Industrielle Schornsteine rauchen vor blauem Himmel.

Bundes - Immissionsschutzgesetz

Lesedauer:16 Minuten

Schutz vor schädlichen Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und sonstigen Gefahren wird durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt.

Als schädliche Umwelteinwirkungen werden Immissionen dann bezeichnet, wenn sie Schäden (z.B. für die Gesundheit), erhebliche (Vermögens-) Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können.

Typische Immissionen sind Lärm und Luftverunreinigungen, die auf Mensch und Umwelt einwirken. Darüber hinaus beschäftigen sich die Immissionsschützer in denRegierungspräsidien aber auch mit dem Schutz vor Strahlen, Erschütterungen, Licht oder sonstigen Gefahren. Sonstige Gefahren sind insbesondere solche, die durch Stofffreisetzungen, Bränden oder Explosionen infolge einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes von Anlagen hervorgerufen werden. Diesem Thema widmen sich die Prüfungen der Anlagensicherheit.

Die Regelungen des BImSchG beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen. Darüber hinaus enthält es Anforderungen an Verkehrswege und Fahrzeuge sowie Vorschriften für den gebietsbezogenen Immissionsschutz, also Immissionsschutz durch Planung. Zum Immissionsschutz zählen auch die Qualitätsanforderungen an Kraftstoffe und Heizöl ("produktbezogener Immissionsschutz").

Der Betreiber einer Anlage muss grundsätzlich dafür sorgen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Immissionsschutzbehörden überwachen, ob diese Pflichten eingehalten werden. Bei Verstößen kann die Einhaltung der Pflichten durch "Anordnungen" an den Betreiber durchgesetzt werden. Im äußersten Fall können Anlagen sogar stillgelegt werden.

Bestimmte Anlagen, bei denen die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen besonders groß ist, dürfen erst nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und betrieben werden ("genehmigungsbedürftige Anlagen").

Öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungs- und Änderungsbescheiden für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie finden Sie hier.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Themen

Neben der örtlichen Zuständigkeit ist die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Anliegens von zentraler Bedeutung. Die Zuständigkeiten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und die Überwachung verteilen sich in Hessen je nach Art der Anlage auf die Regierungspräsidien oder die Immissionsschutzbehörden bei den Kreisausschüssen der Landkreise bzw. denMagistraten der Städte. Unter „Kontakt“ finden Sie Informationen zu den Ansprechpartnern beim RP Gießen – gegliedert nach der Anlagen- oder Betriebsart, die Ihrem Anliegen am Nächsten kommt. Die Zuständigkeitsverordnung (sachliche Zuständigkeit) finden Sie im Downloadbereich.

1.Entscheidungen im Überwachungsverfahren
Im Rahmen der Überwachungsverfahren nach § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) prüfen und überwachen wir neben der Einrichtung einer umweltschutzsichernden Betriebsorganisation (gilt nur für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen) auch die Einhaltung der anlagenbezogenen Betreiberpflichten. Diese Überwachung umfasst im Wesentlichen die Gebiete Luftreinhaltung (Emissionsbegrenzung), Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallvermeidung und -verwertung sowie den Schutz vor elektromagnetischen Feldern.

Einen Schwerpunkt stellen dabei die genehmigungsbedürftigen Anlagen dar. Dabei handelt es sich beispielsweise um Chemieanlagen, Arzneimittelherstellung, Gummiverarbeitung, Nahrungsmittelproduktion und Süßwaren, Abfallbehandlungsanlagen, Textilbehandlung, Anlagen der keramischen Industrie sowie Lager für gefährliche Stoffe. In einzelnen Bereichen werden Sonderprogramme, zum Beispiel im Bereich der Anlagensicherheit bzw. im Rahmen der Störfall-Verordnung, durchgeführt.

Ein weiterer Überwachungsschwerpunkt sind die sogenannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Bereich der Industrie, des Gewerbes und des Handwerks. Dazu gehören insbesondere die chemischen Reinigungen, Tankstellen, Speditionen, Bäckereien, Metzgereien, Elektrotechnik, Textilverarbeitung und Handel.

