Bauern halten Erde auf einer Ackerfläche in den Händen.

Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Investitionsförderung)

Lesedauer:7 Minuten

Am 1. Januar 2023 ist die neue Förderperiode für die gemeinsame europäische Agrarpolitik (GAP) gestartet. Zur Umsetzung der GAP löst der für Deutschland aufgestellte und im November 2022 von der EU genehmigte GAP-Strategieplan die bisherigen Entwicklungspläne der Bundesländer ab, so auch den Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen (EPLR). Der Änderungen für den GAK- Förderbereich 3 A wurden am 14.12.2023 vom PLANAK beschlossen.

Die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bleibt weiterhin ein Bestandteil der GAP und wird in Hessen mit Finanzierung aus dem Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auch in der Förderperiode 2023 – 2027 angeboten.

Durch die neue Förderperiode ergeben sich Änderungen, die Überarbeitung von Förderantragsunterlagen und Informationsmaterialien nach sich ziehen. Unter anderem ist künftig eine Onlineantragstellung vorgesehen.

Ziele der Förderung

  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (V&V) landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Erhöhung der Wertschöpfung dieser Erzeugnisse, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen für die landwirtschaftlichen Erzeuger beizutragen.
  • Auf- und Ausbau von regionalen Wertschöpfungsketten.
  • Verbesserung von Produkt- und Prozessqualitäten, auch durch Innovationen.
  • Beitrag zum Umweltschutzdurch Verbesserung der Effizienz beim Ressourceneinsatz.

Zuwendungsempfänger

  • Unternehmen derV&V landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Primärproduktion erstreckt.
  • Nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen.
  • Unternehmen der V&V sowie anerkannte Erzeugerorganisationen i.V. mit Kooperationen oder Operationellen Gruppen, soweit sie nach der hessischen Richtlinie "Innovation und Zusammenarbeit" (RL-IZ)Öffnet sich in einem neuen Fenster gefördert werden.

Zum Kreis der potentiellen Antragsteller gehören z.B. Landhandelsunternehmen, Mühlen, Bäckereien, Metzgereien, Schlacht- und Zerlegebetriebe, Molkereien, Obst- und Gemüseverarbeiter, Keltereien, Winzergenossenschaften.

Förderfähige Maßnahmen

  • Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.
  • Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschl. technischer Einrichtungen, innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung.
  • Allgemeine Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen (z.B. Architektenleistungen, Baugenehmigung, Beratung).

Fördervoraussetzungen

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielen.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50.000 €.
  • Das Vorhaben muss in Hessen stattfinden und einen Beitrag zum Ressourcenschutz leisten.
  • Mind. 40% der geförderten Verarbeitungskapazität ist für die Dauer für mind. 5 Jahren durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern nachzuweisen.
  • Vorhaben, für die ein Förderantrag gestellt wird, dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Die Planungsleistungen sind davon ausgenommen.

Höhe der Förderung

Die Förderung wird in Form von Zuschüssen zu den förderfähigen Investitionskosten gewährt. Sie ist in Abhängigkeit der Form, Größe und Ausrichtung des Unternehmens.
Detaillierte Angaben zu den möglichen Förderhöhen können Sie der entsprechenden "Übersicht Fördersätze" entnehmen.

Antrags- und Auswahlverfahren

Die Antragsstellung ist ganzjährig möglich.

Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben und die Vergabe der Zuwendung erfolgt nach den vom ELER-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien (s. Download -Dokument J) zu den festgelegten Auswahlstichtagen.
Bei den jeweiligen Auswahlterminen können grundsätzlich nur die bewilligungsreifen Anträge berücksichtigt werden, d.h. die vollständig sind und deren Förderfähigkeit durch die Bewilligungsbehörde abschließend festgestellt worden ist.

 Auswahlstichtage 2024Abschluss der Antragsprüfung und Anmeldung für Auswahlstichtag
108.05.2024wird noch bekannt gegeben
205.06.2024 
328.08.2024 
420.11.2024 

Der Zeitraum für die Prüfung der Förderfähigkeit kann je nach Antragslage variieren. Es wird daher eine frühzeitige Antragsvorlage bei der Bewilligungsbehörde empfohlen. Kann der Förderantrag bis zum Auswahltermin nicht abschließend geprüft werden, erfolgt die Anmeldung zum nächsten Auswahltermin max. jedoch bis zum letzten des laufenden Jahres. Zum Abschluss der Antragsprüfung wendet die Bewilligungsbehörde bei den bewilligungsreifen Anträgen die Auswahlkriterien an und macht einen Vorschlag für die Punktevergabe. Anschließend meldet sie alle Anträge, die den Schwellenwert von 400 Punkten erreicht haben, für die Auswahlstichtage bei der Zahlstelle EGFL/ELER (WIBank) an.
Am Auswahlstichtag wird ein Ranking der Anträge nach erreichten Punktzahlen von der WIBank gebildet.

Da für die Auswahltermine jeweils ein bestimmtes Budget an Fördermitteln zur Verfügung steht, erfolgt die Mittelverteilung von dem obersten Rang des Rankings abwärts, bis das jeweilige zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist.

Anträge, die zwar den festgelegten Schwellenwert erreicht haben, aber aufgrund des nicht ausreichenden Budgets nicht ausgewählt worden sind, können für den folgenden Auswahlstichtag durch die Bewilligungsbehörde erneut gemeldet werden. Sollte jedoch bis Ende eines Förderjahres keine Auswahl erfolgen, wird der Antrag von der Bewilligungsbehörde abgelehnt und erfordert ggf. eine erneute Antragstellung durch den Antragsteller.

Anträge, die den Schwellenwert nicht erreicht haben, werden von der Bewilligungsstelle im Regelfall aufgrund der fehlenden Förderwürdigkeit abgelehnt. Sofern der Antragsteller keine weiteren Aspekte für das Vorhaben noch zusätzlich anbringen kann, wird der Antrag abschließend abgelehnt.

Antragstellung / Bewilligungsbehörde

Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 51.1 – Landwirtschaft, Marktstruktur
Georg-Friedrich-Händel-Straße 3
35578 Wetzlar