Am 1. Januar 2023 ist die neue Förderperiode für die gemeinsame europäische Agrarpolitik (GAP) gestartet. Zur Umsetzung der GAP löst der für Deutschland aufgestellte und im November 2022 von der EU genehmigte GAP-Strategieplan die bisherigen Entwicklungspläne der Bundesländer ab, so auch den Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen (EPLR). Die Änderungen für den GAK- Förderbereich 3 A wurden am 14.12.2023 vom PLANAK (Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz) beschlossen.
Die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bleibt weiterhin ein Bestandteil der GAP und wird in Hessen mit Finanzierung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auch in der Förderperiode 2023 – 2027 angeboten.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das LaWiLe-Portal Hessen: https://lawileportal-hessen.de/portal/agrar/pages/public/login/login.xhtmlÖffnet sich in einem neuen Fenster
Vor Antragstellung wird eine Beratung zu den Fördermodalitäten etc. ausdrücklich empfohlen. Die Beratung erfolgt durch den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) und ist kostenlos. Den Kontakt finden Sie am Seitenende dieses Dokumentes.
Durch die neue Förderperiode ergeben sich Änderungen, die Überarbeitung von Förderantragsunterlagen und Informationsmaterialien nach sich ziehen. Unter anderem ist künftig eine Onlineantragstellung vorgesehen.
Ziele der Förderung
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (V&V) landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Erhöhung der Wertschöpfung dieser Erzeugnisse, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen für die landwirtschaftlichen Erzeuger beizutragen.
- Auf- und Ausbau von regionalen Wertschöpfungsketten.
- Verbesserung von Produkt- und Prozessqualitäten, auch durch Innovationen.
- Beitrag zum Umweltschutzdurch Verbesserung der Effizienz beim Ressourceneinsatz.
Zuwendungsempfänger
- Unternehmen derV&V landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Primärproduktion erstreckt.
- Nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen.
- Unternehmen der V&V sowie anerkannte Erzeugerorganisationen i.V. mit Kooperationen oder Operationellen Gruppen, soweit sie nach der hessischen Richtlinie "Innovation und Zusammenarbeit" (RL-IZ)Öffnet sich in einem neuen Fenster gefördert werden.
Zum Kreis der potentiellen Antragstellenden gehören z.B. Landhandelsunternehmen, Mühlen, Bäckereien, Metzgereien, Schlacht- und Zerlegebetriebe, Molkereien, obst- und gemüseverarbeitende Unternehmen, Keltereien oder auch Winzergenossenschaften.
Förderfähige Maßnahmen
- Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.
- Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschl. technischer Einrichtungen, innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung.
- Allgemeine Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen (z.B. Architektenleistungen, Baugenehmigung, Beratung).
Fördervoraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen.
- Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50.000 EUR.
- Das Vorhaben muss in Hessen stattfinden und einen Beitrag zum Ressourcenschutz leisten.
- Mind. 40% der geförderten Verarbeitungskapazität ist für die Dauer von mind. 5 Jahren durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern nachzuweisen.
- Vorhaben, für die ein Förderantrag gestellt wird, dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Die Planungsleistungen sind davon ausgenommen.
Höhe der Förderung
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen zu den förderfähigen Investitionskosten gewährt. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Form, Größe und Ausrichtung des Unternehmens; die maximal zu bewilligende Zuwendung beträgt grundsätzlich höchstens 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben innerhalb der aktuellen Förderperiode.
Detaillierte Angaben zu den möglichen Förderhöhen können Sie der entsprechenden "Übersicht Fördersätze" entnehmen.
Antrags- und Auswahlverfahren
Die Antragsstellung ist ganzjährig möglich.
Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben und die Vergabe der Zuwendung erfolgt nach den vom ELER-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien (s. Download - Dokument J) zu den festgelegten Auswahlstichtagen.
Bei den jeweiligen Auswahlterminen können grundsätzlich nur die bewilligungsreifen Anträge berücksichtigt werden, d.h. die vollständig sind und deren Förderfähigkeit durch die Bewilligungsbehörde abschließend festgestellt worden ist.
Der Zeitraum für die Prüfung der Förderfähigkeit kann je nach Antragslage variieren. Es ist daher notwendig, die Anträge entsprechend termingebunden online einzureichen, die Termine zu den diesjährigen Auswahlterminen und der dazu jeweiligen spätesten Antragseinreichung ist in der folgenden Übersicht dargestellt. Der Novembertermin entfällt, falls die für 2026 zur Verfügung stehenden Bewilligungsmittel bereits mit den vorangegangenen Auswahlterminen voll ausgeschöpft worden sind.
| Auswahlstichtage 2026 | Spätester Antrags-Abgabetermin (Eingang vollständiger online-Antrag im LaWiLe-Portal Hessen) | |
|---|---|---|
| 1 | 02.03.2026 | 02.02.2026 |
| 2 | 11.05.2026 | 13.04.2026 |
| 3 | 10.08.2026 | 13.07.2026 |
| 4 | (30.11.2026) | (02.11.2026) |
Kann der Förderantrag bis zum Auswahltermin nicht abschließend geprüft werden, erfolgt die Anmeldung des Förderantrages zum nächsten Auswahltermin seitens der Bewilligungsbehörde, max. jedoch bis zum letzten des laufenden Jahres.
Zum Abschluss der Antragsprüfung wendet die Bewilligungsbehörde bei den bewilligungsreifen Anträgen die Auswahlkriterien an und macht einen Vorschlag für die Punktevergabe. Anschließend meldet sie alle Anträge, die den Schwellenwert von 400 Punkten erreicht haben, für die Auswahlstichtage bei der Zahlstelle EGFL/ELER (WIBank) an.
Am Auswahlstichtag wird ein Ranking der Anträge nach erreichten Punktzahlen von der WIBank gebildet.
Da für die Auswahltermine jeweils ein bestimmtes Budget an Fördermitteln zur Verfügung steht, erfolgt die Mittelverteilung von dem obersten Rang des Rankings abwärts, bis das jeweilige zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist.
Anträge, die zwar den festgelegten Schwellenwert erreicht haben, aber aufgrund des nicht ausreichenden Budgets nicht ausgewählt worden sind, können für den folgenden Auswahlstichtag durch die Bewilligungsbehörde erneut gemeldet werden. Sollte jedoch bis Ende eines Förderjahres keine Auswahl erfolgen, wird der Antrag von der Bewilligungsbehörde abgelehnt und erfordert ggf. eine erneute Antragstellung durch den Antragsteller.
Anträge, die den Schwellenwert nicht erreicht haben, werden von der Bewilligungsbehörde im Regelfall aufgrund der fehlenden Förderwürdigkeit abgelehnt. Sofern der Antragsteller keine weiteren Aspekte für das Vorhaben noch zusätzlich anbringen kann, wird der Antrag abschließend abgelehnt.
Bewilligungsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 51.1 – Landwirtschaft, Marktstruktur
Georg-Friedrich-Händel-Straße 3
35578 Wetzlar