Ein bedeutender Teil der Überwachungsaufgaben ergibt sich hierbei aus Nachbarschaftsbeschwerden, die sich gegen Lärm, Gerüche und Staub aus benachbarten Betrieben richten. In den meisten Fällen kann hier ein Ausgleich der Interessen durch einzelfallbezogene Lösungen zwischen Betreibern und Nachbarschaft gefunden werden.

Ziel ist es, einen störungsfreien und gesetzeskonformen Anlagenbetrieb zum Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen.

2.Entscheidungen in Anzeige -und Genehmigungsverfahren
Laut Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind viele Anlagen, die im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, genehmigungsbedürftig (§ 4 BImSchG). In Hessen bestehen circa 200.000 Anlagen, von denen etwa 3.300 als genehmigungsbedürftig einzustufen sind. Für diese besonders umweltrelevanten Anlagen existieren verschiedene Genehmigungsverfahren bzw. -arten; solche mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

Für bestehende Anlagen kann für geplante Änderungen – neben dem Genehmigungsverfahren – unter besonderen Voraussetzungen auch ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden.

Vor Errichtung und Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind umfangreiche fachliche und rechtliche Prüfungen erforderlich. Geprüft werden im Bereich des Immissionsschutzes die Gebiete Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallvermeidung und -verwertung sowie Abwärmenutzung. Darüber hinaus werden weitere Sachgebiete eingehend einbezogen und geprüft, etwa Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Naturschutz, Forstrecht, Arbeitsschutz, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, überwachungsbedürftige Anlagen und Chemikalienrecht.

Ob Ihr Betrieb, Ihre Anlage oder Ihr Betriebsbereich in den Regelungsbereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fällt, können Sie aus dem Anhang der 4. BImSchV ersehen. Bei Anlagenziffern der Spalte 1 ist zudem eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.

Bei den Genehmigungsverfahren gilt das Motto: Ein Antrag – ein Verfahren – eine Behörde – eine Gebührenentscheidung.

Die Durchführung dieser Genehmigungsverfahren durch das entsprechende Immissionsschutzdezernat liefert gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Hessen. So liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer derzeit bei circa drei Monaten; eine Leistung, die sich weit unter der gesetzlich geforderten Norm bewegt.

3.Beteiligung bei Bauantragsverfahren (inkl. Nutzungsänderungen)

Des Weiteren wird der Immissionsschutz über die vorgenannten Verfahren hinaus in anderen Zulassungsverfahren beteiligt. Für diesen Bereich der sogenannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (nach dem BImSchG) werden zum Beispiel im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung im Wesentlichen die Immissionsschutzbelange der Luftverunreinigung und des Lärmschutzes geprüft.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterwirft bestimmte Anlagen einem besonderen Genehmigungsvorbehalt.

Dies gilt für Anlagen, die im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden. Es handelt sich um die sogenannten genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG.

Für diese besonders umweltrelevanten Anlagen existieren nach dem BImSchG und der Verfahrensverordnung (9. BImSchV) verschiedene Genehmigungsverfahren bzw. –arten, nämlich solche mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Für bestehende Anlagen kann für geplante Änderungen neben dem Genehmigungsverfahren unter besonderen Voraussetzungen auch ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden.

Vor Errichtung und Inbetriebnahme einer in der 4. BImSchV aufgelisteten, genehmigungsbedürftigen Anlage (siehe Anhang zur 4. BImSchV) sind umfangreiche fachliche und rechtliche Prüfungen erforderlich. Geprüft werden im Bereich des Immissionsschutzes die folgenden Gebiete: Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallvermeidung und -verwertung sowie Energienutzung. Darüber hinaus werden weitere Sachgebiete eingehend einbezogen und geprüft, wie z.B. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Naturschutz, Forstrecht, Arbeitsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, überwachungsbedürftige Anlagen und Chemikalienrecht. Für den Antragsteller vorteilhaft ist dabei, dass er mit der Genehmigung nach § 6 BImSchG nahezu alle, die geplante Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere auch die baurechtliche Genehmigung, von einer Behörde erhält.

Hier gilt das (gesetzliche) Motto:
Ein Antrag - ein Verfahren - eine Behörde - eine Gebührenentscheidung.

Die zügige und qualitätsgesicherte Durchführung dieser Genehmigungsverfahren durch das entsprechende Immissionsschutzdezernat liefert gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Hessen.

