gefährlicher Abfall

Vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger

Wie gelangen Abfälle vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger?

Sammeln von Abfällen

Gewerbliche und industrielle Abfallerzeuger können Ihre Abfälle über Abfallsammler entsorgen. Diese müssen hierzu bei gefährlichen Abfällen einen Sammelentsorgungsnachweis besitzen und das Sammeln der Abfälle durch Begleit- und Übernahmescheine dokumentieren.

Abfallerzeuger dürfen gefährliche Abfälle über Sammler entsorgen, wenn bei ihnen weniger als 20 t pro Abfallschlüssel, Standort und Kalenderjahr anfallen. Fallen höhere Mengen an, muss der Abfallerzeuger die Abfälle über einen eigenen Entsorgungsnachweis entsorgen. Nicht gefährliche Abfälle können ohne Mengenbeschränkung an Sammler abgegeben werden.

Themen

Inhaberinnen und Inhaber von Beförderungserlaubnissen müssen sich regelmäßig weiterbilden. Mindestens alle 3 Jahre müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Transportbetriebs verantwortlichen Personen an entsprechenden Lehrgängen teilnehmen.

Für die Anerkennung von Lehrgängen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) hessischer Anbieter ist zentral die Abteilung Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt zuständig.

Die Lehrgangsinhalte sind in Anlage 1 der AbfAEV aufgeführt. Die Lehrgangsgestaltung orientiert sich an der Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA (in der Fassung vom 03.07.2007), die derzeit überarbeitet wird.

Der Antrag auf Anerkennung ist formlos. Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  • Darstellung der Inhalte und des Ablaufs der Lehrgänge
  • Vitae der Dozentinnen / Dozenten.
  • Auflistung der Lehrgangsunterlagen

Während der rund drei Jahre der Covid-19-Pandemie konnten Erfahrungen im Bereich von online-Lehrgängen gewonnen werden.
Bis zur Aktualisierung der oben genannten LAGA-Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ können Fachkundelehrgänge nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bis auf Weiteres auch als online-Veranstaltung zugelassen werden.

Voraussetzung für die Zulassung sind

  • die konkrete Angabe der betroffenen Kurse
  • die Angabe der maximalen Anzahl der Teilnehmenden
  • die Darlegung der Sicherstellung der Teilnahmekontrolle
  • die Darlegung, wie Interaktionen während des Kurses und wie die Einbindung der Zuhörenden durch die Referentinnen / Referenten erfolgen sollen
  • die Darlegung der Erfolgskontrollen / Tests während und zum Abschluss der Kurse.

Die Kosten für die Anerkennung der Kurse belaufen sich zur Zeit auf 1.000,00 €.

Die Anerkennung ist auf 3 Jahre befristet, um die Aktualität der Lehrgangsinhalte sicherzustellen. Die Kosten für die Verlängerung, die unter Vorlage der aktualisierten Lehrgangsinhalte formlos zu beantragen ist, belaufen sich zur Zeit auf 600,00 €.

Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung zu verfolgen.

Begriff Sammel-Entsorgung

Das Sammeln von Abfällen gewerblicher und industrieller Abfallerzeuger nennt man Sammel-Entsorgung. Für gefährliche Abfälle muss dem Abfallsammler hierzu ein Sammel-Entsorgungsnachweis vorliegen.

Dies stellt eine Vereinfachung für den Abfallerzeuger dar, da der erforderliche Nachweis durch den Sammler der Abfälle geführt wird. Der Sammler tritt hier fiktiv an die Stelle des Abfallerzeugers.

Nachweispflicht

Für den Abfallsammler besteht für den überwiegenden Teil der gefährlichen Abfälle Nachweispflicht.

Weitere Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im Downloadbereich.

Beförderer-Nummer

Nachweispflichtige Abfallbeförderer und ‑sammler benötigen eine so genannte Beförderer-Nummer. Sie dient zur Identifikation im Entsorgungsverfahren.
Die Kenn-Nummer kann im Rahmen der Beantragung der Erstattung einer Anzeige beziehungsweise der Erteilung einer Erlaubnis für diese Tätigkeiten oder auch formlos beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter dem genannten Link zur elektronischen Beantragung einer Anzeige / Erlaubnis (eAEV).

