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Abfall
Abfallnews
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Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (Abf RRL-UG) am 29.10.2020 wurde mit Art. 1 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umfassend geändert und präzisiert.
Die Änderungen ziehen sich durch weite Teile des KrWG.
zusätzliche Definitionen
Es gibt zusätzliche Definitionen von Siedlungsabfällen, Bau- und Abbruchabfällen, Lebensmittelabfällen, Rezyklaten, stoffliche Verwertung und Verfüllung (§ 3 KrWG).
neue Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft
Bevor Stoffe oder Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, in Verkehr gebracht werden, muss der Inverkehrbringer die Konformität mit geltenden Chemikalien- und Produktrecht herstellen (§ 7a KrWG).
Es bestehen Registerpflichten für Entsorger auch nach Ende der Abfalleigenschaft (§ 49 KrWG).
Es bestehen Registerpflichten für Entsorger auch für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus einem Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. (§ 49 KrWG).
Erweiterungen Anforderungen an die Produktverantwortung
Die Anforderungen an die Produktverantwortung wurden wesentlich erweitert (§ 23 KrWG). Die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der zugehörigen Rechtsverordnungen für das Inverkehrbringen (§ 24 KrWG), sowie die Rückgabe, Rücknahme und Wiederverwendung (§ 25 KrWG) sind sehr detailliert ausgestaltet.
Im Rahmen der freiwilligen Rücknahme sind mittlerweile nicht mehr nur gefährliche, sondern alle Abfälle anzeigepflichtig. Die Produktverantwortung ist inzwischen auch für nicht gefährliche Abfälle anderer Hersteller wahrnehmbar, wenn es sich um vergleichbare Produkte bzw. deren Abfälle handelt, ein enger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Rücknehmers besteht, die zurückgenommene Menge in einem angemessenen Verhältnis zur vertriebenen Menge steht und die Rücknahme mindestens für die Dauer von drei Jahren erfolgt. (§ 26 KrWG)
gewerbliche Sammlungen
In § 18 begründet der neue Absatz 8 einen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darauf, dass geltende Bestimmungen des Anzeigeverfahrens gewerblicher Sammlungen eingehalten werden.
Abfallvermeidung
Ein ganz neues Gewicht erhält auch die Abfallvermeidung, einerseits im Rahmen der Abfallwirtschaftspläne und andererseits in den konkreten Mindestanforderungen an die Abfallvermeidungsmaßnahmen (§ 33).
Bedingungen der alten Regelung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht eine fünfstufige Abfallhierarchie vor. Hiervon konnte bis Juni 2017 im Bereich der sonstigen, energetischen Verwertung (Abfallverbrennung mit Nutzung der dabei frei werdenden Wärme) in der Regel abgewichen werden, wenn nach dem als „Heizwertklausel“ bezeichneten §8 Abs.3 KrWG der Heizwert des einzelnen Abfalls mindestens 11.000Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) betragen hat. Ohne weitere Prüfung konnte dann angenommen werden, dass die Verbrennung und die stoffliche Verwertung (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling) gleichwertig waren, sofern kein anderer Entsorgungsweg abfallrechtlich vorgeschrieben bzw. als vorrangig oder gleichwertig festgelegt war.
Entwicklung der Rechtslage
Die Heizwertklausel hatte in vielen Wirtschaftsbereichen zuletzt nur noch eine geringe praktische Bedeutung, da mittlerweile für zahlreiche Abfallarten spezielle rechtliche Anforderungen bestehen.
So unterliegt die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen der Gewerbeabfallverordnung. Für weitere Abfallarten liegen ebenfalls spezifische Bestimmungen vor– u.a. in der Verpackungsverordnung, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, der Altholzverordnung, der Altölverordnung oder der Altfahrzeugverordnung. Zudem gibt es Abfallströme, die regelmäßig einen Heizwert unter 11.000kJ/kg haben und ohnehin von der Heizwertregelung nicht betroffen waren.