Die Auftragsgrundlage ergibt sich aus dem BImSchG in Verbindung mitweiteren Rechtsvorschriften, insbesondere der 4. und 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und GeologieÖffnet sich in einem neuen Fenster können die Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen, Formulare sowie das Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG heruntergeladen werden.

Außerdem wird der Immissionsschutz über die bereits genannten Verfahren hinaus in anderen Zulassungsverfahren beteiligt. Für diesen Bereich der sogenannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (nach dem BImSchG) werden z.B. im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung (HBO) im Wesentlichen die Immissionsschutzbelange der Luftverunreinigung und des Lärmschutzes geprüft.

Zu den Pflichten für die Anlagenbetreiber gehören in erster Linie Maßnahmen, mit denen Störfälle verhindert und Störfallauswirkungen begrenzt werden können. Sie gelten für sogenannte Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Chemieanlagen, große Tanklager oder Gefahrstofflager, häufig innerhalb von Industrieparks.

Die Behörden haben ihrerseits die Pflicht, die Betriebsbereiche regelmäßig vor Ort zu überprüfen. Von den Regierungspräsidien und dem hessischen Umweltministerium wurde hierzu ein Überwachungsplan erstellt, in dem die Grundlagen der systematischen Vor-Ort-Überprüfung dargestellt sind. Darauf basierend wurde ein Überwachungsprogramm für die hessischen Betriebsbereiche aufgestellt, das auch die Intervalle der regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen enthält.
Der Überwachungsplan und das Überwachungsprogramm werden auf der Homepage des hessischen Umweltministeriums veröffentlicht:

https://umwelt.hessen.de/umwelt/anlagensicherheit-und-ueberwachungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Weitere Aufgaben, die das Regierungspräsidium nach der Störfallverordnung wahrnimmt, sind z.B.:

  • Prüfung von Anzeigen nach § 7 Störfallverordnung
  • Prüfung der Sicherheitsberichte nach § 9 Störfallverordnung
  • Festlegung von Domino-Effekten nach §15 Störfallverordnung
  • Untersuchungen nach Störfällen oder Ereignissen nach Anhang VI Störfallverordnung

Zu den Pflichten der Betreiber gehört auch die Information der Öffentlichkeit. Die Betreiber haben die Informationen über die möglichen Gefahren, die Warnung der Nachbarschaft und über das empfohlene Verhalten bei einem Störfall auf ihrer Homepage anzubieten.

Die Nachbarn gewerblicher Anlagen können unter Umständen Belästigungen durch den Betrieb der Anlage ausgesetzt sein. Damit ist nicht zwangsläufig ein vorsätzlich fehlerhaftes Verhalten des Betreibers verbunden. Jedoch sind Situationen denkbar, die sich im Rahmen einer Zulassung des Betriebes nicht gestellt haben, die sich während des Anlagenbetriebs erst ergeben haben oder die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt neu aufgetaucht sind. Auch als Folge gewachsener Gebäudezuordnung und eventuell geänderter Nutzungen, können Wohnen und Arbeiten schwer verträglich geworden sein. Unter diesen Umständen können Beschwerden berechtigt sein.

Empfohlene Vorgehensweise:

  1. Zunächst sollte der unmittelbare Kontakt zu dem betreffenden Betreiber gesucht werden. Meist kann schon dadurch das Problem beseitigt werden.
  2. Sofern dieser Weg Ihrerseits nicht möglich oder gewollt ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen und eine für beide Seiten verträgliche Lösung desnachbarschaftlichen Konflikts herbeiführen.

Wird ein nicht gesetzeskonformer Anlagenbetrieb nachgewiesen, ergreift die Behörde Maßnahmen, um gegenzusteuern. Unser erklärtes Ziel ist es, Emissionen von gewerblichen Anlagen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik zu minimieren, damit es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen, erheblichen Belästigungen oder gar gesundheitlichen Beschwerden im Wohnumfeld dieser Anlagenkommt. Dieser Standard gewährleistet zudem, dass Wettbewerbsnachteile der Betriebe untereinander vermieden werden. Damit wird gleichzeitig der Standortsicherung der Betriebe Genüge getan.