Gefährliche Abfälle

Vorabnachweise (Sammel-Entsorgungsnachweis)

Gefährliche Abfälle dürfen nur dann über einen Sammel-Entsorgungsnachweis entsorgt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

  • denselben Abfallschlüssel haben
  • den gleichen Entsorgungsweg haben
  • in ihrer Zusammensetzung den im Sammel-Entsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
  • die bei dem einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt (Ausnahmen hierzu siehe Anlage2 der Nachweisverordnung sowie „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV))

Fallen mehr als 20t je Abfallschlüssel, Standort und Kalenderjahr an, muss der Abfallerzeuger einen eigenen Entsorgungsnachweis besitzen.

Bei der Sammel-Entsorgung von Altölen muss statt des Abfallschlüssels die Sammelkategorie, bei Althölzern die Altholzkategorie übereinstimmen.

Im so genannten Grundverfahren muss dieser Sammel-Entsorgungsnachweis von der Behörde des Abfallentsorgers bestätigt werden.

Wenn der Abfallentsorger von der Einholung der behördlichen Bestätigung freigestellt ist, kann diese bei den in der Anlage2 zur Nachweisverordnung aufgeführten 56Abfallschlüsseln entfallen und ein so genannter Privilegierter Sammel-Entsorgungsnachweis gestellt werden.

Sammel-Entsorgungsnachweise sind nicht übertragbar und gelten längstens 5 Jahre.

Informationen zur Beantragung eines Sammel-Entsorgungsnachweises und zum Ausfüllen der Formulare finden Sie im Downloadbereich.

Verbleibsnachweise (Begleit- und Übernahmescheine)

Werden gefährliche Abfälle einem Abfallsammler übergeben, muss dieser einen Übernahmeschein ausstellen.

Der Abfallsammler muss vor Übergabe der Abfälle an den Entsorger zusätzlich einen Sammel-Begleitschein auszufüllen. In diesem sind je Bundesland die Nummern der Übernahmescheine eintragen, aus denen sich der Sammeltransport zusammensetzt.

Informationen zum Begleitscheinlauf, zum Ausfüllen der Formulare und zu den Knotenstellen finden Sie im Downloadbereich.

Nicht gefährliche Abfälle

Für nicht gefährliche Abfälle besteht im Regelfall keine Pflicht zur Führung von Nachweisen.

Ausnahmen stellen Abfälle dar, die unter die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV) fallen. Hierbei handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle, die trotzdem nachweispflichtig sind. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer separaten Internetseite hierzu (siehe Links).

Register

Abfallsammler sind für die von ihnen gesammelten gefährlichen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.

Register für gefährliche, nachweispflichtige Abfälle beinhalten die Sammlung sämtlicher abfallrechtlicher Unterlagen, d.h. hier Vorab- und Verbleibsnachweise.

Die Verbleibsnachweise sind innerhalb von 10Kalendertagen nach Erhalt ins Register einzustellen.

Register für gefährliche, nicht nachweispflichtige Abfälle sind formlos zu erstellen.

Abfallsammler müssen sämtliche Belege mindestens 3Jahre zur Einsicht bereithalten.

Weitere Informationen zur Registerpflicht und Registerführung finden Sie im Downloadbereich.

Elektronisches Nachweisverfahren

Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren erhalten Sie über den genannten Link.

Die Regierungspräsidien sind mit ihren Umweltabteilungen Ansprechpartner für alle genannten Themenkomplexe sowie den damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen. Sie sind die zuständigen Sammler- bzw. Befördererbehörden für Abfallsammler und ‑beförderer mit Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk des Regierungspräsidiums. Wir beraten Sie gerne.

Makler von Abfällen müssen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen oder sie angezeigt haben.

Wer gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen gefährliche Abfälle makelt, muss Inhaber einer Maklererlaubnis nach §54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Einzelheiten hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Unter Makeln versteht man die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte. Ein Makler vermittelt Dienstleistungen. Er sucht z.B. für einen Abfallerzeuger nach einer Anlage, die seine Abfälle annehmen kann, und führt beide zu einem Vertrag zusammen. Das Makeln kann dabei eine Leistung unter anderen sein. Die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

Wer vom Erfordernis der Maklererlaubnis befreit ist oder wer nicht gefährliche Abfälle makelt, muss diese Tätigkeit bei seiner zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre Anzeige nach §53 KrWG bzw. Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §54können Sie über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Länder ihrer Behörde abgeben. (siehe Link)
Hinweis: Die elektronische Anzeigenerstattung über das Webportal ist gebührenfrei, für eine Vorlage der Anzeige in Papierform wird aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands eine Gebühr erhoben.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse und bestätigen den Eingang von Anzeigen für Betriebe, die Ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Bei ausländischen Maklern, die keinen Hauptsitz und keine Niederlassung in der Bundesrepublik haben, ist in Hessen zentral das RPDarmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, die Erlaubnis-Behörde.

