfälle, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten)
  • R4:            Verwertung / Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (mit Einschränkungen bezüglich Herkunft, Zusammensetzung und weiterem)

Abfälle, die die unteren Grenzwerte in Anhang IV erreichen oder überschreiten, dürfen auch in Untertagedeponien oder im Untertageversatz im Salinar entsorgt werden. Bedingung ist hier, dass eine entsprechende Ausnahmezulassung nach Artikel 7 Absatz 4b) dieser Verordnung von der Erzeugerbehörde erteilt wird.

Als Voraussetzung für diese Ausnahmezulassung hat der Abfallbesitzer den Nachweis zu erbringen, dass die Dekontamination der Abfälle in Bezug auf POPs nicht durchführbar ist. Dies ist an Hand des Standes der Technik für die jeweilige Abfallart beziehungsweise den jeweils zur Entsorgung anstehenden Abfall gegenüber der Erzeugerbehörde darzulegen. Zudem ist nachzuweisen, dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehaltes an POPs nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.

Der Nachweis muss zudem folgende Angaben enthalten:

  • Herkunft (Herstellungsprozess, Besitzer), Beschaffenheit und Menge des Abfalls
  • Gehalt an PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine / polychlorierte Dibenzofurane) in µg TEQ (ToxizitätsäquivalentÖffnet sich in einem neuen Fenster)/kg
  • Gesamtgehalt an PCB (polychlorierte Biphenyle)
    Angabe, welche Fraktion des Abfalls PCB enthält,
    ggf. zudem Darlegung, warum die PCB-haltige Abfallfraktion nicht von den übrigen Abfallfraktionen abgetrennt wurde
  • Gehalt an Hexachlorbenzol
  • ggf. Gehalt an anderen POPs
  • den vorgeschlagenen Entsorgungsweg (Untertage-Deponie oder Versatz im Salinar) einschließlich vergleichender Bewertung.

Die Gehalte sind unter Angabe der jeweils verwendeten standardisierten Analysenmethode zu nennen.

Für andere Abfallarten als die in Teil 2 des Anhangs V der POP-Verordnung aufgeführten dürfen keine Ausnahmezulassungen erteilt werden.

Nach Artikel 7 Absatz 4a) der POP-Verordnung dürfen Abfälle, die die untere Konzentrationsgrenze für die in dieser Verordnung in Anhang IV aufgeführten Stoffe unterschreiten, auch auf andere Weise entsorgt werden.

Rechtsverhältnis zwischen der PCB/PCT-Abfallverordnung und der POP-Verordnung

Da die Anforderungen der POP-Verordnung, soweit sie restriktiver sind, denen der PCB/PCT-Abfallverordnung vorgehen, führt das zu folgender Einschränkung bei der Entsorgung von PCB-Abfällen:

Im Teil 2 des Anhangs V der POP-Verordnung sind „PCB-haltige Geräte beziehungsweise Bauteile“ nicht genannt. Für diese sind demnach keine Ausnahmezulassungen möglich. Deshalb können PCB-haltige Kleinkondensatoren nicht untertage abgelagert werden. Hintergrund ist hier, dass PCB-haltige Öle üblicherweise nicht aus den Kleinkondensatoren entfernt werden und – bezogen auf den gesamten Kondensator – 50 Milligramm pro Kilogramm überschreiten.

Diese Kleinkondensatoren sind einer thermischen Behandlung (D10) zuzuführen.

PCB-haltige Transformatoren oder Leistungskondensatoren müssen vor einer Ablagerung nach dem Stand der Technik entleert und gespült werden. Nach diesen Behandlungsmaßnahmen unterschreiten sie regelmäßig den unteren PCB-Grenzwert von 50 Milligramm pro Kilogramm (dies ist analytisch nachzuweisen). Deshalb sind für deren Entsorgung keine weitergehenden Auswirkungen durch die POP-Verordnung zu erwarten.

Regelungen der POP-Abfall-ÜberwV

Am 1. August 2017 ist die „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ (POP-Abfall-ÜberwV) in Kraft getreten. Von besonderer Bedeutung und ausschlaggebend für diese Verordnung waren die Entsorgungsprobleme für Hexabromcyclododecan (HBCD)-haltige Abfälle (Flammschutzmittel, vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol). Folgende Regelungen sind hervorzuheben:

  • Als gefährlich eingestuft werden POP-haltige Abfälle gemäß 2.2.3 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, die die im folgenden genannten POPs in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der POP-Verordnung enthalten:
    polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl oder PCB.
    Für alle übrigen POPs erfolgt eine Einstufung als gefährlicher Abfall nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie.
    Ein Überblick zu den hier angewendeten Konzentrationsgrenzen kann den „Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Kapitel 2.4 und Tabelle 4 entnommen werden (siehe Links).
  • Auch für als nicht gefährlich eingestufte POP-Abfälle ist die Überwachung und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, sobald die Konzentrationsgrenzen des Anhangs IV nach Artikel 7 Absatz 6 der POP-Verordnung erreicht sind.
    Daraus resultiert eine Nachweispflicht für diese Abfälle.
  • POP-haltige Abfälle sollen – unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall – in gleichem Maße getrennt gesammelt und nicht vermischt werden. Auch die Überwachung soll in gleichem Maße erfolgen.
    Hier greifen die Regelungen der „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV).

Weitere Informationen zur Handhabung POP- / HBCD-haltiger Abfälle entnehmen Sie bitte dem beigefügten Download.

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) trat am 01.08.2023 in Kraft. Es handelt sich um ein neues Regelwerk für die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen.

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