Grundsätzlich wird zwischen verschiedenen Lärmarten unterschieden: Gewerbe-/Industrielärm, Nachbarschaftslärm, Sportlärm, Freizeitlärm, Gaststättenlärm, Baustellen- und Baulärm, Straßenverkehrslärm, Fluglärm, gebietsbezogener Lärmschutz und Umgebungslärm. Im Folgenden konzentrieren sich die Ausführungen auf die Rubrik „Umgebungslärm“.

Luftreinhaltung dient dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe.

Die Gesetzesgrundlage bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Verordnungen. Wichtigste Grundlage zur Festsetzung von Grenzwerten und bestimmter technischer Anforderungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft).

Die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen entstammen im Wesentlichen drei großen Bereichen, dem gewerblichen Bereich, dem häuslichen Bereich sowie dem Verkehr.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind zuständig für den Vollzug des BImSchG bei industriellen, gewerblichen Betrieben. In Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden die Belange der Luftreinhaltung geprüft und falls notwendig beispielsweise Grenzwerte, Ableitbedingungen oder notwendige technische Maßnahmen festgesetzt.

Im Rahmen der Überwachung erfolgt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG sowie bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z.B. Tankstellen, chemischen Reinigungen oder Lackieranlagen) eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte oder anderer Maßnahmen. Anlagen, die nicht der regelmäßigen Kontrolle unterliegen, werden häufig aufgrund eingehender Nachbarbeschwerden überwacht.

Notwendige Nachbesserungen werden im Einvernehmen mit den Betrieben oder auch durch Verwaltungshandeln umgesetzt.

Erschütterungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind von menschlichen Tätigkeiten verursachte Boden- und Gebäudeschwingungen.

Erschütterungen können nach BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen sein, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ein Schutzanspruch besteht somit, wenn Erschütterungen Gefahren verursachen können oder eine Erheblichkeit gegeben ist, bezogen auf Nachteile oder Belästigungen. Belästigungen sind vom subjektiven persönlichen Empfinden abhängig und Erschütterungen sind bei manchen Tätigkeiten auch nicht zu vermeiden (z.B. durch Sprengarbeiten) Für die Beurteilung, ob Erschütterungen als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen sind, wird als objektive Grundlage die DIN 4150 - Erschütterungen im Bauwesen herangezogen. Dort werden Beurteilungskriterien aus den messbaren, physikalischen Größen Schwinggeschwindigkeit (gemessen in mm/s) und Frequenz (gemessen in Hertz (1/s)) abgeleitet.

Beim Thema Erschütterungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen der Wirkung der Erschütterungen auf Gebäude (DIN 4150 Teil 3) und auf Menschen (DIN 4150 Teil 2). Beide Teile der DIN 4150 nennen Immissionswerte, sogenannte Anhaltswerte. In Teil 2 der Norm sind Anhaltswerte genannt, bei deren Überschreitung Belästigungen als erheblich einzustufen sind. Teil 3 gibt Anhaltswerte an, bei deren Überschreitung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken eintreten können und somit erhebliche Nachteile oder sogar Gefahren entstehen können.

Ansprechpartner:

Das Regierungspräsidium Gießen - Abteilung Umwelt - ist zuständig, wenn Erschütterungen von gewerblichen oder industriellen Quellen, ausgenommen Baustellen, verursacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Erschütterungen durch Sprengarbeiten bei Steinbrüchen, Gattersägen in Sägewerken, Pressen oder Stanzen in der Metallverarbeitung. Der Kreisausschuss bzw. der Magistrat ist hingegen bei Erschütterungen durch Bauarbeiten (z.B. Ramm- oder Bodenverdichtungsarbeiten) der zuständige Ansprechpartner.

Geruchsbelästigungen können beispielsweise durch Chemieanlagen, Lebensmittelfabriken, aber auch durch Abfallgestank oder Tierintensivhaltungen verursacht werden. Das nachbarschaftliche Verhältnis kann dadurch soweit beeinträchtigt werden, dass es zu Beschwerden kommt.

Ob diese Beschwerden tatsächlich berechtigt sind, kann nur durch längerfristige, stichprobenartige Sachstandsermittlungen vor Ort erhoben werden. Bei der Bewertung von Gerüchen kommt erschwerend hinzu, dass die Geruchseindrücke von Menschen unterschiedlich stark und gefühlsmäßig unterschiedlich (wohlriechend, stinkend, etc.) empfunden werden. Insofern ist die Geruchsermittlung nur über ein Probandenteam möglich, um eine subjektive Bewertung von Einzelpersonen zu vermeiden.