Einzelheiten zu den Regelungen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.

Für Makler gefährlicher Abfälle besteht die Pflicht zur Führung eines Registers. Dieses dient dem Nachweis, welche gefährlichen Abfälle nach Art und Menge gemakelt wurden.

Beschreibung

Stand 2023

Betriebliche Überwachung der Abfallströme (Abfallstromüberwachung)

Die Entsorgung von bzw. der Umgang mit Abfällen ist in einer großen Anzahl von Rechtsvorschriften reglementiert. Hierzu zählt neben völkerrechtlichen Vereinbarungen (Basler Übereinkommen) und europarechtlichen Vorschriften insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG). Als untergesetzliches Regelwerk existiert eine große Anzahl an Verordnungen, wie z. B. die Nachweisverordnung (NachwV), die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) etc.

Die Regierungspräsidien überwachen in diesem Zusammenhang auch die Abfallströme bei Abfallverbringungen, Abfalltransporten und Sammlungsvorgängen.

Die Überwachung erfolgt vor Ort durch Straßen-, Schiffs-, Hafen-, Schienen- und Flughafenkontrollen und auf Containerumschlagsplätzen sowie Betriebsprüfungen und durch Prüfung vorgelegter Unterlagen.

Entsorgungsnachweisverfahren

Das Entsorgungsnachweisverfahren soll die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen sicherstellen.

Im Rahmen dessen hat die Behörde verschiedene Überwachungsaufgaben.

Prüfung von Vorabnachweisen (Sammel-Entsorgungsnachweis)

Sammel-Entsorgungsnachweise gefährlicher Abfälle müssen den zuständigen Behörden (der Überwachungsbehörde des Sammlers sowie den vom Sammlungsgebiet betroffenen Bundesländern und der Entsorgerbehörde) zur Kenntnis gebracht werden. Sammel-Entsorgungsnachweise im Grundverfahren werden von der Entsorgerbehörde bestätigt.

Die Überwachungsbehörde des Sammlers bzw. Beförderers überwacht die Einhaltung von Überlassungspflichten und prüft die Abfalleinstufung sowie Angaben zur Verwertung und Beseitigung.

Prüfung von Verbleibsnachweisen (Begleit- und Übernahmescheine)

Entsorger haben Begleitscheine der Entsorgerbehörde zur Kenntnis zu geben. Im elektronischen Nachweisverfahren wird sichergestellt, dass damit auch die Erzeugerbehörde bzw. bei Sammlungen das Bundesland, in welchem die Abfälle gesammelt wurden, informiert werden.

In den örtlich zuständigen Umweltabteilungen erfolgt - mit Hilfe des Abfallüberwachungssystems ASYS - die formale Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie die inhaltliche Prüfung, inwieweit die Entsorgung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

ASYS-Landesknotenstelle

ASYS ist das Abfallüberwachungssystem, welches die Bundesländer gemeinsam zur Verarbeitung der Nachweisdaten betreiben. Kern dieses DV-Systems ist der Kommunikationsverbund zwischen allen Bundesländern zum elektronischen Austausch der Daten aus landesübergreifenden Entsorgungsvorgängen.

Die Abteilung Umwelt Darmstadt des RP Darmstadt nimmt die Aufgabe der Knotenstelle in Hessen wahr und sorgt für einen reibungslosen Ablauf des Datenversands und –empfangs. Darüber hinaus erfolgt in Darmstadt die zentrale System- und Anwenderbetreuung für Hessen.

Nähere Informationen zu ASYS finden Sie unter "Links" am Ende der Seite.

Erlaubnisse zum Befördern, Sammeln, Handeln oder Makeln von Abfällen

Erlaubnisse zum Befördern, Sammeln, Makeln oder Handeln von Abfällen werden von der Behörde am Hauptsitz des Beförderers, Sammlers, Maklers bzw. Händlers erteilt bzw. die Anzeigen entgegen genommen.