Aktuelle Rechtslage
Auch nach Wegfall der Heizwertklausel ist eine energetische Verwertung möglich. Voraussetzungen dafür sind:
Anforderungen an den Entsorgungsweg
Für den Abfall bestehen keine spezifischen abfallrechtlichen Anforderungen an den Entsorgungsweg, z.B. aus einer Rechtsverordnung,
Schutz von Mensch und Umwelt
Die energetische Verwertung des Abfalls bietet nach den in § 6 Absatz 2 KrWG genannten Kriterien unter Betrachtung des gesamten Lebenszyklus des Abfalls den besten Schutz von Mensch und Umwelt. Dies hat der Entsorgungspflichtige in einer vergleichenden Bilanz der stofflichen und energetischen Verwertung über den gesamten Lebenszyklus des Abfalls darzulegen. Maßgebliche Einflussgrößen des Vergleichs sind:
- die zu erwartende Emissionen,
- der Einsatz bzw. die Schonung von Ressourcen,
- die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und
- die mögliche Anreicherung von Schadstoffen.
Dabei ist keine Lebenszyklusanalyse nach VDI 3925 oder DIN EN ISO 14040 und 14044 erforderlich. Es reicht eine überschlägige Bewertung der einzelnen Verwertungsoptionen.
Für die Auswahl in Frage kommender Abfälle können folgende Kriterien hilfreich sein:
- Abfallmenge
- Heterogenität und Variabilität
- Abfallzusammensetzung (Halogen-, Kohlenwasserstoff-, Schwermetall- und POP-Gehalt)
- Anteil an Lösemitteln
- Einstufung nach den Gefährlichkeitskriterien HP1, HP5, HP6, HP7, HP10, HP11
- Vorhandensein von Stoffen/ Gemischen, die nach Anhang XIII der REACH-Verordnung als persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw. sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar einzustufen sind
und
Verwertung und Energieeffizienz
Es handelt sich um eine ordnungsgemäße und schadlose energetische Verwertung sowie energieeffiziente Nutzung des Abfalls. Diese kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn
- die Abfälle in einer immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlage energetisch verwertet werden,
- bei Müllheizkraftwerken zusätzlich die Kriterien für das Verwertungsverfahren R1 erfüllt werden,
- der Heizwert des einzelnen Abfalls > 11.000 kJ/kg ist und
- die energetische Verwertung unter effizienter Nutzung seines energetischen Potenzials erfolgt (Einsatz als Ersatzbrennstoff, in Sonderabfallverbrennungsanlagen bzw. Anlagen der 13. oder 17. BImSchV)
Der Vorrang eines Entsorgungsweges außerhalb spezieller abfallrechtlicher Vorgaben steht unter dem Vorbehalt, dass er für den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer nachweislich
- technisch möglich und
- wirtschaftlich zumutbar ist.
Für einige gefährliche Abfälle der chemischen Industrie wurde die Prüfung hinsichtlich der abfallspezifischen Gleichrangigkeit einer stofflichen und energetischen Verwertung vorweggenommen. Diese sind in einer Vollzugshilfe des Bundesumweltministeriums (BMUB, siehe Link) zusammengestellt. Auch für diese Abfälle gelten die grundlegenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung. Die Vorbehalte der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Durchführung der Verwertungsmaßnahmen bleiben unberührt.
Weitere Informationen zur Auslegung der Abfallhierarchie können dem Leitfaden des BMUB entnommen werden (s. Link unten). Der Leitfaden sowie die Vollzugshilfe des BMUB dienen als Grundlage für den Vollzug der hessischen Behörden.