Da physikalisch-chemische Messverfahren äußerst aufwendig bzw. nach dem Stand der Technik noch nicht anwendbar sind, werden zur Ermittlung der vorhandenen Belastung viele Begehungen mit Geruchsprobenahme an definierten Punkten durchgeführt. Die Auswertung der Proben übernimmt ein Probandenteam (Riecherkollektiv) unmittelbar im Anschluss, da sich Gerüche auch kurzfristig nach einer Probenahme verändern können. Die Durchführung einer sogenannten olfaktometrischen Messung erfolgt in der Regel durch eine nach § 29bBundesimmissionsschutzgesetz bekanntgegebene Messstelle (siehe Downloadbereich - Linkliste), um Mindeststandards zu entsprechen.

Im Hinblick auf technische Entwicklungen gibt es schon „elektronische Olfaktometer“, die bereits zur Produkt- und Prozesskontrolle oder auch zur Eingangskontrolle im Lebensmittelbereich und in der Kunststoffindustrie Anwendung finden. Es laufen seit geraumer Zeit auch mehrere Forschungsprojekte mit dem Ziel, diese „elektronische Nasen“ im Bereich der Ermittlung von Immissionen im Umweltbereich einzusetzen. Grundlage der Beurteilung des Umfangs von Geruchsemissionen und -immissionen im Umfeld geruchsrelevanter Anlagen ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).

Detaillierte Anforderungen an die Durchführung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchseinwirkungen sowohl im Genehmigungs- als auch im Überwachungsverfahren sind im Anhang 7 der TA Luft geregelt. Ferner enthält dieser Anhang auch die Anforderungen an Geruchsempfindlichkeiten von Probanden sowie an meteorologische Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnungen.

Das RP Gießen hat im Bereich Chemikalien, Pflanzenschutz- und Arzneimittel verschiedene Aufgaben.

Zu den Aufgaben im Bereich Chemikalien sowie Pflanzenschutzmittel und Arzneimittel gehören:

  • die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP).
    Die Gute Laborpraxis (GLP) ist ein weltweit anerkanntes Qualitätssicherungssystem, das die internationale gegenseitige Anerkennung von Stoffdaten im Zulassungsverfahren für Chemikalien, Pflanzenschutzmittel und Arzneimittel (nicht-klinische Prüfungen) sicherstellt.

Gute Laborpraxis (GLP)

Die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) sind in Dokumenten der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) niedergelegt und wurden in EU-Richtlinien bzw. im deutschen Chemikaliengesetz und weiteren nationalen Gesetzen übernommen und umgesetzt.

Die GLP-Grundsätze dienen dem Umwelt- und Verbraucherschutz.

Sie sind vorgeschrieben für Sicherheitsprüfungen von Substanzen, die in Industriechemikalien, Pflanzenschutz-, Arznei- sowie Tierarzneimitteln sowie Bioziden, Kosmetika und weiteren Produkten enthalten sind.

Mit diesen Prüfungen werden Informationen über Wirkungen und Risiken der Substanzen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewonnen.

Die Prüfungen finden in Laboren, Tierversuchsanlagen, Gewächshäusern und im Freiland, den sogenannten Prüfeinrichtungen, statt.

Um die Einhaltung der GLP-Grundsätze in den Prüfeinrichtungen zu überwachen, bestimmt jedes Bundesland eine GLP-Kommission. Den Vorsitz der hessischen GLP-Kommission hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Aufgaben der GLP-Kommission sind

  • regelmäßige GLP-Inspektionen von Prüfeinrichtungen aufgrund eines verbindlichen Überwachungsprogramms für Hessen
  • GLP-Inspektionen auf Anfragen von Zulassungsbehörden (national und international)
  • Teilnahme an GLP-Inspektionen bundesweit

Windenergieanlagen (WEA) ab einer Gesamthöhe von 50 Metern benötigen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Für die Region Mittelhessen, welche die Landkreise Marburg-Biedenkopf, Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg und den Vogelsbergkreis umfasst, ist das Regierungspräsidium Gießen (Abteilung IV Umwelt, Dez. 43.1) die zuständige Behörde.