In den zuständigen Regierungspräsidien erfolgt auch die Überwachung der Auflagen der Erlaubnisse wie z. B. die Vorlage von Fachkundenachweisen.

Betriebsprüfungen und Straßenkontrollen

Eine Betriebsprüfung gliedert sich in verschiedene Abschnitte.

Ihr voran gestellt ist zunächst behördenseitig die Sichtung der vorliegenden Angaben über die Tätigkeiten der jeweils Beteiligten.

Beim Ortstermin wird überprüft, ob alle erforderlichen Angaben im Register enthalten sind. Ebenso wird von den Abfallbehörden kontrolliert, ob die Abfälle in hierfür zugelassene Anlagen gelangen und ob die Überlassungspflichten gegenüber den Gebietskörperschaften eingehalten werden. Des Weiteren erfolgt eine intensive Beratung.

Erforderlichenfalls wird der Sammler, Beförderer, Händler bzw. Makler in einer Nachbesprechung auf Rechtsverstöße hingewiesen und die resultierenden Maßnahmen besprochen.

Zudem nehmen die Regierungspräsidien auch an Straßenkontrollen teil.

Kontrolle und Überwachung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen

In Hessen sind die Regierungspräsidien für die Kontrolle und Überwachung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen zuständig.

Unterstützt werden sie von den Polizeipräsidien, Zollämtern und dem Bundesamt für Güterverkehr.

Die rechtliche Grundlage für die Kontroll- und Überwachungsaufgabe ergibt sich aus dem Basler Übereinkommen, der Verordnung EG/1013/2006, dem Abfallverbringungsgesetz und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz .
Darüber hinaus werden Kontrollen aufgrund von Projekten der EU durchgeführt.

Die Kontrollen werden durchgeführt

  • am Entstehungsort der Abfälle (z. B. Destillationsanlage)
  • am Bestimmungsort der Abfälle (z. B. Verbrennungsanlage)
  • in Seehäfen
  • auf Flughäfen
  • Containerumschlagplätzen

und überwiegend

  • auf der Straße
  • auf Binnenschifffahrtswegen
  • auf Schienen

Die Nachweis- und Registerführung im Rahmen der Entsorgung nachweispflichtiger, i. d.R. gefährlicher Abfälle muss seit dem 1.April2010 in elektronischer Form erfolgen. Dies bedeutet, die Beteiligten müssen die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge eröffnen. Soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist, sind auch die Register über nachweispflichtige Abfälle elektronisch zu führen.

Ausgenommen von der genannten Regelung dürfen Übernahmescheine als Verbleibsbeleg bei der Sammel-Entsorgung von Abfallerzeugern und Abfallsammlern bei der Nachweisführung auch in Papierform geführt werden. Beim Sammler müssen diese jedoch elektronisch nacherfasst werden.

Zur Teilnahme am elektronischen Verfahren ist es notwendig, dass die Nachweispflichtigen als Zugangskonto ein virtuelles Postfach bei der Zentralen Koordinierungsstelle ZKS eröffnen. Hierzu ist eine einmalige Registrierung bei der ZKS erforderlich. Mit der Registrierung wird der Empfangszugang eröffnet und bekannt gemacht. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Links“ und „Downloads“.

Technische Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Nachweisen und Registern sind:

  • PC mit Internetzugang
  • Signaturkarte und Kartenlesegerät

Nachweispflichtige Betriebe mit geringem Begleitscheinaufkommen können das so genannte

  • Länder-eANV-Portal

zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und zur Registerführung nutzen.

Fragen zur Bedienung des Länder-eANV-Portals beantwortet Ihnen der Service-Help-Desk, der unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 0900 1 042010 zur Verfügung steht.

Weitere Möglichkeiten zur Teilnahme am eANV sind:

  • Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
  • Nutzung eigener Software
    ggf. nach Erweiterung an die neuen Anforderungen
  • Erwerb von Nutzungsrechten
    an speziell für das elektronische Nachweisverfahren entwickelter Software
  • Mischformen
    aus den 3 vorgenannten Alternativen

Fast alle, die Abfälle sammeln / befördern, müssen bei der Behörde Unterlagen vorlegen. Unterschieden wird zwischen dem gewerbsmäßigen Transport und dem im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.