Hintergrund und Inhalt der POP-Abfall-ÜberwV
POP (persistentorganicpollutants = persistente organische Schadstoffe) zählen zu den weltweit gefährlichsten Schadstoffen. Sie sind persistent, d.h. physikalische, chemische oder biologische Prozesse bewirken keinen Abbau der Konzentration. POP können daher sehr lange– teilweise Jahrhunderte– in der Umwelt verbleiben und diese schädigen. Sie sind bioakkumulierbar, d.h. sie reichern sich in lebenden Organismen durch Nahrungsaufnahme oder über die Umwelt an. Viele POP sind karzinogen, reproduktionstoxisch oder mutagen. POP werden über große Distanzen über den Luftpfad transportiert und wurden z.B. bereits in der Arktis nachgewiesen.
Wegen des hohen Gefährdungspotentials müssen Abfälle, deren POP-Belastung die in AnhangIV der POP-Verordnung (EG) Nr.850/2004 (EU-POP-VO) genannten Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschreitet, so beseitigt oder verwertet werden, dass die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
Am 1.August2017 ist die „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in Kraft getreten. Von besonderer Bedeutung und ausschlaggebend für diese Verordnung waren die Entsorgungsprobleme für HBCD-haltige Abfälle (Flammschutzmittel, vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol). Folgende Regelungen sind hervorzuheben:
- POP-haltige Abfälle werden nur dann als gefährlich eingestuft, wenn sie POPs enthalten, die vor dem Jahr 2012 in AnhangIV der EU-POP-V aufgenommen und für die Konzentrationsgrenzen festgelegt wurden.
Im Gegensatz dazu führen alle POP, die entweder erst nach 2012 in die EU-POP-V aufgenommen wurden oder für die erst später ein Grenzwert in AnhangIV der EU-POP-V festgelegt wurde, nicht zur Einstufung eines Abfalls als gefährlich.
Ausgenommen davon können Abfälle dennoch als gefährlich eingestuft werden, die POPs enthalten, für die einzelbezogen spezifische Regelungen getroffen wurden (z.B. PFOS).
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde entsprechend angepasst. - Die ab dem 31.Dezember2017 geplante Regelung in der AVV ist gestrichen, wonach Abfälle, die das Flammschutzmittel HBCD in Gehalten ≥1.000mg/kg enthalten, (wieder) als gefährlicher Abfall eingestuft werden sollten.
- POP-haltige Abfälle sollen– unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall– in gleichem Maße getrennt gesammelt und nicht vermischt werden. Auch die Überwachung soll in gleichem Maße erfolgen.
Hier greifen die Regelungen der neuen „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV).
Zum 01.Juni2015 wurde mit der neuen EU-Verordnung Nr.1357/2014 der AnhangIII der Abfallrahmenrichtlinie Nr.2008/98/EU (AbfRRL) an die CLP‑Verordnung (EG) Nr.1272/2008 angepasst.
Dies führte zu Änderungen des überwiegenden Teils der gefahrenrelevanten Eigenschaften für Abfälle.
Ebenfalls zum 01.Juni2015 geändert wurde mit Beschluss Nr.2014/955/EU die Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis.
Mit der „Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien“ wurden diese Neuregelungen in Deutschland umgesetzt. Mit Artikel1 der Verordnung erfolgte die Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).
Im novellierten Abfallverzeichnis wurden drei neue Abfallarten aufgenommen:
01 03 10* Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 010307 genannten Abfälle-
16 03 07* metallisches Quecksilber
19 03 08* teilweise stabilisiertes Quecksilber
Neugefasst wurden die Einträge der Kapitel
08, 11, 13 und 14
sowie die Einträge der Abfallgruppen
06 08, 06 09, 06 10, 06 13, 16 02, 19 03
und die Einträge für die folgenden Abfallschlüssel:
01 03 09, 06 08 02*, 06 09 03*, 07 02 16*, 08 01 13*, 08 01 14, 10 02 08, 10 03 18, 10 03 22, 10 08 13, 10 09 12, 10 10 12, 10 11 11*, 12 01 02, 13 01 01*, 14 06 01*, 16 01 08*, 16 01 09*, 16 02 11*, 16 02 13*, 16 02 15*, 16 02 16, 16 04 01*, 160802*, 16 11 04, 17 01 03, 19 03 04*, 19 08 13*
Zuletzt geändert wurde die AVV mit der „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ vom 17. Juli 2017 durch deren Artikel 2, der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung.