Genehmigungen nach BImSchG schließen auch andere behördliche Entscheidungen für Bau und Betrieb der Anlagen wie die Baugenehmigung und die naturschutzrechtliche und forstrechtliche Eingriffsgenehmigung (Waldumwandlung/Waldrodung und Wiederaufforstung) mit ein. Die Genehmigung umfasst zudem die Kranstell- und Vormontageflächen sowie Stichwege auf den Anlagengrundstücken. Für Kabeltrasse und Zuwegung außerhalb der Anlagengrundstücke müssen die erforderlichen Genehmigungen separat von den dafür zuständigen Behörden eingeholt werden.

Verfahrensablauf und Verfahrensart

Sobald der Genehmigungsantrag eingereicht wird, prüft das Regierungspräsidium in Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachbehörden dessen Vollständigkeit und teilt dem Antragsteller innerhalb eines Monats mit, ob und wenn ja welche Unterlagen zu ergänzen sind.

Zu unterscheiden sind das vereinfachte Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Das vereinfachte Verfahren ist geregelt in § 19 BImSchG, das förmliche Verfahren in § 10 BImSchG, der durch die Vorschriften der 9. BImSchV konkretisiert wird.

Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen, wenn entweder 20 oder mehr WKA in einem Windpark durch den gleichen Betreiber beantragt werden oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Größe der Windfarm 20 WEA erreicht bzw. überschreitet. Bei einer Größe von drei bis weniger als sechs WEA entscheidet eine standortbezogene Vorprüfung und bei sechs bis weniger als 20 WEA eine allgemeine Vorprüfung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Ein vereinfachtes Verfahren kann auf Antrag des Vorhabenträgers als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.

Das Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung hat eine gesetzlich vorgegebene Verfahrensfrist von drei Monaten, beginnend ab Vorlage vollständiger Antragsunterlagen. Für ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung beträgt die gesetzlich vorgegebene Verfahrensfrist sieben Monate. Die Verfahrensfrist für förmliche und vereinfachte Verfahren kann gemäß § 10 Abs. 6a BImSchG im begründeten Fall jeweils bis zu drei Monate verlängert werden.

Vorbereitung und Planung von Genehmigungsverfahren

Es wird empfohlen, Windkraftplanungen und Antragsunterlagen im Vorfeld mit dem Genehmigungsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen abzustimmen.

Eine Hilfestellung für den Genehmigungsantrag wird vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) bereitgestellt. Die Anleitung befindet sich mit den benötigten Antragsformularen im Downloadbereich-Genehmigungsverfahren des HLNUGÖffnet sich in einem neuen Fenster. In der Anleitung sind alle in Hessen verbindlich eingeführten Antragsformulare aufgeführt, des Weiteren enthält sie wichtige und hilfreiche Hinweise für ein effizientes Genehmigungsverfahren.

Im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen spielen insbesondere Belange des Naturschutzes (Artenschutz, Gebietsschutz, Landschaftsbild etc.) eine wichtige Rolle. Daher stellt die hessische Umweltverwaltung zusätzliche Informationen für die Erarbeitung der naturschutzrechtlichen Genehmigungsunterlagen wie z. B. die Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“Öffnet sich in einem neuen Fenster und die Artenschutzrechtlichen PrüfungenÖffnet sich in einem neuen Fenster sowie eine Arbeitshilfe für KompensationsmaßnahmenÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung.

Wichtige Daten und Information zur Windkraft in Hessen

Weitere wichtige Informationen zur Windkraft in Hessen werden auf folgenden Internetseiten zur Verfügung gestellt:

Alle genehmigten Windenergieanlagen in Hessen befinden sich frei zugänglich im Windatlas HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Viele Daten zur Energieerzeugung in Mittelhessen, darunter alle realisierten Windenergieanlagen, finden sich frei zugänglich auf unserem Energieportal MittelhessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Alle Informationen zum Thema Regionalplanung (einschließlich aller ausgewiesenen und geplanten Vorranggebiete Windenergie und dazugehöriger Umweltberichte) finden Sie auf unserer Homepage.

Alle Veröffentlichungen zum Thema „Umweltverträglichkeitsprüfung“ befinden sich im Hessischen Staatsanzeiger, temporär auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen, unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachung“.

Die optische Strahlung gliedert sich in drei Bereiche:

  • die ultraviolette Strahlung (UV),
  • das für den Menschen sichtbare Licht (VIS) und
  • die Infrarotstrahlung (IR).