Gewerbsmäßiger Transport

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss Inhaberin / Inhaber einer Beförderungserlaubnis nach §54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Details hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Eine Beförderungserlaubnis ist nicht übertragbar.

Wer vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis befreit ist oder wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss seine Tätigkeit der für ihn zuständigen Behörde anzeigen.

Ein gewerbsmäßiges Befördern liegt u.a. dann vor, wenn entgeltlich Abfalltransporte für Dritte vorgenommen werden. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn nur ein Teil des Unternehmenszwecks darauf ausgerichtet ist.

Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen

Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mehr als 2t gefährliche Abfälle pro Jahr bzw. mehr als 20t nicht gefährliche Abfälle pro Jahr sammelt oder befördert, muss dies seiner zuständigen Behörde anzeigen.

Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen bedeutet, dass die Sammlung oder Beförderung von Abfällen nur als Nebenzweck erfolgt, während der Hauptzweck in anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten liegt. Hierbei kann es sich z.B. um Dienstleister und Handwerker handeln, die im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern.

Antrag auf Erlaubnis oder Anzeige

Ihre Anzeige nach §53 KrWG bzw. Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §54können Sie über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Länder ihrer Behörde abgeben. (siehe Link)
Hinweis: Die elektronische Anzeigenerstattung über das Webportal ist gebührenfrei. Auf Grund des höheren Verwaltungsaufwands muss für die Vorlage der Anzeige in Papierform eine Gebühr erhoben werden.

Die o.g. Pflichten gelten auch bei internationalen Abfallverbringungen und richten sich daher auch an Beförderer (auch ausländische) im grenzüberschreitenden Verkehr.

Bereits auf Grund vorheriger rechtlicher Regelungen erteilte Transportgenehmigungen/ Erlaubnisse gelten (bis zum Ende ihrer Befristung) fort.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse und Eingangsbestätigungen für Anzeigen für Betriebe, die Ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Betriebe, die keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, können hessenweit zentral in der Abteilung Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt, eine Erlaubnis erhalten bzw. ihre Tätigkeit anzeigen.

Beschreibung

Stand 2023

Bestimmte Abfälle können durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen eingesammelt werden. Zu diesen Abfällen zählen beispielsweise Altkleider. Es gelten allerdings besondere Regeln.

Wer gewerbsmäßig oder für gemeinnützige Zwecke Abfälle einsammeln will, muss diese Tätigkeit nach § 18 KrWG spätestens drei Monate vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Unter einer gewerblichen Sammlung versteht man eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.

Unter einer gemeinnützigen Sammlung versteht man eine Sammlung, die durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen die Anzeigen für das in ihrer Zuständigkeit liegende Sammelgebiet im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Träger der Sammlung und darauf, ob die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Bei gewerblichen Sammlungen prüfen sie außerdem, ob überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Diese Prüfungen sind kostenpflichtig.

Händler von Abfällen müssen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen oder sie angezeigt haben.

Wer gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen mit gefährlichen Abfällen handelt, muss Inhaber einer Händlererlaubnis nach §54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Einzelheiten hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Unter dem Handeln versteht man den Erwerb und die weitere Veräußerung von Abfällen in eigener Verantwortung. Die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

Wer vom Erfordernis der Händlererlaubnis befreit ist oder wer mit nicht gefährlichen Abfällen handelt, muss diese Tätigkeit seiner zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre Anzeige nach §53 KrWG bzw. Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §54können Sie über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Länder ihrer Behörde abgeben. (siehe Link)
Hinweis: Die elektronische Anzeigenerstattung über das Webportal ist gebührenfrei, für eine Vorlage der Anzeige in Papierform wird aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands eine Gebühr erhoben.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Erlaubnisse und bestätigen den Eingang von Anzeigen für Betriebe, die Ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Bei ausländischen Händlern, die keinen Hauptsitz und keine Niederlassung in der Bundesrepublik haben, ist in Hessen zentral das RPDarmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, die Erlaubnis-Behörde.

Einzelheiten zu den Regelungen können Sie den beigefügten Downloads entnehmen.

Für Händler gefährlicher Abfälle besteht die Pflicht zur Führung eines Registers. Dieses dient dem Nachweis, welche gefährlichen Abfälle nach Art und Menge gehandelt wurden.

Beschreibung

Stand 2023

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