Hierdurch wurde die Nummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Abs.1 der AVV neu gefasst.
In Nummer 2.2.3 werden nunmehr diejenigen persistenten organischen Schadstoffe („POPs“) namentlich aufgeführt, bei denen Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe… (sog. „POP-Verordnung“) zur Gefährlichkeit des betroffenen Abfalles führen.
Seit dem 01.06.2007 gilt das neue, europaweit einheitliche Chemikalienrecht REACH.
Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG sind dabei von den stoffbezogenen Verpflichtungen der REACH-Verordnung ausgenommen. Soweit jedoch aus Abfällen Wertstoffe zurückgewonnen und als Produkte vermarktet werden sollen, unterliegen diese als Stoffe, Zubereitungen und im Einzelfall auch als Erzeugnisse der REACH-Verordnung.
Das Dezernat IV/F 43.2 - Immissionsschutz - Chemie West, Chemikalienrecht des Regierungspräsidiums Darmstadt ist hessenweit für die Registrierungspflichten nach der REACH-Verordnung zuständig.
Nähere Informationen und Ansprechpartner zu REACH finden Sie über die nebenstehenden Links.
Die Nachweis- und Registerführung im Rahmen der Entsorgung nachweispflichtiger, i. d.R. gefährlicher Abfälle muss seit dem 1.April2010 in elektronischer Form erfolgen. Dies bedeutet, die Beteiligten müssen die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge eröffnen. Soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist, sind auch die Register über nachweispflichtige Abfälle elektronisch zu führen.
Ausgenommen von der genannten Regelung dürfen Übernahmescheine als Verbleibsbeleg bei der Sammel-Entsorgung von Abfallerzeugern und Abfallsammlern bei der Nachweisführung auch in Papierform geführt werden. Beim Sammler müssen diese jedoch elektronisch nacherfasst werden.
Zur Teilnahme am elektronischen Verfahren ist es notwendig, dass die Nachweispflichtigen als Zugangskonto ein virtuelles Postfach bei der Zentralen Koordinierungsstelle ZKS eröffnen. Hierzu ist eine einmalige Registrierung bei der ZKS erforderlich. Mit der Registrierung wird der Empfangszugang eröffnet und bekannt gemacht. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Links“ und „Downloads“.
Technische Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Nachweisen und Registern sind:
- PC mit Internetzugang
- Signaturkarte und Kartenlesegerät
Nachweispflichtige Betriebe mit geringem Begleitscheinaufkommen können das so genannte
- Länder-eANV-Portal
zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und zur Registerführung nutzen.
Fragen zur Bedienung des Länder-eANV-Portals beantwortet Ihnen der Service-Help-Desk, der unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 0900 1 042010 zur Verfügung steht.
Weitere Möglichkeiten zur Teilnahme am eANV sind:
- Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
- Nutzung eigener Software
ggf. nach Erweiterung an die neuen Anforderungen - Erwerb von Nutzungsrechten
an speziell für das elektronische Nachweisverfahren entwickelter Software - Mischformen
aus den 3 vorgenannten Alternativen
Wie können Abfälle grenzüberschreitend verbracht werden?
EU-Abfallverbringungsverordnung
Internationale Grundlagen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind das Basler Übereinkommen und der Beschluss der OECD C(2001)107.
Die Umsetzung dieser Übereinkommen in europäisches Recht wurde durch die Verordnung vom 12. Juli 2006 (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) vollzogen und ist von allen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen wollen, zu beachten.
Diese Verordnung enthält eine Vielzahl von Vorgaben, wie z. B. den Schutz von nationalen Standards. So kann die zuständige Behörde der Ausfuhr von Abfällen widersprechen, wenn diese im Ausland nach niedrigeren Standards als im Versandstaat behandelt werden. Des Weiteren können Versandstaaten Einwände gegen die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen erheben. Die VVA enthält genaue Bestimmungen über das Prozedere des für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen anzuwendenden Verfahrens.