Nützlich, aber auch gefährlich für den Menschen ist vor allem die UV–Strahlung. Sie entsteht durch die Sonne oder künstliche Strahlenquellen. Wer sich im Übermaß dieser Strahlung aussetzt, erhöht die Gefahr, später an Hautkrebs zu erkranken. Deshalb ist Vorsorge in diesem Bereich besonders wichtig.

Die optische Strahlung von Lasern und konventionellen Lichtquellen unterscheiden sich nicht grundsätzlich in ihren biologischen Wirkungen. Durch die starke Bündelung der Laserstrahlung können jedoch so hohe Intensitäten (Bestrahlungsstärken bzw. Bestrahlungen) erreicht werden, dass damit spezielle Gewebereaktionen hervorgerufen werden können. Bei der Anwendung von Laserstrahlung sind daher besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.

Infrarotstrahlung überträgt in erster Linie Wärme. Sie entsteht z. B. in der Sonne oder bei einem Feuer. Die IR-Strahlung erwärmt vor allem Haut und Augen des Menschen. Dieser Effekt wird zum Beispiel in der Medizin genutzt. Auch hier muss auf ein sinnvolles Maß geachtet werden. Ein Zuviel an IR–Strahlung verursacht Schäden.

(nicht ionisierende Strahlung)

Durch Verwendung bestimmter Technologien – zum Beispiel Stromversorgungsnetz und Mobilfunk - entstehen in der Umwelt des Menschen elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Diese Felder lassen sich durch ihre Stärke (Amplitude), ihre Schwingung (Wellenlänge) sowie Schwingungszahl (Frequenz) beschreiben.

Unterschieden werden hoch- und niederfrequente Felder, sie gehören – wie auch die optische Strahlung – zur nichtionisierenden Strahlung. Im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung – zum Beispiel Röntgenstrahlung – reicht die Energie dieser Strahlung nicht aus, um Atome und Moleküle elektrisch aufzuladen - zu ionisieren.

Trotzdem kann diese Art der Strahlung gesundheitliche Folgen haben. Unterschiedliche Konzepte dienen sowohl zum Schutz vor unmittelbaren Gefahren als auch zur Vorsorge.

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von ein bis weniger als 50 Megawatt müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Dies ist in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) in deutsches Recht.

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von ein bis weniger als 50 Megawatt werden nach § 6 der 44. BImSchV über ein Anzeigeformular verwendet. Sie finden es auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) https://www.hlnug.de/themen/44-bimschv Öffnet sich in einem neuen Fenster

Mit diesen Anzeigen müssen bestimmte Informationen über die Anlagen übermittelt werden. Die übermittelten Informationen werden in ein Register aufgenommen, das ebenfalls auf der Homepage des HLNUG https://www.hlnug.de/themen/44-bimschvÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden ist.

Hier finden Sie Informationen zu den Ansprechpartnern im Immissionsschutz beim RP Gießen.

Dezernat 43.1 (Energie, Steine, Erden, Glas, Keramik, Baustoffe, Holz, Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Motorsport, Schießstände....)

Aufgabe / Bereich   

Ansprechpartner

Tel.-Nr.    
0641-303
    

E-Mail                                            

Dezernatsleiterin                 

Dr. Petra Baumann

4410

petra.baumann@rpgi.hessen.de

Stellv. Dezernatsleiter, Dez 43.1 Dr. Horst Schornstein 4429 horst.schornstein@rpgi.hessen.de
Stellv. Dezernatsleiterin, Dez 43.1 Johanna Volp 4438 johanna.volp@rpgi.hessen.de

 

Dezernat 43.2 (Stahl, Eisen, chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Kunststoffe, Textilien, Druckerei, KFZ, Maschinenbau, Metallerzeugung- und Bearbeitung....)

Aufgabe / Bereich   

             

Ansprechpartner

Tel.-Nr.    
0641-303
    

E-Mail                                            

Dezernatsleiter, Dez. 43.2

Dr. Florian Peuckert

4460

Florian.Peuckert@rpgi.hessen.de

Stellv. Dezernatsleiterin, Dez 43.2

Tina Bormann 

4519

Tina.Bormann@rpgi.hessen.de