Bei dem für die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung und gefährlichen Abfällen zur Verwertung erforderlichen Notifizierungsverfahren sind amtliche Formulare auszufüllen und umfangreiche Unterlagen und Angaben beizufügen. Dabei wird unterschieden in so genannte „Muss-Angaben“, die abschließend aufgeführt sind, und „Kann-Angaben“, die von einer zuständigen Behörde gefordert werden können.
In der Regel sind Sammelnotifizierungen bis zu einem Jahr gültig. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen in so genannte „Vorab-Genehmigungs-Anlagen“ können bis zu 3 Jahre genehmigt werden.
Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, Abfallkontrollen durchzuführen.
Wesentliche Inhalte des Abfallverbringungsgesetzes
Die o. g. EU-Abfallverbringungsverordnung (VAA) wird durch das Abfallverbringungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Hier auszugsweise die wichtigsten Regelungen:
- § 2: Die Beseitigungsautarkie gilt auch für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen
- § 3 gibt den Behörden die Möglichkeit, sonstige Informationen für die Beurteilung einer Notifizierung anzufordern
- § 4 beschreibt die Pflichten aller an der Notifizierung Beteiligten (Notifizierender, Beförderer, Anlagenbetreiber etc.)
- § 5 beschreibt die Pflichten aller Beteiligten im Rahmen einer Verbringung nach Art. 18 VVA
- § 8 führt ergänzende Bestimmungen im Falle einer Rücknahmeverpflichtung auf
- § 11 legt Regelungen für durchzuführende Kontrollen fest
- § 13 ermächtigt die Behörden, im Einzelfall alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen
Welche Vorgaben und Regelungen werden im europäischen Abfallrecht einheitlich vorgegeben?
Mit der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) vom 19.11.2008 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Vorgaben dieser Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Gleichzeitig wurden zu diesem Zeitpunkt die Richtlinien 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG aufgehoben.
Folgende rechtliche Vorgaben für das nationale Recht ergeben sich aus der Richtlinie:
- MaßnahmenzumSchutz der Umweltund der menschlichen Gesundheit, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkung der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.
- Unter denAbfallbegrifffallen nur noch bewegliche Sachen. Nicht darunter fallen demnach nicht ausgehobene kontaminierte Böden, dauerhaft mit dem Boden verbundene Gebäude, nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, soweit diese wieder eingebaut werden sollen. Aber auch z.B. gasförmige Stoffe, Sprengstoffe und radioaktive Abfälle.
-
Zur Schonung der natürlichen Ressourcen ist eineAbfallhierarchie(Art. 4) vorgegeben.
1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, 5. Beseitigung. -
Definition der SchnittstelleAbfall/ Nebenprodukt(Art. 5)
-
Neue Begriffsbestimmungen(Art. 3) zur europaweit einheitlichen Anwendung eingeführt:
Gefährlicher Abfall, Altöl, Bioabfall, Abfallerzeuger, Händler, Makler, Abfallbewirtschaftung, Sammlung, getrennte Sammlung, Vermeidung, Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Aufbereitung von Altölen, Beseitigung und beste verfügbare Technologien. -
Ende der Abfalleigenschaft(Art 6).
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Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Erzeugung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen zuüberwachenund in regelmäßigen Abständen angemessenenInspektionenzu unterziehen.
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Gefährliche Abfälle sind bei der Sammlung, dem Transport und der zeitweiligen Lagerung zukennzeichnenund mit einemIdentifikationsdokument- welches dem Begleitformular für die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen entspricht - zu versehen.
-
Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, sowie Händler und Makler sind zuregistrieren.
Mit dieser Abfallrahmenrichtlinie ist sichergestellt worden, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt.
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) trat am 01.08.2023 in Kraft. Es handelt sich um ein neues Regelwerk für die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen.
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